Umfanf der Versicherungsleistung in der privaten Krankenversicherung, Teil 1
1. Art und Höhe der Versicherungsleistung
Der Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ist in § 4 MB/KK geregelt. So bestimmt sich nach § 4 Abs. 1 MB/KK die Art und Höhe der Versicherungsleistungen aus dem Tarif und den Tarifbedingungen. Die Tarife enthalten beispielsweise nähere Bestimmungen darüber, in welchem Umfang ärztliche und nicht ärztliche Behandlungsmaßnahmen, Heil- und Hilfsmittel, Transportkosten, zahnärztliche Leistungen und Materialien erstattungsfähig sind.
Die Tarife enthalten regelmäßig auch Konkretisierungen. So ist beispielsweise die Erstattungspflicht für krankengymnastische Behandlungen auf eine bestimmte Anzahl von Behandlungen begrenzt. Üblich sind etwa 30 Sitzungen pro Kalenderjahr
Die Tarife enthalten aber auch Erstattungsausschlüsse und vorherige schriftliche Leistungszusagen. So besteht nach einigen Regelwerken keine Erstattungspflicht bei Behandlungen durch nicht ärztlich vorgebildete Psychotherapeuten oder Diplompsychologen. Vor entsprechenden Behandlungsmaßnahmen empfiehlt es sich daher bei dem Versicherer nachzufragen, ob entsprechende Erstattungsausschlüsse bestehen.
Bei der Höhe der Vergütung orientieren sich die Versicherer an die übliche Vergütung. Hierbei wird auf die beihilfefähigen Höchstsätze zurückgegriffen.
2. Freie Arztwahl
Nach § 4 Abs. 2 MB/KK hat der Versicherungsnehmer die freie Wahl unter den niedergelassenen uns approbierten Ärzten. Der Zweck dieser Regelung besteht darin, dass nur eine angemessene, notwendige Heilbehandlung vorgenommen werden soll. Probleme bei dieser Regelung bestehen dann, wenn der Behandlungsvertrag nicht mit einem niedergelassenen Arzt sondern einer sog. Ärzte-GmbH geschlossen wird, in der der behandelnde Arzt nur Angestellter und den Weisungen des Geschäftsführers unterworfen ist. Die Rechnungen einer solchen Ärzte-GmbH sind von der Erstattung nach § 4 Abs. 2 MB/KK ausgeschlossen. Anders ist dies dann, wenn der behandelnde Arzt Gesellschafter der GmbH ist. Diese Rechnungen sind erstattungsfähig.
Nach § 4 Abs. 2 S. 2 MB/KK dürfen nunmehr auch die Dienste von Heilpraktikern in Anspruch genommen werden. Probleme bestehen nur dann, wenn der Heilpraktiker Behandlungsmethoden anwendet, deren Erstattungsfähigkeit zweifelhaft ist. In diesen Fällen ist der Heilpraktiker verpflichtet, vor der Behandlung darauf Hinzuweisen, dass die Kosten für die Behandlung von dem Versicherer nicht übernommen werden. Unterlässt der Heilpraktiker die Aufklärung, macht er sich Schadenersatzpflichtig.
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Stand: Januar 2007
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Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät und begleitet er Sanierungen und betreut Geschäftsführer und Gesellschafter bei Firmeninsolvenzen. Er unterstützt Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für sie bestehenden Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Wahrung der Unternehmenswerte. Er unterstützt bei der Suche nach Investoren und Wagniskapitalgebern (venture capital), begleitet Verhandlungen und erstellt Investorenverträge.
Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht veröffentlicht:
- "Das Recht der GmbH", Verlag Mittelstand und Recht, 2015, ISBN 978-3-939384-33-5
- "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
- "Der Unternehmenskauf - Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-18-2
- "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
- "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-26-7
- "Die Limited in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-34-2
- "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
- "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6
- "Gesellschafterinteressen in der Publikums-KG: Auskunftsrechte der Kommanditisten einer Publikums-KG gegen Treuhänder“, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-28-1
- "Die Gesellschafterversammlung: Ein Leitfaden", Harald Brennecke und Dipl.-Jur. Marc Schieren, M. L. E., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-50-2
- "Arztpraxis – Kauf und Übergang", Harald Brennecke und Michael Kaiser, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-54-0
Folgende Veröffentlichungen von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung:
- Die Due Diligence – Rechtliche Prüfung beim Unternehmenskauf
- Die Liquidation der Kapitalgesellschaft
- Die Unternehmergesellschaft (UG)
Harald Brennecke ist Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:
- Gesellschaftsrecht für Steuerberater und Unternehmensberater – Grundlagen des Gesellschaftsrechts
- Gesellschaftsvertragsgestaltung – Grundlagen und Risiken
- Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – kleine Chance, großes Risiko
- Welche Gesellschaftsform ist die Richtige? Vor- und Nachteile der Rechtsformen für Unternehmer
- Geschäftsführerhaftung – Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften; das letzte große Abenteuer der westlichen Zivilisation
- Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißt das eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
- Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
- Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
- Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
- Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters
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