Umfang der Belehrungspflicht gem. § 12 Abs. 3 VVG für gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen – Verfahren vor dem Ärzteausschuss
In seiner Entscheidung vom 17.05.2006, Az. 230/05 hat der BGH klar gestellt, dass der Versicherer bei Ablehnung seiner Leistungen bestimmte Anforderungen einhalten muss, um wirksam die Frist zur gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen gem. § 12 Abs. 3 VVG zu setzen. In dem entschiedenen Fall sahen die Bedingungen für die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung vor, dass neben einer gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen aus der Versicherung auch die Möglichkeit besteht im Einverständnis beider Seiten, d.h. des Versicherers und des Versicherungsnehmers, einen Ärzteausschuss anzurufen und über diesen eine Entscheidung zu erlangen. Der Versicherer hat hier die Leistungen abgelehnt und gleichzeitig auf die Frist gem. § 12 Abs. 3 VVG für die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen innerhalb von 6 Monaten ab Ablehnung und Belehrung hingewiesen. Gleichzeitig hat jedoch der Versicherer nicht klargestellt oder darauf hingewiesen, dass er sich gegen ein Verfahren vor dem Ärzteausschuss entschieden hat. D.h. es stand dem Versicherungsnehmer offen sich mit dem Versicherer darüber zu einigen, ob ein Ärzteausschuss zur Klärung der Frage ob, in welchem Grad oder von welchem Zeitpunkt an eine Berufsunfähigkeit vorgelegen hat, eingeschaltet werden soll. Für diesen Fall hat der BGH entschieden, dass der Versicherer in seiner Leistungsablehnung, in welcher er gleichzeitig die Belehrung über die Frist zur gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen gem. § 12 Abs. 3 VVG (Fußnote) aufnimmt, ferner klarstellen muss, dass er auch die Anrufung des Ärzteausschusses ablehnt. Stellt der Versicherer dies nicht klar und belässt er es bei der Belehrung über die Frist zur gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen, so beginnt diese Frist nicht an zu laufen. Nach der Entscheidung des BGH hat der Versicherungsnehmer hier zumindest die Möglichkeit innerhalb von sechs Monaten klarzustellen, ob er eine Anrufung des Ärzteausschusses wünscht. Dies hat der Versicherungsnehmer in dem entschiedenen Rechtsstreit getan, so dass der BGH davon ausgeht, dass die Frist des § 12 Abs. 3 VVG nicht in Lauf gesetzt wurden ist.
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Stand: August 2006
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