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Unternehmensnachfolge mit dem Todesfall

Die vorweggenommene Unternehmensnachfolge wird nicht von jedem Einzelunternehmer angestrebt. Dies hat oft den Hintergrund, dass sich die Unternehmer die Kontrolle über das Unternehmen bis zu ihrem Tod vorbehalten möchten oder auch nur Vorsorge für den Fall des eigenen frühen Todes treffen. 1. Unternehmensfortführung durch einen Erben Der Unternehmer kann erbrechtlich nur einen Erbberechtigten zum Unternehmensnachfolger des Einzelunternehmens bestimmen. Dies ist vor allem unproblematisch, wenn nur ein Erbberechtigter vorhanden ist. Gibt es mehrere Erbberechtigte und hat der Erblasser neben dem Vermögenswert des Einzelunternehmens noch weitere Vermögenswerte, die ausreichend sind um Pflichtteilsansprüche nicht berücksichtigter Erben zu befriedigen, sind Pflichtteilsansprüche gegenüber dem Unternehmensnachfolger bei der Gestaltung nicht zu berücksichtigen. Verfügt aber der Einzelunternehmer neben seinem Einzelunternehmen über keine weiteren Vermögenswerte und setzt nur einen Erben ein, enterbt er die anderen Erbberechtigten. Diesen stehen dann gegen den Erben Pflichtteilsansprüche zu, die der Erbe und neue Einzelunternehmer zu befriedigen hat. Soweit keine anderen Mittel zu Verfügung stehen, sind die Pflichtteilsansprüche (Fußnote) aus dem Unternehmen zu finanzieren. Um dies zu vermeiden, kann mit den sog. weichenden Erben ein Erbvertrag geschlossen werden oder für den weichenden Erben ein Geldvermächtnis ausgesetzt werden, dessen Wert wirtschaftlich über dem Wert des Pflichtteilsanspruchs liegt. In diesem Fall sollte allerdings die Regelung getroffen werden, dass das Geldvermächtnis in Raten zu befriedigen ist. Wichtig: Bei der letztgenannten Variante kann nicht sichergestellt werden, dass der Vermächtnisnehmer das Vermächtnis annimmt. Er kann das Vermächtnis auch ausschlagen und den Pflichtteilsanspruch in einer Summe geltend machen. Bei einer schlechten Liquiditätslage des Unternehmens führt die zu Finanzierungskosten. 2. Unternehmensnachfolge durch mehrere Erben Setzt der Unternehmer durch eine erbrechtliche Verfügung mehrere Personen als Unternehmensnachfolger des Einzelunternehmens ein, wandelt sich das Einzelunternehmen in eine Personengesellschaft um. Hier bietet sich oft die Bildung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts an. Wichtig: Zur Haftungsbeschränkung der Nachfolger kann sich die Umwandlung in eine Kapitalgesellschaft insbesondere eine GmbH anbieten. Dabei ist allerdings zu beachten, dass diese Haftungsbeschränkung zu einer Publizitätspflicht der Gesellschafter nach § 325 HGB führt. Zudem entstehen Kosten für die steuerliche Beratung wie die Aufstellung eines Jahresabschlusses. Aus diesen Gründen ist bei kleineren Einzelunternehmen die Umwandlung in eine Kapitalgesellschaft nicht immer die beste Lösung. Weist das Einzelunternehmen einen gewerblichen Charakter auf und benötigt es einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb im Sinne des § 1 Abs. 2 HGB, ist die Rechtsform der offenen Handelsgesellschaft zwingend. Die Gründung der offenen Handelsgesellschaft durch die Unternehmensnachfolger ist dann gegenüber dem zuständigen Handelsregister anzuzeigen. Möchten die Unternehmensnachfolger das Einzelunternehmen nicht umgestalten, haben sie auch die Möglichkeit, dass nur einer von ihnen das Einzelunternehmen übernimmt und der oder die anderen Nachfolger eine stille Gesellschaft an dem Einzelunternehmen eingehen. Es ist jedoch anzumerken, dass bei dieser Variante nicht mehr von einer Unternehmensübergabe ausgegangen werden kann, da der oder die stillen Gesellschafter als typische stille Gesellschafter keine Unternehmerinitiativen entwickeln können. 3. Unternehmensfortführung durch eine Erbengemeinschaft Eine Erbengemeinschaft kann ein Unternehmen im Rahmen eines ungeteilten Nachlasses fortführen. Dies bietet sich vor allem dann an, wenn der Erblasser alle Familienangehörigen in das Unternehmen einbinden möchte. Trotzdem sollte bei dieser Variante bedacht werden, dass sich die Mitglieder der Erbengemeinschaft trotz der familiären Verbundenheit untereinander zerstreiten können. Es ist daher ratsam Vorkehrungen zu treffen, dass auch langfristig eine einheitliche Willensbildung innerhalb der Erbengemeinschaft sichergestellt ist. Dies kann auf verschiedene Arten erfolgen. Eine Möglichkeit ist die Anordnung der Testamentsvollstreckung über den Nachlass. Wichtig: Die Vergütung des Testamentvollstreckers ist gesetzlich nicht eindeutig geregelt. In der erbrechtlichen Regelung ist daher die Frage der Vergütung des Testamentvollstreckers ausdrücklich zu regeln. Der Erblasser hat aber auch die Möglichkeit, eine von den Erbteilen abweichende Verteilung der Stimmrechte in der Erbengemeinschaft vorzunehmen.


Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Dezember 2005


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Das Referat Steuerrecht wird bei Brennecke Rechtsanwälte betreut von:

Portrait Carola-Ritterbach Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

Rechtsanwältin Carola Ritterbach absolviert derzeit den Fachanwaltskurs Steuerrecht. Sie berät Gesellschafter und Unternehmer bei der steuerlichen Gestaltung von Gesellschaften und Unternehmen. Sie begleitet Betriebsprüfungen und vertritt bei Finanzgerichtsstreitigkeiten mit dem Finanzamt oder vor Finanzgerichten.  Rechtsanwältin Ritterbach berät und vertritt bei Steuerselbstanzeigen und Steuerstrafverfahren.  Sie erstellt Unternehmensbewertungen und begleitet Unternehmenskäufe bzw. Unternehmensverkäufe aus steuerrechtlicher Sicht.
Sie berät bei der Gestaltung von Erbschaften und Schenkungen zur Vermeidung unnötiger Erbschaftssteuer und entwirft Vermögensübertragungskonzepte. 
Sie berät hinsichtlich steuerlicher Auswirkungen von Insolvenzen. Dabei prüft und beantragt sie Steuererlasse zum Zweck der Unternehmenssanierung oder für insolvente Steuerschuldner sowie die nachträgliche Aufteilung
on Steuern im Fall der Zusammenveranlagungen bei Insolvenzen einzelner Ehepartner.
Rechtsanwältin Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und ist seit vielen Jahren im Bereich Bankrecht tätig. Steuerliche Fragen bei Finanzierungsgeschäften treffen daher ihr besonderes Interesse.

Carola Ritterbach hat im Steuerrecht veröffentlicht:

  • Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
  • Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9
  • Die strafbefreiende Selbstanzeige, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-47-2
  • Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
  • Steuerberaterhaftung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Anika Wegner, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9
  • Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8,
  • Die Haftung für Steuerschulden, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-39-7

Weitere Veröffentlichungen von Rechtsanwältin Ritterbach im Steuerrecht sind in Vorbereitung, so

  • Änderung von Steuerbescheiden – Wann darf das Finanzamt einen Steuerbescheid aufheben oder korrigieren

Carola Ritternach ist Dozentin für Steuerrecht bei der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.
 Sie bietet Vorträge und Seminare unter anderem zu folgenden Themen an:

  • Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer vermeiden
  • Wahl der Gesellschaftsform unter Steuergesichtspunkten
  • Lohnsteuer- und Umsatzsteuerhaftung des Geschäftsführers
  • Mindestlohn – Worauf hat der Steuerberater zu achten
  • Die Umsatzsteuer – eine kauf- und leasingrechtliche Betrachtung
  • Die steuerliche Organschaft – Was wird wo versteuert?
  • Die Besteuerung ausländischer Einkünfte – Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, Kapitalanlagen oder Geschäftsführergehälter

Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Ritterbach unter:
Mail: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 

Portrait Guido-Friedrich-Weiler Guido Friedrich-Weiler, Rechtsanwalt

Rechtsanwalt Guido Friedrich-Weiler ist

  • Lehrbeauftragter für Gesellschaftsrecht an der Bundesakademie für Wehrtechnik und Wehrverwaltung in Mannheim sowie
  • Lehrbeauftragter für Arbeits- und Insolvenzrecht, M&A und Wirtschaftsprüfung an der Rheinischen Fachhochschule in Köln.

Von 2002 bis 2006 war Guido-Friedrich Weiler als Manager bei der Ernst & Young AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft tätig.

Rechtsanwalt Guido-Friedrich Weiler ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und hat den Fachanwaltskurs für Insolvenzrecht absolviert.

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Guido-Friedrich Weiler unter:
Mail: weiler@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0221-165377-85

 


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