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Urlaubsabgeltungsanspruch als Masseverbindlichkeit

Urlaubsabgeltungsanspruch als Masseberbindlichkeit

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens berührt den urlaubsrechtlichen Freistellungsanspruch des Arbeitnehmer nicht. Wenn das Arbeitsverhältnis erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers beendet wird, gehört der Urlaubsabgeltungsanspruch zu den Masseverbindlichkeiten iSv. § 55 Abs. 1 Nr. 2 2. Alt. - selbst wenn er aus Vorjahren stammt (vgl. BAG 15. 2. 2005 9 AZR 78/04, NZA 2005, 1124). Er kann nicht einem früheren Zeitraum zugeordnet werden (BAG vom 25. 3. 2003).

Leitsätze der Entscheidung vom 18. November 2003 - 9 AZR 95/03

  1. Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüche sind Masseforderungen, auch soweit sie aus Kalenderjahren vor der Insolvenzeröffnung stammen.
  2. Das gilt auch für tarifliche Urlaubsgeldansprüche, soweit sie vom Bestand des Urlaubsanspruchs abhängig sind.

Auch der Anspruch auf zusätzliches Urlaubsgeld ist in diesem Fall Masseverbindlichkeit, so das Bundesarbeitsgerich in seiner Entscheidung vom 15. 2. 2005. Der Insolvenzverwalter wird der Entstehung von Urlaubsabgeltungsansprüchen dadurch entgegenwirken, dass er die Arbeitnehmer während der laufenden Kündigungsfristen ausdrücklich unter Anrechnung auf den Resturlaub von der Arbeit freistellt. Der Angabe „unwiderruflich“ bedarf es dabei nicht, lediglich der ausdrückliche Vorbehalt des Widerrufs steht der wirksamen Erfüllungshandlung entgegen (vgl. BAG vom 14. 3. 2006 - 9 AZR 11/05).

Im vorläufigen Insolvenzverfahren ist die Kündigung nur dann durch den vorläufigen Insolvenzverwalter möglich, wenn dieser als sogenannter "starker Insolvenzverwalter" bestellt wurde, andernfalls muß der Geschäftsführer mit Zustimmung des Insolvenzverwalters kündigen. Im vorläufigen Verfahren kommt die verkürzte Kündigungsfrist des § 113 der Insolvenzordnung noch nicht zur Geltung, so daß oftmals mit Vefahrenseröffnung zwecks Abkürzung der Kündigungsfrist nochmals gekündigt wird, nunmehr durch den bestellten Insolvenzverwalter.

Masseverbindlichkeiten bedürfen keiner Anmeldung zur Tabelle. Für ihre Geltendmachung sind keine besonderen Regelungen zu beachten, insbesondere sind Leistungsklagen zulässig, sofern der Insolvenzverwalter Masseunzulänglichkeit für das Verfahren angezeigt hat. Zu achten ist aber auf allgemeine Verjährungsvorschriften sowie etwaige tarifvertragliche Ausschlußfristen.


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Stand: März 2007


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Gericht / Az.: BAG 15. 2. 2005 9 AZR 78/04, BAG vom 18. November 2003 - 9 AZR 95/03
Normen: §§ 55, 113 InsO

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