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Vereinspraxis im Sozialversicherungsrecht - Abführung der Sozialversicherungsbeiträge: Teil 5. Pflicht zur Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen


5. Pflicht des Vereins zur Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen

Der Verein ist verpflichtet, für die bei ihm Beschäftigten die Beiträge zur Sozialversicherung ordnungsgemäß an die zuständigen Sozialversicherungsträger und die Bundesagentur für Arbeit abzuführen. Geschieht dies aufgrund eines Vereinsverschuldens nicht, besteht ein zivilrechtlicher Anspruch der Sozialversicherungsträgern bzw. der Bundesagentur für Arbeit gegen den Verein auf Zahlung gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266a Strafgesetzbuch (StGB). Ferner ist mit der Einleitung eines Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft zu rechnen. Die vorsätzliche Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen ist nach § 266a StGB strafbar und wird mit Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren geahndet. Ein vorsätzliches Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen wird von der Rechtsprechung bereits bei einem nicht fristgerechten Abführen trotz Kenntnis der gesetzlichen Verpflichtung angenommen. Die Kenntnis um diese Verpflichtung wird bei Vorstandsmitgliedern von Vereinen genauso wie bei dem Geschäftsführer vorausgesetzt. Unkenntnis der Sachlage oder die Ehrenamtlichkeit der Tätigkeit stellen keine Exkulpationsmöglichkeiten dar.



Auszug aus dem Buch „ Der Verein als Arbeitgeber – Vereinspraxis im Arbeit-, Sozial-, und Lohnsteuerrecht und Personalwesen“ von Marc Wandersleben und Isabell Hartung, Verlag Mittelstand und Recht, 2008



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Stand: 2008/05


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