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Vereinspraxis im Sozialversicherungsrecht - Beschäftigte im Verein: Teil 2.4 Arbeitslosenversicherung für den Vorstand


2.4. Beschäftigte im Verein: Arbeitslosenversicherung für den Vorstand

Nach § 27 Abs. 1 Nr. 5 SGB III sind Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft in Beschäftigung für das Unternehmen, dessen Vorstand sie angehören, soweit es die Arbeitslosenversicherung betrifft, nicht beitragspflichtig. Nach dem oben bereits angeführten Urteil des BSG unterliegen Vorstandsmitglieder von Vereinen, die für den Verein gegen Arbeitsentgelt tätig sind, als Beschäftigte nicht nur der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung, sondern auch der Arbeitslosenversicherung. Eine entsprechende Anwendung des § 27 Abs. 1 Nr. 5 SGB III scheidet auch hier aus.


Auszug aus dem Buch „ Der Verein als Arbeitgeber – Vereinspraxis im Arbeit-, Sozial-, und Lohnsteuerrecht und Personalwesen“ von Marc Wandersleben und Isabell Hartung, Verlag Mittelstand und Recht, 2008



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Stand: 2008/05


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