Verjährung bei Anrufung einer Schlichtungsstelle
Viele Anleger haben gerade in den letzten knapp 2 Jahren bei Kapitalanlagen in Zertifikaten, Fonds etc. Verluste gemacht, einige sogar ihr gesamtes Erspartes verloren. Da fällt es natürlich schwer, noch Geld für einen Anwalt und die Gerichtskosten aufzubringen. Die Rechtsprechung ist schwer überschaubar, jeder Einzelfall ist differenziert zu betrachten, so dass durchaus Prozessrisiken bestehen. Andererseits gilt noch für viele dieser Kapitalanlagen die kurze Verjährungsfrist des § 37 a WpHG, so dass Ansprüche aus fehlerhafter Beratung drei Jahre nach dem Kauf verjähren, unabhängig davon, wann der Schaden eintrat und somit Kenntnis von der fehlerhaften Beratung bestand. Die Verjährung wird grundsätzlich nur durch den Beginn eines gerichtlichen Verfahrens gehemmt.
Eine kostengünstige Alternative kann ein Verfahren vor Güte- oder Vergleichsstellen, wie z.B die ÖRA sein, die in mehreren Bundesländern (Fußnote) eingerichtet wurden. Auch diese Verfahren hemmen gemäß § 204 Nr. 4 BGB die Verjährung.
Gilt das aber auch, wenn die Gütestelle bekanntermaßen völlig überlastet ist ?
In einem Fall war der Güteantrag mit dem Ziel, einen Schadensersatzanspruch aus einer Fondsbeteiligung gegen die finanzierende Bank durchzusetzen, am 31.12.2004 bei der ÖRA eingegangen. Auf telefonische Nachfrage des Bevollmächtigten des Anlegers wurde ihm erklärt, die ÖRA sei überlastet und ein weiteres Betreiben des Verfahrens nicht absehbar. Erst am 5.9.2005 wurde von der ÖRA ein Gebührenvorschuss eingefordert und der Antrag der Bank zusammen mit der Ladungsverfügung vom 6.2.2006 bekannt gegeben. Das Schlichtungsverfahren wurde am 23.3.2006 eingestellt
Hier stellt sich die Frage, ob wegen dieser erheblichen Zeitspannen dem Anleger zugemutet werden kann, vor Ablauf der Verjährung direkt zu klagen.
Der Anleger, der eine Gütestelle anruft, muss alles in seiner Macht stehende tun, um das Verfahren zu fördern. Er muss also alle Unterlagen einreichen, die für die Beurteilung seines Anliegens notwendig sind und auch auf entsprechende Nachfragen der Gütestelle zeitnah reagieren. Wenn jedoch Schlichtungsverfahren unabsehbar lange dauert, weil dort die personellen und sachlichen Kapazitäten der Vielzahl von Anträgen nicht gewachsen sind, darf das nicht zum Nachteil des Antragstellers – also in der Konsequenz zur Verjährung seines Anspruchs – führen. Auch die Tatsache, dass der Anleger von der Überlastung und der damit verbundenen Zeitverzögerung weiß, ändert nichts an dieser Wertung. Der Antragsteller hat alles getan, um die Durchführung der Schlichtung zu ermöglichen.
Die Hemmung der Verjährung endet deshalb gem. § 204 Abs. 2 S. 1 BGB frühestens sechs Monate nach der Einstellung des Güteverfahrens (Fußnote).
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Stand: Februar 2010
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