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Verjährung und Klagefrist, § 12 VVG

Verjährung und Klagefrist, § 12 VVG Ersatzansprüche des Versicherungsnehmers aus dem Versicherungsvertrag verjähren gem. § 12 Abs. 1 VVG in zwei Jahren. Da diese Frist kürzer ist als die dreijährige Regelverjährungsfrist, handelt es sich um eine Spezialregelung zu den Verjährungsnormen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Dies wird auch dadurch verdeutlicht, dass die Verjährungsfrist nicht mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 BGB), sondern in dem er fällig geworden ist. Die Vorschrift verweist insoweit auf § 11 VVG, die die Fälligkeit der Geldleistung des Versicherers regelt. Nach dieser Vorschrift sind Geldleistungen des Versicherers mit Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs der Leistung des Versicherers nötigen Erhebungen fällig. Eine Sonderregelung gilt wiederum für Lebensversicherungen. Ansprüche aus diesen Verträgen verjähren nach § 12 Abs. 1 VVG in fünf Jahren. Nach § 12 Abs. 2 VVG ist die Verjährung bis zur schriftlichen Entscheidung des Versicherers gehemmt, nachdem der Versicherungsnehmer den Anspruch angemeldet hat. Der Zeitraum, während die Verjährung gehemmt ist, wird nicht mit in die Verjährungsfrist eingerechnet. Lehnt der Versicherer den angemeldeten Anspruch ab, muss der Versicherungsnehmer seinen Anspruch gem. § 12 Abs. 3 VVG binnen sechs Monaten gerichtlich geltend machen. Der Versicherer hat demnach die Möglichkeit, die Verjährungsfrist auf sechs Monate zu reduzieren. Die Frist beginnt gem. § 12 Abs. 3 S. 2 VVG, nachdem der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber den erhobenen Anspruch unter Angabe der mit dem Ablauf verbundenen Rechtsfolgen schriftlich abgelehnt hat. Zur Fristwahrung genügt eine Teilklage, ein Antrag auf Prozesskostenhilfe oder die Beantragung eines Mahnbescheids. Ein Hinweis des Versicherers, dass der Anspruch nur durch eine Klage geltend gemacht werden kann, ist unwirksam und führt nicht zu einer Verkürzung der Verjährungsfrist. Unzureichend sind auch Belehrungen, als handele es sich um eine reine Formsache. Die Belehrung muss vielmehr deutlich machen, dass der Anspruch nach Ablauf der Frist allein wegen des Ablaufs der Frist nicht mehr geltend gemacht werden kann. Bei der Sechsmonatsfrist handelt es sich nicht um eine Verjährungsfrist, sondern um eine materielle Ausschlussfrist. Sie steht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Disposition des Versicherers. Eine Prüfung von Amts wegen scheidet demzufolge aus. Der Bundesgerichtshof sieht es auch nicht als Verzicht an, wenn sich der Versicherer in der ersten Instanz nicht auf den Fristablauf beruft. Ebenso wenig ist hierin ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Versicherers zu erkennen. Da die in § 12 Abs. 3 VVG genannte Klagefrist auch keine Notfrist darstellt, scheidet eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 233 Zivilprozessordnung (ZPO) aus, wenn die Frist versäumt wurde. Hat der Versicherer bereits Leistungen erbracht und fordert er diese später zurück, kann er sich nicht auf den Ablauf der Frist nach § 12 Abs. 3 VVG berufen. Der Versicherer muss sich das Geleistete als ungerechtfertigte Bereicherung über § 812 BGB zurückholen.


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Stand: 01. September 2006


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Normen: § 12 VVG

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