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Verkehrsunfall – Wie verhält man sich richtig?


Im alltäglichen Straßenverkehr kommt es heutzutage nicht selten vor, dass bei dem Gebrauch eines Kraftfahrzeuges ein Schaden verursacht wird. Dabei kommen nicht nur Fahrzeuge, sondern mindestens genau so oft auch Personen zu schaden. Das richtige Verhalten des Unfallbeteiligten spielt dann eine entscheidende Rolle. Denn entfernt sich jemand vom Unfallort, bevor er seine Unfallbeteiligung klargestellt hat, droht das Strafgesetzbuch (Fußnote) Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren an. Zudem droht die Entziehung der Fahrerlaubnis.

1. Unfallbeteiligter
Spezielle Verhaltensvorschriften treffen bei einem Verkehrsunfall den sog. Unfallbeteiligten. Von einem Unfall spricht man bei jedem plötzlichen Ereignis im Verkehr, in welchem sich ein verkehrstypisches Schadensrisiko realisiert. Beteiligter eines solchen Ereignisses ist dann derjenige, dessen Verhalten zu dem Unfall beigetragen hat.

2. Verhaltenspflichten bei einem Unfall
Das StGB stellt das unerlaubte Entfernen vom Unfallort, die sog. Fahrerflucht, unter Strafe, wenn dies geschieht, bevor man seine Beteiligung gegenüber den anderen Beteiligten und den Geschädigten angibt oder im Falle der fehlenden Möglichkeit, seine Beteiligung bei jemandem anzuzeigen, nicht eine angemessene Zeit am Unfallort gewartet hat.

Ein Entfernen vom Unfallort ist bereits dann gegeben, wenn sich der Beteiligte außerhalb des Bereiches befindet, dass er seine Pflicht, seine Beteiligung zu offenbaren nicht mehr erfüllen kann, oder ihn eine feststellungsbereite Person nicht mehr vermuten würde. Die Strafbarkeit dieser Handlung scheidet jedoch natürlich aus, wenn alle Berechtigten auf die Feststellungen und die weitere Anwesenheit des Unfallbeteiligten wirksam verzichten.
Wer allerdings ohne Wissen der Beteiligten davongeht, um Hilfe zu holen, entfernt sich zwar vom Unfallort, jedoch tut er dies in berechtigter Weise.

Die Feststellung, ob die Wartepflicht verletzt wurde, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Denn die Dauer der Wartefrist muss in der jeweiligen Situation angemessen sein. Entscheidende Kriterien dabei können die Höhe des eingetretenen Schadens, der Unfallort, die Tageszeit sowie die Verkehrsdichte sein. Wenn der Unfallbeteiligte der Ansicht ist, seine Wartepflicht erfüllt zu haben, und sich vom Unfallort entfernen will, dann reichen das Hinterlassen von Zetteln, Visitenkarten oder Schuldanerkenntnissen am Auto in keinem Fall aus. Der Vorfall sollte stets einer nahegelegenen Polizeidienststelle mitgeteilt werden. Dann geht man auf Nummer sicher!

Hat allerdings der Unfallbeteiligte selbst überhaupt nichts von dem Unfall bemerkt, liegt ein vorsatzloses Sich-Entfernen vor mit der Folge der Straflosigkeit. Das gleiche Ergebnis kann unter Umständen auch bei Bagatellfällen erzielt werden, wenn die Feststellung der Beteiligung innerhalb von 24 Stunden nach dem Unfall erfolgt.


3. Sonderfälle
Es gibt jedoch auch Fälle, in denen eine Verhaltenspflicht, wie sie unter 2. beschrieben ist, nicht ausgelöst wird.

Da der Tatbestand des unerlaubten Entfernens vom Unfallort nur im öffentlichen Straßenverkehr umfasst, werden Vorgänge im Bahn-, Luft- und Schiffsverkehr sowie auf Privatgrundstücken nicht erfasst. Zum öffentlichen Straßenverkehr gehören allerdings Fuß-, Rad- und Sonderwege genau so wie allgemein zugänglicher Verkehrsraum, zu dem insbesondere Parkplätze von Supermärkten gehören.

Weiterhin muss ein Personen- oder Sachschaden eingetreten sein. Eine Gefährdung, die bloße Möglichkeit oder der Verdacht eines Unfalls reichen in keinem Fall aus. Genau so wenig reicht ein völlig belangloser Schaden, etwa die Beschmutzung des Körpers oder die Herbeiführung eines geringfügigen Sachschadens, also wenn Schadensersatzansprüche üblicherweise nicht gestellt werden.

4. Fazit
Im Zweifel empfiehlt es sich jedoch, auch bei Bagatellschäden den genannten Verhaltenspflichten zu folgen, da man oft der der jeweiligen spontanen Situation nicht abschließend einschätzen kann, ob ein Sonderfall vorliegt, bei dem eine Fahrerflucht nicht gegeben wäre. Gleichzeitig sollte der Umstand bedacht werden, dass die Verletzung der o.g. Verhaltenspflichten dazu führen kann, dass der eigene Schaden des Verursachers nicht oder nur noch teilweise von seiner Haftpflichtversicherung übernommen wird. Der Versicherung gegenüber begeht man dann eine sog. Obliegenheitsverletzung.


Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: 12/2009


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Normen: § 142 StGB

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