Versicherte Sachen, Versicherungsort und versicherte Kosten in der Feuerversicherung
Feuerversicherung
Versicherte Sachen, Versicherungsort und versicherte Kosten
1. Versicherte Sachen
Soweit nichts anderes vertraglich vereinbart wurde besteht Versicherungsschutz gegen Feuerschäden nach den AFB nur für die Bestandteile des Grundstücks und für alle beweglichen Sachen, an denen dem Versicherungsnehmer zumindest eine eigentumsähnliche Position zusteht.
Nach § 2 Nr. 2 AFB sind Gebäude nur mit ihren Bestandteilen versichert. Bestandteil sind alle Sachen, die nicht voneinander getrennt werden können, ohne dass es zu einer Beschädigung dieser Sache kommt. Kein Gebäudebestandteil sind daher solche Gegenstände, die nur vorübergehend mit dem Grundstück verbunden werden. Nach in Deutschland regional unterschiedlicher Rechtsprechung fällt eine Einbauküche, die serienmäßig hergestellt wurde, nicht unter den Begriff des Gebäudebestandteils.
Bewegliche Sachen fallen unter den Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer Eigentümer ist oder die Sache unter Eigentumsvorbehalt erworben hat oder sie sicherungshalber übereignet hat.
2. Versicherungsort
Der Versicherungsort wird durch die im Versicherungsvertrag bezeichneten Gebäude und Grundstücke festgelegt. Grundsätzlich besteht nach § 4 Nr. 1 AFB der Versicherungsschutz gegen Feuerschäden für bewegliche Sachen nur innerhalb des Versicherungsortes. Erweitert wird der Versicherungsschutz nur in den Fällen, in denen die beweglichen Sachen zur Sicherung von dem Versicherungsort entfernt werden. Andererseits wir der Versicherungsschutz nach § 4 Nr. 3 AFB eingeschränkt, indem bestimmte Wertsache nur dann Versicherungsschutz genießen, wenn sie sich in geschlossenen Räumen und Behältnissen befinden.
3.Versicherte Kosten
Nach § 3 Nr. 1 AFB kann der Versicherungsnehmer die Rettungskosten erstattet verlangen, die er zur Vermeidung oder Minderung des Schadens für erforderlich halten durfte. Hierunter fallen auch erfolglose Rettungskosten. Übersteigen die erstattungsfähigen Rettungskosten die Versicherungssumme, besteht nur Anspruch auf Auszahlung dieser Summe. Nicht unter die Rettungskosten fallen dagegen die Aufwendungen der öffentlichen Feuerwehr. Diese wird allein im öffentlichen Interesse tätig.
Gem. § 3 Nr. 2 AFB hat der Versicherer auch die Kosten zu erstatten, die zur Ermittlung und Feststellung des entstandenen Feuerschadens angefallen sind. Ferner hat er nach § 3 Nr. 3 a AFB alle notwendigen Aufräumungs- und Abbruchkosten zu erstatten die notwendig sind, um die Fläche für ihre bisherige Bestimmung wieder brauchbar zu machen.
Schließlich hat der Versicherer nach § 3 Nr. 3 c und d AFB zum einen die Kosten für die De- und Remontage von Maschinen, für Durchbruch oder Wiederaufbau von Gebäudeteilen und für das Erweitern von Öffnungen sowie die Kosten für die Wiederherstellung von Datenträgern zu tragen.
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Stand: Oktober 2006
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