Vorauszahlungen auf noch nicht erbrachte Leistungen: Im Jahresabschluß in Bilanz passivieren statt bei Erlösen erfassen !
Bei bilanzierenden Unternehmern sind Vorauszahlungen auf noch nicht erbrachte Leistungen im Jahresabschluß nicht bei den Erlösen zu erfassen, sondern vielmehr in der Bilanz zu passivieren. Umsatzsteuerlich sind diese Vorauszahlungen jedoch im Voranmeldungszeitraum des Zuflusses Umsatz. Die „Einnahmen“ in der Gewinn- und Verlustrechnung können demnach von den „Einnahmen“ in der Umsatzsteuererklärung weit abweichen. Dies stellt erfahrungsgemäß bei Bauträgern, die gleichzeitig umsatzsteuerpflichtige und umsatzsteuerfreie Leistungen erbringen, eine nicht unerhebliche Fehlerquelle dar. Wenn bei diesen die den umsatzsteuerpflichtigen und den umsatzsteuerfreien Leistungen zuzuordnenden Vorsteuerbeträge bei der Ermittlung der steuerlichen Abzugsfähigkeit im Verhältnis der steuerpflichtigen und steuerfreien Leistungen aufgeteilt werden, darf man nicht nur nach den Erlösen in der Gewinn- und Verlustrechnung vorgehen - was insofern verführerisch ist, als man diese anhand der bebuchten Konten ganz leicht in umsatzsteuerpflichtig und umsatzsteuerfrei aufteilen kann - sondern muß auch die Anzahlungen mit einbeziehen - die bei Bauträgern häufig ganz erhebliche Beträge darstellen und nicht aus der Gewinn- und Verlustrechnung, sondern vielmehr aus der Bilanz ersichtlich sind. Dies ist übrigens nicht der einzige Fall, bei dem im Hinblick auf die Erfassung die ertragssteuerliche und die umsatzsteuerliche Behandlung auseinanderfallen. Siehe auch unseren Beitrag Brennecke & Partner: https://www.brennecke-rechtsanwaelte.de : Rechtsinfos: Steuerrecht : Die Umsatzsteuerfalle - Umsatzsteuer ist nicht nach Eingang, sondern nach Rechnungsstellung zu verbuchen !Kontakt: kontakt@fasp.de
Stand: Oktober 2003
Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.
Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:
Rechtsinfos/ Steuerrecht/ UmsatzsteuerRechtsinfos/ Steuerrecht/ Bilanzierung
Rechtsinfos/ Steuerrecht/ Einkommensteuer
Rechtsinfos/ Sonstiges