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WEG Verfahren ab dem 01.07.2007 – 3. Teil: Entscheidung und Rechtmittel

WEG-Verfahren ab dem 01.07.2007 – 3. Teil: Entscheidung und Rechtmittel

Entscheidungen

Das Gericht entscheidet nach der Überleitung der WEG-Streitigkeiten in das streitige Verfahren des Zivilprozessrechts nicht mehr durch Beschluss, sondern durch Urteil.

Nach der bisherigen Rechtslage konnte der Richter über die Streitigkeit nach billigem Ermessen entscheiden gemäß § 43 Absatz 2 WEG a.F., wenn sich eine Regelung nicht aus dem Gesetz, einer Vereinbarung oder aus einem Beschluss der Wohnungseigentümer ergab. Nach der neuen Rechtslage ist das Gericht an den Antrag der Parteien gebunden. Eine Entscheidung nach billigem Ermessen ist daher nur in Ausnahmefällen möglich, soweit die Wohnungseigentümer eine nach dem Gesetz erforderliche Maßnahme nicht treffen können.

Beispiele:

  1. Antrag auf gerichtliche Aufstellung eines Wirtschaftsplanes
  2. Festsetzung einer Liquiditätsumlage bei Finanzengpässen in der Gemeinschaft
  3. Korrektur eines bereits beschlossenen Wirtschaftsplanes

Praxishinweis: Der Richter darf zwar auf die Berichtigung eines Antrages hinwirken, jedoch nicht mehr einen falschen von sich aus berichtigen bzw. Anordnung von sich aus treffen.

Rechtsmittel

Durch die WEG-Reform wird über Streitigkeiten zukünftig durch Urteil entschieden. Dies hat zur Folge, dass nicht mehr die Beschwerde, sondern die Berufung und Revision die statthaften Rechtsmittel gegen die Entscheidung sind.

1. Berufung

Gegen die erstinstanzliche Entscheidung des Gerichts in Wohnungseigentumssachen findet nun mehr die Berufung statt gemäß § 511 ff. ZPO. Sachlich zuständig für die Berufung ist das Berufungsgericht, d.h. das nächst höhere Gericht. Das bedeutet das bei Streitigkeiten nach § 43 Nr. 1 bis 4 WEG n.F. die erstinstanzlich vor dem Amtsgericht verhandelt werden, das Landgericht das sachlich zuständige Berufungsgericht ist. Bei den streitwertanhängigen Streitigkeiten nach § 43 Nr. 5 WEG n.F. ist das Landgericht das sachlich zuständige Berufungsgericht, wenn die Streitigkeit erstinstanzlich vor dem Amtsgericht verhandelt wurde (Fußnote). Lag der Streitwert über 5.000,-€ und war daher erstinstanzlich das Landgericht zuständig, so dass das sachlich zuständige Berufungsgericht das Oberlandesgericht ist.

Bei der Berufung ist zu beachten, dass

  1. diese nur statthaft ist, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes mehr als 600,-€ beträgt oder
  2. das erstinstanzliche Gericht die Berufung im Urteil zugelassen hat, was gemäß § 511 Absatz 4 ZPO dann der Fall ist, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtssprechung eine Entscheidung des Berufungsgericht erfordert.
  3. Es besteht ein Anwaltszwang gemäß § 78 ZPO, da die Berufung immer vor dem Landgericht oder Oberlandesgericht verhandelt wird.
  4. Der Berufungskläger muss die Berufung innerhalb von einem Monat nach Zustellung des Urteils gemäß § 517 ZPO einlegen.
  5. Der Berufungskläger muss die Berufung zwei Monate nach Zustellung des Urteils begründen, § 520 ZPO.

Praxishinweis: Bei der Berufungseinlegungsfrist, sowie bei der Begründungsfrist handelt es sich um Notfristen. Bei Versäumung der Fristen kann unter Umständen ein Wiedereinsetzungsantrag in den vorigen Stand statthaft sein.

2. Revision

Die Revision ist grundsätzlich gegen die in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteil statthaft gemäß §§ 542 Absatz 1 i. V. m. 543 Absatz 1 ZPO, wenn

  1. das Berufungsgericht sie in seinem Urteil oder
  2. der Bundesgerichtshof (Fußnote) als Revisionsgericht sie auf die Beschwerde gegen die Nichtzulassung durch das Berufungsgericht

zugelassen hat.

Praxishinweis: Die Revision ist zu zulassen wenn, die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgericht erfordert, § 543 Absatz 2 ZPO.


 

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Stand: 06/2007


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