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Was bringt die Reform des Versicherungsvertragesgesetztes, Teil 3

3. Vorvertragliche Pflicht zur Anzeige

Nach der Reform muss der Versicherungsnehmer vor Vertragsschluss grundsätzlich nur noch solche Umstände angeben, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat. Der Versicherugsnehmer trägt zukünftig also nicht wie bisher das Risiko der Fehleinschätzung, denn dieser kann ja auch nicht abschätzen, ob das Risiko für den Versicherer erheblich ist.

Gibt der Versicherungsnehmer bei einer Hausratversicherung nicht an, dass sich in dem Gebäude ein Gewerbebetrieb mit erhöhten Publikumsverkehr befindet. Kommt es aufgrund dessen zu einem Einbruch in die Wohnung ist der Versicherer nur von seiner Pflicht zur Leistung frei, wenn er nach diesem Unstand ausdrücklich gefragt hätte.


4. Direktanspruch gegen Pflichtversicherungen

Zukünftig steht dem Versicherungsnehmer ein Direktanspruch gegen den Pflichtversicherer zu. Dieser Direktanspruch, der derzeit nur in der Kraftfahrzeugversicherung besteht soll dem Versicherungsnehmer den Vorteil bringen, dass er seine Ansprüche leichter, zügiger und sicherer realisieren kann. Die gesetzliche Neuerung lässt aber auch vermuten, dass die Zahl der Versuche, unberechtigt einen Haftungsanspruch geltend zu machen, steigen wird.


5. Wegfall der Klagefrist

Durch die Reform entfällt zukünftig auch das Recht der Versicherer der verkürzten Klagefrist. Derzeit muss der Versicherungsnehmer seinen Anspruch auf die Versicherungsleistung nach § 12 Abs. 3 VVG binnen sechs Monaten fristgerecht geltend machen, wenn der Versicherer die Leistung ableht und den Versicherungsnehmer formell ordnungsgemäß auf die verkürzte Klagefrist hinweist. Diese Vorschrift entfällt nach der Reform ersatzlos, da sie nicht verbrauchergerecht ist.


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Stand: Juni 2007


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