Was ist eine Globalbürgschaft? Teil 1
Hierbei werden formularmäßig Bürgschaften übernommen, die zur Sicherung aller bestehenden und künftigen, auch bedingten oder befristeten Forderungen des Kreditinstituts gegen den Hauptschuldner aus ihrer Geschäftsverbindung (insbesondere aus laufender Rechnung, Krediten und Darlehen jeder Art und Wechseln) dienen(BGH-Wortlaut).
Vorweggenommen muss eine Bürgschaft bestimmte Anforderungen erfüllen. Die erforderliche Bestimmtheit ist unproblematisch, „alle Forderungen“ umfasst ganz einfach "alle"
.
Eine Globalbürgschaft könnte aber als überraschende AGB-Klausel gegen die gesetzlichen Regelungen zur Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen verstoßen.
Dies ist regelmäßig nicht der Fall, wenn eine Globalbürgschaft ohne bestimmten Anlass herausgegeben wird.
Wird die Globalbürgschaft hingegen z.b. aus Anlass der Gewährung eines bestimmten Kredits übernommen, so ist dies überraschend im Sinne des Gesetzes. Der Bürge kann erwarten, nur für diesen Kredit einstehen zu müssen. Muss er nun trotz Einhaltung des vereinbarten Betrags nach den AGB für einen Kredit einstehen, der aus anderem Anlass gewährt wurde, kann er davon überrascht sein.
Gleiches geschieht, wenn es sich um eine sog. Höchstbetragsbürgschaft handelt, bei welcher der Bürge nur bis zu einem bestimmten Betrag haftet. Der BGH ist der Auffassung, dass eine derartige Begrenzung den Bürge nicht ausreichend vor der Gefahr schützt, wegen einer Schuld in Anspruch genommen zu werden, die ihm noch nicht bekannt ist. Das Risiko wäre für den Bürgen nicht zu kalkulieren.
Eine Ausnahme in dem Sinne, dass eine Globalbürgschaft nicht gegen das Gesetz verstößt, kann sich aus Verhandlungen ergeben. Der Bürge wurde z.B. auf die Erweiterung der Haftung hingewiesen. Gleiches gilt für den Fall, dass der Bürge sich keine konkrete Schuld vorstellt, sondern sich einfach für alle Verbindlichkeiten des Hauptschuldners verbürgen wollte.
Weiterhin nicht überrascht wird der Bürge, der mit dem Hauptschuldner persönlich und wirtschaftlich eng verbunden ist, so z.B. der Geschäftsführer der Hauptschuldner-GmbH.
Stand: 18.07.2008
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