Insolvenzforderung oder Masseverbindlichkeit?
Bei Forderungen gegenüber in Insolvenz befindlichen Gesellschaften oder auch Privatperson kommt es für die Beurteilung der Werthaltigkeit sowie der weiteren Vorgehensweise auf den Rechtscharakter der Forderung an. Hierbei ist zu unterscheiden zwischen Insolvenz- und Masseforderungen.Insolvenzforderungen
sind gemäß § 38 InsO, alle Forderungen, die aus der Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens stammen. Zwecks Gleichbehandlung aller Gläubiger erhält jeder einzelne aus der vorhandenen Insolvenzmasse eine Zahlung die der Quote seiner Forderung im Verhältnis zur Gesamtheit der angemeldeten Forderungen entspricht.Insolvenzforderung müssen im förmlichen Verfahren beim Insolvenzverwalter zur Insolvenztabelle angemeldet werden. Die Forderungen sind durch geeignete Dokumente nachzuweisen. Titel müssen nicht im Original übersandt werden, es kann aber die Vorlage des Originals im Prüfungstermin verlangt werden. Sofern nicht aufgrund hohen Massebestandes Abschlagszahlungen erfolgen, werden die Quotenzahlungen auf die Insolvenzforderungen erst bei Abschluß des Verfahrens geleistet.
Masseverbindlichkeiten
sind Forderungen, die aus der Tätigkeit des Insolvenzverwalters im eröffneten Insolvenzverfahren resultieren sowie gemäß § 55 InsO die Kosten des Insolvenzverfahrens selbst, bestehend aus den Gerichtskosten und der Vergütung des Insolvenzverwalters. Masseverbindlichkeiten werden vor den Insolvenzforderungen bedient. M.a.W.: Erst wenn alle Masseverbindlichkeiten beglichen wurden, erfolgen Zahlungen auf Insolvenzforderungen.Masseverbindlichkeiten muß der Insolvenzverwalter auch ohne förmliche Anmeldung von sich aus berücksichtigen und im normalen Verfahrensverlauf auch bei Fälligkeit bedienen.
Masseunzulänglichkeit
Sind die Verfahrenskosten gedeckt, reicht die Masse aber nicht zur Begleichung der gesamten Masseverbindlichkeiten aus, zeigt der Insolvenzverwalter entsprechend § 208 InsO Masseunzulänglichkeit an. Im Gegensatz zur Einstellung nach § 207 InsO setzt der Verwalter in diesem Fall seine Verwaltungs- und Verwertungstätigkeit fort.Die Rechtsfolge aus der angezeigten Masseunzulänglichkeit besteht für die Massegläubiger darin, dass sie lediglich quotenmäßig befriedigt werden und zwar in der Reihenfolge Verfahrenskosten, „Neuforderungen“ (Forderungen die nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit begründet wurden) und zuletzt die sogenannten „Altmasseverbindlichkeiten“, also alle Masseverbindlichkeiten aus der Zeit vor der Anzeige der Masseunzulänglichkeit. Bei angezeigter Masseunzulänglichkeit fallen die Insolvenzgläubiger mit ihrer gesamten Forderung aus.
Verfahrenseinstellung mangels Masse
Wenn nicht einmal die Verfahrenskosten gedeckt sind, wird ein Regelinsolvenzverfahren gar nicht eröffnet. Bei natürlichen Personen kommt eine Eröffnung unter Stundung der Verfahrenskosten in Betracht.Stellt sich erst im laufenden Verfahren heraus, dass die Masse nicht einmal für die Verfahrenskosten ausreicht, stellt das Insolvenzgericht gemäß § 207 InsO das Verfahren ein. In diesem Fall beendet auch der Insolvenzverwalter vorzeitig sein Tätigkeit ein. Eine Vergütung erhält er nur soweit die Insolvenzmasse eine solche ergibt.
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Stand: März 2007
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Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Gründer und Managing Partner der Kanzlei Brennecke & Partner. Er ist überwiegend im Bereich des Insolvenzrechts für Unternehmer und Unternehmen tätig.
Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht gestaltet er Sanierungen und begleitet Firmeninsolvenzen. Rechtsanwalt Brennecke berät insbesondere Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für diese bestehenden Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Unternehmenssanierung unter dem Blickwinkel des Unternehmens als Vermögensbestandteil des Gesellschafters. Er vertritt bei unzulässigen oder unbegründeten Insolvenzanträgen. Rechtsanwalt Brennecke verhandelt mit Insolvenzverwaltern hinsichtlich des Erwerbs von Unternehmen aus der Insolvenz zum Zwecke der Unternehmensfortführung durch Investoren oder Familienangehörige. Weiter vertritt Rechtsanwalt Brennecke bei Ansprüchen des Insolvenzverwalters aus Anfechtung gegen Gesellschafter, Familienangehörige oder Dritte sowie bei (den häufig unterschätzten) Haftungsansprüchen gegen Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften.
Er berät Insolvenzschuldner hinsichtlich der Erlangung der Restschuldbefreiung und der hierfür erforderlichen Obliegenheiten und vertritt im gesamten Insolvenzverfahren um sicherzustellen, dass der Schuldner die an ihn gestellten Obliegenheitsanforderungen zur Erlangung der Restschuldbefreiung (die über das hinausgehen, was ein Insolvenzverwalter vom Schuldner verlangt und verlangen darf) erfüllt. Der Irrtum, dass Insolvenzschuldner alleine dann schon Restschuldbefreiung erhielten, wenn sie alle Anforderungen des Insolvenzverwalters erfüllen, ist leider immer noch weit verbreitet.
Rechtsanwalt Brennecke berät Schuldner über das Vorgehen bei der Nutzung der Alternativen des europäischen Insolvenzrechts zur Restschuldbefreiung. In wenigen speziellen Fällen bietet ausländisches Insolvenzrecht Vorteile.
Er hat mehrere Bücher im Bereich Insolvenzrecht veröffentlicht, so
- "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", ISBN 978-3-939384-267
- "Die Limited in der Insolvenz", ISBN 978-3-939384-34-2
- "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-06-9
- "Die Restschuldbefreiung", 2006, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-00-7
- "Privatinsolvenz/Verbraucherinsolvenz - Eine Einführung", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-13-1
- "Insolvenz und Restschuldbefreiung in Europa", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-05-2
- "Der Insolvenzplan und der Verbraucherinsolvenzplan - Sanierungsinstrument in der Insolvenz - für Verbraucher und Unternehmen", ISBN 978-3-939384-06-9
- "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6
- "Das Recht der GmbH", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-33-5
- "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
- "Der Unternehmenskauf - Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, 2014, ISBN 978-3-939384-18-2
- "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
Weitere Veröffentlichungen sind in Vorbereitung, so
- „Selbständigkeit in der Insolvenz“
- „Schutzschirm und Eigenverwaltung“
- „Die Liquidation von Kapitalgesellschaften“
Er ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein und Dozent für Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie. Er moderiert die Gruppe Insolvenz und Insolvenzvermeidung bei XING.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:
- Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißtdas eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
- Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
- Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
- Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
- Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters
- Selbständigkeit in der Insolvenz – die große Chance des Neustarts
Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
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