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Wie sich Steuervergünstigungen zugunsten des Anlegers auf einen Schadensersatzanspruch gegen die Bank wegen Falschberatung auswirken

Nicht alle Steuervergünstigungen auf Schadensersatzanspruch gegen Bank wegen Falschberatung anzurechnen

Erleidet ein Anleger durch die Falschberatung einer Bank einen Vermögensschaden, so kann er die Bank auf Schadensersatz verklagen.

Im Rahmen dieses Schadensersatzanspruchs muss sich der Anleger das anrechnen lassen, was er infolge des Schadens an Vorteilen erlangt hat. Man nennt dies den sog. Vorteilsausgleich. Der Geschädigte soll durch einen Schadensersatzanspruch nicht besser gestellt werden, als er ohne die Schädigung stehen würde.

Der geschädigte Anleger muss sich von dem Schadensersatzanspruch gegen die Bank also immer das abziehen lassen, was er infolge des Schadens erspart oder an Vorteilen erlangt hat.

Steuern, die der Geschädigte aufgrund der Schädigung erspart, müssen nach diesem Grundsatz in Abzug gebracht werden. Dies gilt auch im Fall von Schadensersatzansprüchen gegen die Bank wegen einer Falschberatung. Erleidet ein Anleger durch die Falschberatung einer Bank Verluste, vermindert sich sein zu versteuerndes Einkommen. Der Anleger muss also weniger Steuern zahlen, weil er wegen der verlustbringenden Anlage ein geringeres zu versteuerndem Einkommen hat.

Wird der Anlagevertrag zwischen der Bank und dem Kunden wegen der Falschberatung rückabgewickelt, d.h. erhält der Anleger sein Geld zurück und überträgt er die Anlage wieder an die Bank, stünde der Anleger besser, wenn ihm die steuerlichen Vorteile verbleiben würden, obwohl er sein angelegtes Geld in vollem Umfang zurück erhält. Steuervorteile sind deshalb nach dem Grundsatz des Vorteilsausgleichs vom Schadensersatzanspruch gegen die beratende Bank abzuziehen.

Unter bestimmten Umständen kann der Kunde, der von der Bank falsch beraten wurde, allerdings die Steuervorteile behalten.

Das gilt zum einen dann, wenn die ersparten Steuern nicht mit dem Schadensereignis der Falschberatung durch die Bank in Zusammenhang stehen, sondern dem Geschädigten als Steuerzahler aus bestimmten persönlichen Gründen zugekommen sind.

Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn die Steuervorteile darauf beruhen, dass der persönliche Steuertarif aufgrund einer Veränderung der persönlichen Einkommenssituation gesunken ist. Steuervergünstigungen, die auf Grund des Freibetrages von § 16 Abs. 4 EStG entstehen, d.h. bei der Veräußerung eines Betriebs ab einer bestimmten Altersgrenze oder ab der Berufsunfähigkeit des Veräußerers, stehen ebenfalls nicht mit der Falschberatung durch die Bank im Zusammenhang, so dass diese Steuervergünstigungen nicht auf einen Schadensersatzanspruch gegen die falschberatende Bank angerechnet werden können.

Diese Vorteile kommen jedem Steuerzahler zugute und beruhen auf besonderen, persönlichen Umständen des Steuerzahlers. Sie sollen daher nicht den Schädiger, hier die falschberatende Bank, entlasten, indem sie den zu zahlenden Schaden verringern.

Hinzu kommt, dass gem. § 249 Abs. 1 BGB, der den grundsätzlichen Umfang der Schadensersatzpflicht regelt, der Geschädigte so zu stellen ist, wie er ohne die Schädigung gestanden wäre. Ohne die Schädigung hätte ein Anleger die oben genannten Steuervorteile auch erhalten können.

Dies bedeutet, dass nur die Steuervorteile von dem Schadensersatzanspruch des Anlegers gegenüber der Bank abgezogen werden dürfen, die überhaupt auf der Schädigung beruhen und mit ihr in Zusammenhang stehen.

Zum anderen sind Steuervorteile, die der Anleger wegen Kapitalverlusten auf Grund der Falschberatung durch die Bank erhält, dann nicht vom Schadensersatzanspruch gegen die Bank abzuziehen, wenn die Schadensersatzleistung, d.h. die Rückzahlung der angelegten Gelder durch die Bank, ihrerseits versteuert werden muss. Muss der geschädigte Bankkunde die Kapitalauszahlung der Bank so versteuern, dass im Endergebnis dem Geschädigten die ursprünglich erlangten Steuervorteile wieder genommen werden, dann sind die ursprünglich erhaltenen Steuervorteile nicht vom Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger abzuziehen. Denn auch hier gilt: Der Geschädigte darf im Ergebnis nicht besser stehen, als ohne die Schädigung - aber eben auch nicht schlechter.

Eine genaue Berechnung der jeweiligen steuerlichen Vor- und Nachteile ist zumeist sehr schwierig. In einem Gerichtsprozess wird sie deshalb nur dann vorgenommen, wenn Umstände vorliegen, die annehmen lassen, dass dem Geschädigten sehr hohe Steuervorteile verbleiben, selbst dann, wenn der Schadensersatzanspruch als solcher wiederum zu versteuern ist. Diese Umstände hat aber der Schädiger, also die Bank, darzulegen und zu beweisen.


Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: März 2014


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Herausgeber / Autor(-en):

Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

Portrait Carola-Ritterbach

Rechtsanwältin Carola Ritterbach absolviert derzeit den Fachanwaltskurs Steuerrecht. Sie berät Gesellschafter und Unternehmer bei der steuerlichen Gestaltung von Gesellschaften und Unternehmen. Sie begleitet Betriebsprüfungen und vertritt bei Finanzgerichtsstreitigkeiten mit dem Finanzamt oder vor Finanzgerichten.  Rechtsanwältin Ritterbach berät und vertritt bei Steuerselbstanzeigen und Steuerstrafverfahren.  Sie erstellt Unternehmensbewertungen und begleitet Unternehmenskäufe bzw. Unternehmensverkäufe aus steuerrechtlicher Sicht.
Sie berät bei der Gestaltung von Erbschaften und Schenkungen zur Vermeidung unnötiger Erbschaftssteuer und entwirft Vermögensübertragungskonzepte. 
Sie berät hinsichtlich steuerlicher Auswirkungen von Insolvenzen. Dabei prüft und beantragt sie Steuererlasse zum Zweck der Unternehmenssanierung oder für insolvente Steuerschuldner sowie die nachträgliche Aufteilung
on Steuern im Fall der Zusammenveranlagungen bei Insolvenzen einzelner Ehepartner.
Rechtsanwältin Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und ist seit vielen Jahren im Bereich Bankrecht tätig. Steuerliche Fragen bei Finanzierungsgeschäften treffen daher ihr besonderes Interesse.

Carola Ritterbach hat im Steuerrecht veröffentlicht:

  • Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
  • Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9
  • Die strafbefreiende Selbstanzeige, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-47-2
  • Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
  • Steuerberaterhaftung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Anika Wegner, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9
  • Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8,
  • Die Haftung für Steuerschulden, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-39-7

Weitere Veröffentlichungen von Rechtsanwältin Ritterbach im Steuerrecht sind in Vorbereitung, so

  • Änderung von Steuerbescheiden – Wann darf das Finanzamt einen Steuerbescheid aufheben oder korrigieren

Carola Ritternach ist Dozentin für Steuerrecht bei der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.
 Sie bietet Vorträge und Seminare unter anderem zu folgenden Themen an:

  • Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer vermeiden
  • Wahl der Gesellschaftsform unter Steuergesichtspunkten
  • Lohnsteuer- und Umsatzsteuerhaftung des Geschäftsführers
  • Mindestlohn – Worauf hat der Steuerberater zu achten
  • Die Umsatzsteuer – eine kauf- und leasingrechtliche Betrachtung
  • Die steuerliche Organschaft – Was wird wo versteuert?
  • Die Besteuerung ausländischer Einkünfte – Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, Kapitalanlagen oder Geschäftsführergehälter

Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Ritterbach unter:
Mail: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 


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