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Die Reformation der Verbraucherkreditrichtlinie - Vertragsanbahnung und -inhalte


Informationspflichten der Kreditgeber

Um mehr Transparenz für den Verbraucher zu schaffen, gibt die neue Richtlinie verschiedene vom Kreditgeber verpflichtend in seiner Werbung, vor Vertragsschluss und schließlich im Kreditvertrag anzugebende Informationen vor. Der Angabenkatalog ist zwar recht umfassend, doch kann der Kreditgeber im Gegenzug seiner Informationspflicht auch eher einfach genügen. Dazu muss er auf der wohl entscheidendsten vorvertraglichen Ebene, d.h. bei seinem Bemühen um die Gunst des Kunden, dem Kunden nämlich lediglich ein Standardformular vorlegen.

Einer seitens der Verbraucherschützer geforderten „verantwortungsvollen Kreditvergabe“ im Sinne einer ggf. auch schadensersatzbewehrten Beratungspflicht für die Banken wurde damit nicht gefolgt. Eine solche Beratungspflicht hätte am ehesten sicherstellen können, dass der Verbraucher den für ihn günstigsten Kredit auswählen und diesen dann auch tatsächlich bedienen kann. Nach der neuen Richtlinie muss der Kreditgeber die Kreditwürdigkeit des Verbrauchers nun lediglich z.B. anhand einer Datenbank nach dem „Schufa-Prinzip“ prüfen.

Die neue Verbraucherkreditrichtlinie beschreibt damit also einen Mittelweg zwischen Selbstverantwortung des Verbrauchers und Informations- bzw. Beratungspflichten der Banken – ob die neuen Regelungen jedoch realiter Schutz vor übereilten Vertragsschlüssen oder finanzieller Überlastung bieten können, ist eher fraglich.

Vorgaben zur einheitlichen Berechnung des Effektivzinssatzes

Die Regelung zum Effektivzinssatz verdient im Rahmen der beschriebenen Informationspflichten besondere Erwähnung. Die verpflichtende Angabe eines Effektivzinssatzes besonders auch in Werbung und vor Vertragsschluss soll dem potentiellen Kreditnehmer einen einfachen Vergleich verschiedener Kreditangebote ermöglichen. Dazu sind in die Berechnung des Effektivzinssatzes sämtliche dem Kreditnehmer durch den Kredit entstehende Kosten einzubeziehen.

Fraglich ist, ob auch Kosten z.B. für Restschuldversicherungen oder ähnliche Beiprodukte Eingang in die Effektivzinsberechnung finden. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn der Abschluss eines Vertrags über ein solches Beiprodukt zwingende Voraussetzung für die Kreditgewährung ist.

Mit dieser Bestimmung soll es Banken unmöglich gemacht werden, neben scheinbar günstigen Kreditzinsen versteckte Einnahmequellen über sogenannte Kick-Back-Provisionen für Beiprodukte zu schaffen.

Verbundene Verträge

Bei verbundenen Verträgen handelt es sich um Verträge, bei denen der Kredit (Fußnote) ausschließlich der Finanzierung eines Kauf- oder Dienstleistungsvertrags (Fußnote) dient und die Verträge als wirtschaftliche Einheit anzusehen sind. Für diese Konstellationen enthält die neue Richtlinie eine für den Verbraucher vergleichsweise günstige Regelung: Sollte der Verbraucher Rechte aus dem Waren- oder Dienstleistungsvertrag nicht gegenüber dem Lieferanten oder Dienstleister durchsetzen können, kann er seine Ansprüche zukünftig direkt gegenüber dem Kreditgeber geltend machen. Im deutschen Recht bestand zwar bisher schon eine ähnliche Regelung, doch war diese nicht so weitgehend wie die Vorgaben der neuen Richtlinie.


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Stand: April 2008


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