Die Rechtsstellung des GmbH Geschäftsführers im Arbeits und Sozialversicherungsrecht Teil 1
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Insolvenzrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
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1. Einführung
Die Stellung des GmbH – Geschäftsführers ist vom Gesetzgeber nicht eindeutig geregelt. Häufig ergeben sich Probleme bei der Frage, welchen rechtlichen Status der GmbH Geschäftsführer innehat.
Im Arbeitsrecht gibt es keine eindeutigen Regelungen über die rechtliche Stellung des Geschäftsführers einer GmbH. Der Anstellungsvertrag des Geschäftsführers ist ein Dienstvertrag im Sinne der §§ 611 ff. BGB. Diese Tatsache gibt kein Aufschluss darüber, ob der Geschäftsführer Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsrechtes ist. Einige arbeitsrechtliche Vorschriften sind auf den GmbH – Geschäftsführer nicht anwendbar (Vgl. § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG und § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG)
2. Der Geschäftsführer-ein Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsrechtes?
Der Geschäftsführer hat eine sogenannte Doppelstellung inne:
Er ist Organ der Gesellschaft und zugleich im Rahmen eines Dienstverhältnisses für die GmbH tätig. Aufgrund der Organstellung ist der Geschäftsführer befugt, die Gesellschaft im Rechtsverkehr zu vertreten. Die Verpflichtungen und Rechte ergeben sich aus dem GmbHG.
Das Dienstverhältnis zwischen der Gesellschaft und dem Geschäftsführer ist kein Indiz dafür, dass der Geschäftsführer ein Arbeitnehmer ist. Zwar ist er als Organ an die Weisungen und Beschlüsse der Gesellschaft gebunden, dies ist aber nicht gleichzusetzen mit der Weisungsgebundenheit eines Arbeitnehmers im Arbeitsrecht.
a) Begriff des Arbeitnehmers
Gesetzlich ist nicht definiert, wer Arbeitnehmer ist. Nach dem BAG ist Arbeitnehmer, wer sich durch einen privatrechtlichen Vertrag verpflichtet entgeltliche Dienste zu leisten. Weiterhin muss der Arbeitnehmer in einem persönlichen Abhängigkeitsverhältnis stehen; dies bedeutet er darf nicht selbstständig tätig sein.
Das wichtigste Merkmal zur Bestimmung der Arbeitnehmereigenschaft ist die persönliche Abhängigkeit. Dafür sind das gesamte Tätigkeitsbild und die tatsächlichen Verhältnisse ausschlaggebend. Es kommt nicht darauf an, wie die Vertragsparteien den Vertrag bezeichnen.
b) Der GmbH – Geschäftsführer
Folgende Merkmale sprechen für eine Arbeitnehmereigenschaft (nicht abschließend!):
• Arbeitgeber hat ein zeitliches (Arbeitszeiten) und örtliches Weisungsrecht.
Das Weisungsrecht lässt sich aus § 84 Abs. 1 S. 2 HGB herleiten:
„Selbständig ist, wer im wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann“ Im Umkehrschluss ist nicht selbstständig, wer seine Tätigkeit nicht frei gestalten kann und an feste Arbeitszeiten gebunden ist.
• Arbeitgeber gibt fachliche Anweisungen
• Die Eingliederung in den Betriebsablauf
Der Geschäftsführer hat keinen oder nur geringen Einfluss auf die Betriebsstruktur und muss diese hinnehmen. Er ist dann – wie ein Arbeitnehmer- in den Betrieb eingegliedert.
• Fehlendes Unternehmensrisiko
Diese Kriterien werden nicht allein zur Bestimmung der Arbeitnehmerstellung des Geschäftsführers herangezogen. Ebenso wichtig ist die Organstellung. Welche Auswirkungen dies auf die Arbeitnehmereigenschaft hat, wird auch durch die Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet.
c) Rechtsprechung
Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist die Arbeitnehmereigenschaft des GmbH – Geschäftsführers prinzipiell zu verneinen. Der Geschäftsführer einer GmbH tritt regelmäßig als Arbeitgeber (für die Gesellschaft) auf und kann somit nicht gleichzeitig Arbeitnehmer sein.
Das BAG schließt die Existenz eines Arbeitsverhältnisses zwischen GmbH und Geschäftsführer nicht völlig aus. Unter strengen Bedingungen ist eine Arbeitnehmerstellung möglich. Es ist die persönliche Abhängigkeit ausschlaggebend(siehe Liste oben), nicht jedoch der Umfang der Vertretungsmacht.
Bei folgenden Konstellationen ist eine Arbeitnehmereigenschaft zu verneinen:
1. Der Geschäftsführer ist Gesellschafter mit einer Beteiligung von 50 % oder mehr.
2. Der Geschäftsführer ist Gesellschafter mit einer Beteiligung geringer als 50 %, jedoch die Möglichkeit von einer sogenannten Sperrminorität Gebrauch zu machen. Unter Sperrminorität versteht man die Möglichkeit einer Minderheit bei Abstimmungen einen Beschluss zu blockieren oder zu verhindern.
3. Der Geschäftsführer ist Gesellschafter mit einer Beteiligung geringer als 50 %, aber hat eine unternehmensleitende Position inne.
d) der Fremdgeschäftsführer
Fremdgeschäftsführer ist, wer nicht Gesellschafter der GmbH ist. Der Fremdgeschäftsführer ist Arbeitsnehmer, wenn er in den Betrieb eingegliedert ist und einem umfassenden Weisungsrecht der Gesellschaft unterliegt.
Beachte: Das Weisungsrecht muss über das gesellschaftliche Weisungsrecht hinausgehen! Das Weisungsrecht aus der Organstellung ist zur Bejahung eines Arbeitsverhältnisses nicht ausreichend.
Die starke Weisungsgebundenheit ist in der Praxis eher selten anzutreffen. Es existieren auch noch weitere Gruppen für die Ausnahmen gelten. Ein Beispiel hierfür ist der „angestellte“ Geschäftsführer. Dies ist ein ehemaliger Mitarbeiter (Arbeitnehmer) der aufgrund eines innerbetrieblichen Aufstiegs Geschäftsführer wurde. Bei diesem besteht die Arbeitnehmereigenschaft in der Regel fort. .
3. Anwendung von arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften?
Meistens ist der Geschäftsführer einer GmbH kein Arbeitnehmer. Daher gelten für ihn auch nicht folgende Gesetze (nicht abschließend!):
• Arbeitszeitgesetz
• Kündigungsschutzgesetz
• Mutterschutzgesetz
• Bundesurlaubgesetz
• Entgeltfortzahlungsgesetz
• Tarifvertragsrecht
• § 613 a BGB Rechte und Pflichten bei Betriebsübergang
• Arbeitnehmererfindungsgesetz
• § 623 BGB Schriftform von Kündigung und Aufhebungsvertrag
• TzBfG
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Insolvenzrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
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Stand: 11.07.2012
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