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PRIVATINSOLVENZ – VERBRAUCHERINSOLVENZ : EINE EINFÜHRUNG, Teil 3.1. Der Insolvenzantrag durch den Gläubiger

Ein Antrag auf Durchführung eines Insolvenzverfahrens kann entweder durch den Schuldner oder durch einen Gläubiger erfolgen.  Ein Antrag eines Gläubigers ist unter den Voraussetzungen des § 14 I InsO möglich. Ein Antrag des Schuldners muss die Voraussetzungen erfüllen, die § 305 I InsO enthält.

Sollte ein Gläubiger einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens stellen, so muss das Insolvenzgericht dem Schuldner nach §§ 306 III, 305 III S. 3 InsO die Möglichkeit geben, innerhalb von drei Monaten einen eigenen Antrag zu stellen und ihm damit die Möglichkeit geben, auch einen Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung zu stellen. Dieser Schuldnerantrag muss auch nach den Vorschriften des § 305 I InsO erfolgen, das bedeutet, dass vor Antragstellung ein außergerichtlicher Einigungsversuch mit den Gläubigern unternommen werden muss. Innerhalb von drei Monaten hat der Schuldner dann einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen zu stellen. Das Verfahren über den Gläubigerantrag ruht in diesem Falle und wird erst nach dem Ablauf der Drei-Monats-Frist fortgesetzt.

Anforderungen an einen Gläubigerantrag

Der Gläubiger muss für seinen Antrag nicht die amtlichen Vordrucke verwenden. Diese Verpflichtung trifft nur den Schuldner.

Nach § 14 InsO ist ein Gläubigerantrag erlaubt, wenn der Gläubiger ein rechtliches Interesse an der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens hat und den Eröffnungsgrund und seine Forderungen gegenüber dem Schuldner glaubhaft macht. Bei der Verbraucherinsolvenz ist nur die Zahlungsunfähigkeit Eröffnungsgrund eines Gläubigerantrages.

Die Rechtsprechung vertritt die Ansicht, dass bei Gläubigeranträgen keine allzu großen Anforderungen bezüglich der Glaubhaftmachung des Insolvenzgrundes gestellt werden dürfen. Eine Tatsache ist dann glaubhaft gemacht, wenn das Gericht aufgrund der Darlegungen der Überzeugung ist, dass die Behauptung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zutrifft. Ein vollständiger Beweis ist nicht erforderlich. 

Risiko bei Antragstellung durch den Gläubiger


Ein Gläubigerantrag ist nur dann sinnvoll, wenn sich der Gläubiger – bezogen auf eine Einzelzwangsvollstreckung – in einer aussichtslosen Position befindet oder der Gläubiger vermutet, dass der Schuldner Vermögen beiseite schafft. Ansonsten gefährdet der Gläubiger seine eigenen Vermögensinteressen, weil er den Schuldner dazu animiert, zusammen mit einem Eigenantrag einen Restschuldbefreiungsantrag zu stellen.

Ist beispielsweise das Einkommen des Schuldners von einem anderen Gläubiger auf lange Sicht gepfändet, ist ein Insolvenzverfahren oft die einzige Möglichkeit der anderen Gläubiger überhaupt Teilzahlungen zu erhalten. In einem gerichtlichen insolvenzverfahren endet die Pfändung zu Gunsten des anderen Gläubigers nach zwei Jahren.
Die übrigen pfändbaren Einkommensteile werden während des Insolvenzverfahrens und der anschließenden Wohlverhaltensperiode gleichmäßig unter allen Gläubigern verteilt.

Der Gläubiger muss weiterhin sein Kostenrisiko bei der Antragstellung beachten. Denn zur Deckung der gerichtlichen Kosten kann vom Antragsteller im Eröffnungsverfahren ein Vorschuss erhoben werden.

Das Verhalten des Schuldners bei einem Gläubigerantrag


Bei einem Gläubigerantrag muss der Schuldner schnell reagieren, da er eine Restschuldbefreiung nur dann erhalten kann, wenn er selbst einen Antrag auf Restschuldbefreiung zusammen mit einem eigenen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens stellt.
Die Drei-Monats-Frist, die ihm § 305 III S. 3 InsO vorgibt, ist für die erforderlichen Maßnahmen sehr kurz bemessen.

Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Privatinsolvenz/Verbraucherinsolvenz - Eine Einführung" von Harald Brennecke, Dr. Maren Augustin und Markus Jauch. ISBN 978-3-939 384-13-71


 

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Stand: März 2008


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Herausgeber / Autor(-en):

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Gründer und Managing Partner der Kanzlei Brennecke & Partner. Er ist überwiegend im Bereich des Insolvenzrechts für Unternehmer und Unternehmen tätig.

Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht gestaltet er Sanierungen und begleitet Firmeninsolvenzen. Rechtsanwalt Brennecke berät insbesondere Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für diese bestehenden  Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Unternehmenssanierung unter dem Blickwinkel des Unternehmens als Vermögensbestandteil des Gesellschafters. Er vertritt bei unzulässigen oder unbegründeten Insolvenzanträgen. Rechtsanwalt Brennecke verhandelt mit Insolvenzverwaltern hinsichtlich des Erwerbs von Unternehmen aus der Insolvenz zum Zwecke der Unternehmensfortführung durch Investoren oder Familienangehörige. Weiter vertritt Rechtsanwalt Brennecke bei Ansprüchen des Insolvenzverwalters aus Anfechtung gegen Gesellschafter, Familienangehörige oder Dritte sowie bei (den häufig unterschätzten) Haftungsansprüchen gegen Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften.   

Er berät Insolvenzschuldner hinsichtlich der Erlangung der Restschuldbefreiung und der hierfür erforderlichen Obliegenheiten und vertritt im gesamten Insolvenzverfahren um sicherzustellen, dass der Schuldner die an ihn gestellten Obliegenheitsanforderungen zur Erlangung der Restschuldbefreiung (die über das hinausgehen, was ein Insolvenzverwalter vom Schuldner verlangt und verlangen darf) erfüllt. Der Irrtum, dass Insolvenzschuldner alleine dann schon Restschuldbefreiung erhielten, wenn sie alle Anforderungen des Insolvenzverwalters erfüllen, ist leider immer noch weit verbreitet.

Rechtsanwalt Brennecke berät Schuldner über das Vorgehen bei der Nutzung der Alternativen des europäischen Insolvenzrechts zur Restschuldbefreiung. In wenigen speziellen Fällen bietet ausländisches Insolvenzrecht Vorteile.

Er hat mehrere Bücher im Bereich Insolvenzrecht veröffentlicht, so

  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", ISBN 978-3-939384-267
  • "Die Limited in der Insolvenz", ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-06-9
  • "Die Restschuldbefreiung", 2006, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-00-7 
  • "Privatinsolvenz/Verbraucherinsolvenz - Eine Einführung", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-13-1
  • "Insolvenz und Restschuldbefreiung in Europa", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-05-2
  • "Der Insolvenzplan und der Verbraucherinsolvenzplan - Sanierungsinstrument in der Insolvenz - für Verbraucher und Unternehmen", ISBN 978-3-939384-06-9
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6 
  • "Das Recht der GmbH", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, 2014, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8

Weitere Veröffentlichungen sind in Vorbereitung, so

  • „Selbständigkeit in der Insolvenz“
  • „Schutzschirm und Eigenverwaltung“
  • „Die Liquidation von Kapitalgesellschaften“

Er ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein und Dozent für Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.  Er moderiert die Gruppe Insolvenz und Insolvenzvermeidung bei XING.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißtdas eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
  • Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
  • Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer 
  • Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
  • Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters 
  • Selbständigkeit in der Insolvenz – die große Chance des Neustarts


Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
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Telefon: 0721-20396-28

 


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