Open Source Einführung - Teil 3: Haftungsrisiken und Lizenzmodelle
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
Dieser Beitrag ist die Fortsetzung der Artikel Open Source Einführung - Teil 1: Technische Aspekte und ökonomische Chancen Open Source Einführung - Teil 2: Die rechtlichen Rahmenbedingungen.
Im letzten Teil wurden allgemeine Informationen zu den rechtlichen Rahmenbedingungen aufgeführt und im Besonderen auf die "GNU Public Licence" (Fußnote) eingegangen. Der nachfolgende Teil des Artikels schließt an diese Darstellung unmittelbar an und ergänzt sie mit Alternativen zur GPL und einem Ausblick auf die Zukunft der Open Source Software.
5. Verstoß gegen Bestimmungen der GPL
Eine Verletzung der Bestimmungen der GPL führt zum Erlöschen sämtlicher gewährter Rechte, mit der Folge, dass der Vertrieb der Software unzulässig wird. Die Rechte werden nur unter der auflösenden Bedingung (§ 158 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (Fußnote), dass die Regeln der GPL eingehalten werden, eingeräumt. Das ist eine ähnliche Konstruktion wie beim Eigentumsvorbehalt. Personen, die von einem Lizenznehmer die Software bereits erworben haben und die GPL ihrerseits anerkennen, verlieren ihre Rechte aber nicht. Mit jeder Weitergabe der Software durch einen Nutzer oder Distributor findet nämlich keine Einräumung der Nutzungsrechte von Empfänger zu Empfänger, sondern jeweils eine Neueinräumung durch die (Fußnote) Programmierer statt (Fußnote). Das Risiko durch die Open Source Entwickler wegen einer Verletzung der Bestimmungen der GPL in Anspruch genommen zu werden ist aber eher gering. Die Rechtsdurchsetzung stößt hier wegen der Vielzahl der beteiligte Programmierer regelmäßig auf Schwierigkeiten. Allerdings können auch die Wettbewerber bei einem Verstoß gegen die GPL unter Umständen Unterlassung und Schadensersatz verlangen.
6. Haftungs- und Gewährleistungsausschluss
Die GPL will die Gewährleistung und die Haftung ausschließen. Diejenigen, die Open Source Programme lizenzgebührenfrei entwickeln und vertreiben, sollen geschützt werden. Das Risiko bezüglich etwaiger Mängel und Schäden (Fußnote) habe der Nutzer zu tragen. Ist us-amerikanisches Recht anzuwenden, ist eine solche Regelung auch möglich. Anders im deutschen Recht. Hier ist der Haftungs- und Gewährleistungsausschluss der GPL unwirksam. Dies hängt auch damit zusammen, dass die Bestimmungen der GPL Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 Abs. 1 S. 1 BGB darstellen und als solche besonderen (Fußnote)schutzvorschriften unterliegen. Daher bestimmen sich Haftung und Gewährleistung bei Open Source Software nach den allgemeinen gesetzlichen Regeln. Entscheidend sind dabei die vertraglichen Beziehungen zwischen den beteiligten Parteien. Wird eine Software, die unter einer Open-Source-Lizenz steht, kostenlos zum Download angeboten, so kommt eine Haftung des Softwareherstellers gegenüber den Anwendern in den meisten Fällen nur eingeschränkt, nämlich bei arglistigem Verschweigen von Mängeln bzw. grob fahrlässigem Handeln, in Betracht (Fußnote). So haftet etwa ein Programmierer, der eine Software trotz ihm bekannter erheblicher Fehlfunktionen oder Viren weitergibt. Daneben ist eine weitergehende Haftung und Gewährleistung von Unternehmen (Fußnote), die freie Software vertreiben und weitere Dienstleistungen anbieten, möglich. In Ausnahmefällen haftet auch der Provider, der Open Source Software zum Abruf bereithält. Der Nutzer muss daher entscheiden, ob er das höhere Risiko gänzlich kostenfreier Software in Kauf nehmen oder sich einem Anbieter zuwenden möchte, der dann (Fußnote) die Haftung übernimmt.
B. Weitere Lizenzmodelle
Neben der GPL sind vor allem die GNU Lesser General Public License (Fußnote), die Mozilla Public License (Fußnote) sowie die Berkeley Software Distribution License (Fußnote) und die Artistic License zu nennen. Unterschiede zur GPL ergeben sich vor allem dahin, inwieweit Weiterentwicklungen wiederum freigegeben werden müssen und ob die Einbindung in proprietäre Software zulässig ist. Möglich ist auch eine Kombination mehrerer Lizenzmodelle (sogenanntes Fußnote). Häufig wird eine Software sowohl als Open Source Programm als auch proprietär vertrieben (Fußnote).
C. Risiken für Open Source Software durch ,,Softwarepatente``
Zuletzt wurden die Gefahren für Einwicklung und Einsatz von Open Source Software durch die Anerkennung sogenannter ,,Softwarepatente`` heftig diskutiert. Entgegen anderslautender Befürchtungen ist der Untergang der Open Source Bewegung aber wohl nicht zu befürchten. Richtig ist: Besteht ein durchsetzbares Patent auf eine Problemlösung, die Computerprogramme einsetzt, kann der Patentinhaber die Benutzung einer Open Source Software, die das gleiche Problem gleich oder ähnlich löst, untersagen. Das Patentsystem kollidiert hier mit dem Open Source Modell. Die sich hieraus ergebenden Risiken sind im Einzelfall zu beachten. Aber: Anders als in den USA sind ,,Softwarepatente`` in Deutschland nur sehr eingeschränkt möglich (Fußnote). Dies gilt in besonderem Maße für Open Source Software.
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