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Direktversicherung mit unwiderruflichem Bezugsrecht in der Insolvenz bzw. Zwangsvollstreckung

Lebensversicherungen können nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung abgeschlossen werden.   

Die Lebensversicherung wird in diesen Fällen durch den Arbeitgeber als Versicherungsnehmer abgeschlossen – sog. Direktversicherung. Versichert wird der Arbeitnehmer.  
Die Lebensversicherung kann in diesen Fällen mit einem widerruflichen Bezugsrecht oder einem unwiderruflichem Bezugsrecht ausgestattet sein. Grundsätzlich geht das Versicherungsvertragsrecht gem. § 166 Abs. 1 VVG davon aus, dass das Bezugsrecht im Zweifel als frei widerruflich gestaltet ist. Es sollte daher bereits in den Versicherungsverträgen eindeutig geregelt werden, ob die Bezugsrechte widerruflich oder unwiderruflich vereinbart werden. Ferner sollte das Bezugsrecht sowohl gegenüber der Versicherung als auch mit dem Arbeitnehmer vereinbart werden.   

Soweit ein unwiderrufliches Bezugsrecht in den Versicherungsverträgen vereinbart wird, d.h. die Versicherung auch über die Gestaltung des Bezugsrechts informiert ist, kann der Arbeitgeber die Bezugsrechte nicht mehr widerrufen.    Dies hat zur Folge, dass ein Widerruf zum einen nur mit Zustimmung des begünstigten Arbeitnehmers möglich ist und zum anderen, dass im Falle einer Insolvenz des Arbeitgebers die Ansprüche aus der Versicherung nicht in die Insolvenzmasse fallen. Der Arbeitnehmer hat in diesem Fall ein Aussonderungsrecht an der Direktversicherung. Der Insolvenzverwalter muss die Versicherung aus der Insolvenzmasse freigeben und einer Übertragung auf den Versicherungsnehmer zustimmen.   

Scheidet der Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis aus und sind die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag gem. § 1 b Abs. 1 BetrAVG ,,unverfallbar`` geworden, hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Übertragung der Direktversicherung auf ihn. Es findet ein Versicherungsnehmerwechsel statt. Wurde die Versicherung auf den Arbeitnehmer übertragen bestehen aufgrund der gesetzlichen Regelung für die Direktversicherungen gem. § 2 Abs. 2 BetrAVG Verfügungsverbote. D.h. der Versicherte kann trotz bestehender Unverfallbarkeit seine Ansprüche aus dem Vertrag weder abtreten noch verpfänden. Dies wirkt sich im Rahmen einer Zwangsvollstreckung oder Pfändung dahingehend aus, dass die Verfügungsverbote des § 2 Abs. 2 BetrAVG zu beachten sind. Soweit die Verfügungsverbote des § 2 Abs. 2 BetrAVG eingreifen, sind die Ansprüche aus der Direktversicherung unpfändbar. Ausnahmen bestehen hier lediglich bei Vollstreckungen aufgrund Ansprüchen von Unterhalt und Zugewinn.


Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: September 2004


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Herausgeber / Autor(-en):

Portrait Harald-Brennecke  Rechtsanwalt Harald Brennecke

Normen: § 166 Abs. 1 VVG

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