Die Kündigungsschutzklage, Teil 02 – Der richtige Antrag in einer Kündigungsschutzklage
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Insolvenzrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
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1. Der besondere Feststellungsantrag der Kündigungsschutzklage
Der Streitgegenstand einer Kündigungsschutzklage-Eine Einführung ist die Frage, ob das Arbeitsverhältnis aus Anlass einer ganz bestimmten Kündigung zu dem von dieser Kündigung gewollten Termin aufgelöst worden ist (sog. Punktuelle Streitgegenstandstheorie; vgl. BAG, Urteil vom 13.03.1999). In dem besonderen Feststellungsantrag der Kündigungsschutzklage ist deswegen festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen dem Arbeitnehmer (Kläger) und dem Arbeitgeber (Beklagter) nicht durch die bestimmte Kündigung aufgelöst worden ist.Das Arbeitsgericht kann die Prüfung über den Bestand des Arbeitsverhältnisses im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung erweitern, wenn die Kündigungsschutzklage mit einem allgemeinen Feststellungsantrag gemäß § 256 ZPO verbunden wird.
2. Der allgemeine Feststellungsantrag in der Kündigungsschutzklage
Auch nach einer bereits erfolgten Kündigung kann eine weitere Kündigung ausgesprochen werden. Aufgrund des punktuellen Streitgegenstandes muss diese weitere Kündigung mit einem gesonderten Feststellungsantrag angegriffen werden.
Um einer weiteren Kündigung vorzubeugen und um das Risiko des Versäumens der Dreiwochenfrist zu vermeiden, ist es deswegen sinnvoll, einen gesonderten allgemeinen Feststellungsantrag zu stellen. Dieser Antrag ist nur zulässig, wenn weitere Kündigungen zu befürchten sind. Sollten bis zu letzten mündlichen Verhandlung keine weitere Kündigung ausgesprochen werden, kann der allgemeine Feststellungsantrag noch zurückgenommen werden. Der Klageantrag hat z.B. folgenden Wortlaut: „Es wird beantragt festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung vom ... zum ... aufgelöst worden ist und das Arbeitsverhältnis weiter fortbesteht.“ Mit diesem Feststellungsantrag muss nicht jede später ausgesprochene Kündigung nochmals gesondert angegriffen werden.
Der allgemeine Feststellungsantrag bietet den großen Vorteil, dass bei einer weiteren Kündigung der allgemeine Feststellungsantrag auf den besonderen Antrag der Kündigungsschutzklage umgestellt werden kann und die Dreiwochenfrist gewahrt bleibt.
3. Der Antrag auf Weiterbeschäftigung in der Kündigungsschutzklage
Unter gewissen Voraussetzungen hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung (auch Anspruch auf Weiterbeschäftigung genannt) bis der Kündigungsschutzprozess rechtskräftig abgeschlossen ist (BAG vom 27.02.1985).Der Anspruch auf Weiterbeschäftigung besteht bis zu einem obsiegenden Urteil in erster Instanz nur, wenn die Kündigung offensichtlich unwirksam ist. Nach obsiegendem Urteil in erster Instanz müssen Umstände durch den Arbeitgeber geltend gemacht werden, die ein überwiegendes Interesse des Arbeitgebers darstellen, den Arbeitnehmer nicht weiter zu beschäftigen.
Ob neben der gesetzlichen Regelung in § 102 Abs. 5 BetrVG auch ein allgemeiner Anspruch auf Weiterbeschäftigung für den Zeitraum besteht, in dem streitig ist, ob das Arbeitsverhältnis weiterbesteht, hängt von einer Interessenabwägung und den konkreten Umständen ab. Die bloße Erhebung der Kündigungsschutzklage allein führt in aller Regel noch nicht zu einem Anspruch auf Weiterbeschäftigung. Gewinnt der Arbeitnehmer in der ersten Instanz der Kündigungsschutzklage, steht ihm für die weitere Dauer des Rechtsstreits grundsätzlich ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung zu.
Einen Antrag auf Weiterbeschäftigung zu stellen kann sinnvoll sein, damit der Arbeitnehmer nicht den Anschluss verliert. Wenn die Beschäftigung des Arbeitnehmers in dem Betrieb des Arbeitgebers unerwünscht ist, kann dieser Antrag auf Weiterbeschäftigung auch genutzt werden, um Druck auf den Arbeitgeber auszuüben. Eine Klausel über eine Freistellung während der Kündigungsfrist bzw. während einem Kündigungsschutzprozess in einem Formulararbeitsverträgen ist im Hinblick auf die §§ 310 Abs. 4, 307 Abs. 1 BGB (AGB) bedenklich.
Das Verlangen nach Weiterbeschäftigung muss der Arbeitnehmer spätestens am ersten Tag nach Ablauf der Kündigungsfrist erklären, damit keine Lücke in der Beschäftigung entsteht (BAG, Urteil vom 11.05.2000).
Zu beachten ist, dass dieser Antrag auf Weiterbeschäftigung so genau wie möglich formuliert werden muss, weil sonst die Gefahr besteht, dass ein entsprechendes Urteil keinen vollstreckungsfähigen Inhalt besitzt. Es muss deswegen stets die Arbeitsleistung sehr genau definiert werden. Hieran scheitern viele Arbeitnehmer. Die Formulierung, dass der Arbeitnehmer arbeitsvertragsgemäß weiterbeschäftigt werden soll, reicht für eine Vollstreckbarkeit nicht aus (vgl. LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 05.04.2001). Daher empfiehlt es sich dringend, einen auf Arbeitsrecht spezialisierten Rechtsanwalt hinzuzuziehen.
4. Der Antrag auf Wiedereinstellung in der Kündigungsschutzklage
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Wirksamkeit der Kündigung ist der Zugang der Kündigung. Fällt während des Laufes der Kündigungsfrist der Kündigungsgrund weg, bleibt die Kündigung wirksam. Aufgrund dieses Beurteilungszeitpunktes für die Wirksamkeit der Kündigung kann sich jedoch aus § 242 BGB (Treu und Glauben) ein Anspruch auf Wiedereinstellung ergeben. Dieser Anspruch auf Wiedereinstellung muss durch einen gesonderten Antrag geltend gemacht werden.Für den Anspruch auf Wiedereinstellung wird das Prognoseprinzip herangezogen, welches das gesamte Kündigungsschutzrecht beherrscht. So stellen §§ 1 Abs. 2. Satz 1, 2 KSchG sowie § 626 Abs. 1 BGB darauf ab, dass es an einer Möglichkeit zur Weiterbeschäftigung für den Arbeitnehmer fehlt bzw. die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitgeber unzumutbar geworden ist. Bei der vorzunehmenden Prognose ist daher auf etwaige zukünftige Vertragsstörungen einzugehen. Die Voraussetzungen für den Anspruch auf Wiedereinstellung sowie für die Frage, ob dem Arbeitgeber die Wiedereinstellung zu den bisherigen oder aber zu geänderten Arbeitsbedingungen zugemutet werden kann, hängen vom Einzelfall ab.
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Stand: Mai 2009
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