Einführung ins Recht der Zwangssicherungshypothek - Teil 1
Einführung ins Recht der Zwangssicherungshypothek - Teil 1
1. Einleitung
Neben der Zwangsversteigerung und der Zwangsverwaltung ist die Zwangssicherungshypothek die dritte Möglichkeit der Immobiliarzwangsvollstreckung. Sie wird auf Antrag des Gläubigers ins Grundbuch des Schuldners eingetragen.
Allerdings handelt es sich bei der Zwangssicherungshypothek lediglich um eine Maßnahme zur Rangsicherung der beizutreibenden Forderung – der Gläubiger bekommt also nicht sofort Geld. Mit der Eintragung der Zwangssicherungshypothek erhält der Gläubiger nur ein Recht mit Rang vor späteren Rechten am Grundstück und vor Gläubigern nicht gesicherter Vollstreckungsforderungen.
Die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek kann selbständig und unabhängig, aber auch neben einem Zwangsversteigerungs- oder Zwangsverwaltungsverfahren betrieben werden, vgl. § 866 Abs. 2 ZPO.
2. Die allgemeinen Voraussetzungen für die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek und die Vollstreckung
Für die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek ist das Grundbuchamt zuständig. Von daher müssen neben den vollstreckungsrechtlichen auch die grundbuchrechtlichen Eintragungsvoraussetzungen gegeben sein, welche vom Grundbuchamt selbständig zu prüfen sind. Das Grundbuchamt wird hier folglich in einer doppelten Funktion tätig.
Die Vollstreckungsvoraussetzungen sind insbesondere:
- der Eintragungsantrag gemäß § 867 Abs. 1 S.1 ZPO
- die allgemeinen und die besonderen Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen
- die besonderen Voraussetzungen der §§ 866,867 ZPO (Fußnote)
- keine Vollstreckungshindernisse
Zu den grundbuchrechtlichen Eintragungsvoraussetzungen gehören vor allem:
- die Voreintragung des betroffenen Schuldners, § 39 GBO
- die Angabe des Gemeinschaftsverhältnisses bei mehreren Gläubigern, § 47 GBO
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Stand: 08/2009
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