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Steuerrechtliche Aspekte in der Insolvenz, Teil 1: 2.1. Die steuerliche Rechtsstellung der Beteiligten - Der vorl. Insolvenzverwalter/Treuhänder/Sachwalter

Nach § 21 Abs. 1 InsO hat das Insolvenzgericht bis zur Entscheidung über die Eröffnung alle Maßnahmen zu treffen, um eine für die Gläubiger nachteilige Veränderung hinsichtlich der Vermögenslage des Schuldners zu verhindern. Dazu kann das Gericht nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen.

Die rechtliche Stellung des vorläufigen Insolvenzverwalters hängt maßgeblich von dem Inhalt und dem Umfang der ihm vom Insolvenzgericht übertragenen Aufgaben ab. In diesem Zusammenhang kann er entweder zum Vermögensverwalter im Sinne von § 34 Abs. 3 AO bestellt werden oder als Verfügungsberechtigter nach § 35 AO mit den Pflichten eines gesetzlichen Vertreters nach § 34 Abs. 1 AO. Zu diesen Pflichten gehören neben der Verpflichtung zur Steuerzahlung (§34 Abs. 1 Satz 2 AO) auch die Mitwirkungspflichten nach §§ 140f. AO, also insbesondere die Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten sowie die Steuererklärungspflichten.

Der Umfang der rechtlichen Befugnisse des vorläufigen Insolvenzverwalters wird von der jeweiligen Anordnung des Insolvenzgerichts im Einzelfall bestimmt. So kann die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO mit einem allgemeinen Verfügungsverbot für den Insolvenzschuldner verbunden sein. In diesem Fall spricht man von einem starken vorläufigen Insolvenzverwalter. Von einem sog. schwachen vorläufigen Insolvenzverwalter wird gesprochen, wenn das Insolvenzgericht ein allgemeines Verfügungsverbot nicht anordnet. Der eigentliche Sonderfall des halbstarken Insolvenzverwalters, wenn das Insolvenzgericht anstatt eines allgemeinen Verfügungsverbotes die weniger einschneidende Maßnahme des Zustimmungsvorbehaltes anordnet, ist jedoch in der Praxis die Regel.

Die umfangreichsten Befugnisse kommen dem starken vorläufigen Insolvenzverwalter zu. Denn gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 InsO gehen die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse über das Vermögen des Schuldners auf diesen über. Diese Stelllung entspricht der eines endgültigen Insolvenzverwalters. Dementsprechend ist auch der vorläufige Insolvenzverwalter Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes, so dass er durch seine Tätigkeit eine regelmäßig steuerbare und steuerpflichtige sonstige Leistung zugunsten des Schuldners erbringt. Ein wesentlicher Unterschied zu diesem ergibt sich aber aus dem Umstand, dass der vorläufige Insolvenzverwalter das Vermögen des Schuldners zu sichern und zu erhalten, aber gerade nicht zu verwerten hat. Demzufolge besteht für ihn die Verpflichtung nach § 22 Abs. 1 Nr. 2 InsO, ein Unternehmen des Schuldners grundsätzlich fortzuführen, es sei denn, dass das Insolvenzgericht einer Stilllegung zur Vermeidung einer erheblichen Vermögensminderung zustimmt.

Die rechtliche Stellung des Treuhänders im Restschuldbefreiungsverfahren ergibt sich aus § 292 InsO. Der Treuhänder erhält keine uneingeschränkte Verfügungsbefugnis über das von ihm verwaltete Schuldnervermögen. Seine Verfügungsbefugnis ist hier auf die Verteilung des Schuldnervermögens, mithin seiner künftigen Bezüge und die sonstigen Leistungen des Schuldners oder Dritter beschränkt. Der Treuhänder ist somit weder als Vermögensverwalter im Sinne des § 34 AO noch als Verfügungsberechtigter nach § 35 AO anzusehen. Folglich ist er auch nicht dazu verpflichtet, die steuerrechtlichen Verpflichtungen des Schuldners zu erfüllen, etwa dessen Steuererklärung abzugeben.

Im beschleunigten Verfahren im Rahmen eines Verbraucherinsolvenzverfahrens entspricht der Stellung des Treuhänders die des Insolvenzverwalters. Dies gilt auch hinsichtlich der steuerlichen Rechte und Pflichten des Schuldners. Denn nach § 313 Abs. 1 Satz 1 InsO werden die Aufgaben des Insolvenzverwalters vom Treuhänder wahrgenommen.

Die Position des Sachwalters ist hingegen grundsätzlich nicht mit der des Insolvenzverwalters zu vergleichen, sofern es um die Eigenverwaltung nach § 270 Abs. 3 InsO handelt. Hier kommen dem Sachwalter lediglich Prüfungs- und Überwachungsaufgaben zu und der Schuldner bleibt Verwaltungs- und Verfügungsbefugt. Ein gegebenenfalls bestehendes Zustimmungserfordernis des Sachwalters ändert daran nichts. Für ihn gilt daher § 34 AO nicht. Ist er aber nach § 275 Abs. 2 allein berechtigt, Zahlungen zu leisten, ist er als Verfügungsberechtigter im Sinne des § 35 AO einzustufen. Dementsprechend hat er die steuerlichen Pflichten des Schuldners zu erfüllen. Hierzu gehört insbesondere die Steuerzahlungspflicht.

 

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Stand: 03/2010


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Portrait Carola-Ritterbach Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

Rechtsanwältin Carola Ritterbach absolviert derzeit den Fachanwaltskurs Steuerrecht. Sie berät Gesellschafter und Unternehmer bei der steuerlichen Gestaltung von Gesellschaften und Unternehmen. Sie begleitet Betriebsprüfungen und vertritt bei Finanzgerichtsstreitigkeiten mit dem Finanzamt oder vor Finanzgerichten.  Rechtsanwältin Ritterbach berät und vertritt bei Steuerselbstanzeigen und Steuerstrafverfahren.  Sie erstellt Unternehmensbewertungen und begleitet Unternehmenskäufe bzw. Unternehmensverkäufe aus steuerrechtlicher Sicht.
Sie berät bei der Gestaltung von Erbschaften und Schenkungen zur Vermeidung unnötiger Erbschaftssteuer und entwirft Vermögensübertragungskonzepte. 
Sie berät hinsichtlich steuerlicher Auswirkungen von Insolvenzen. Dabei prüft und beantragt sie Steuererlasse zum Zweck der Unternehmenssanierung oder für insolvente Steuerschuldner sowie die nachträgliche Aufteilung
on Steuern im Fall der Zusammenveranlagungen bei Insolvenzen einzelner Ehepartner.
Rechtsanwältin Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und ist seit vielen Jahren im Bereich Bankrecht tätig. Steuerliche Fragen bei Finanzierungsgeschäften treffen daher ihr besonderes Interesse.

Carola Ritterbach hat im Steuerrecht veröffentlicht:

  • Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
  • Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9
  • Die strafbefreiende Selbstanzeige, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-47-2
  • Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
  • Steuerberaterhaftung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Anika Wegner, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9
  • Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8,
  • Die Haftung für Steuerschulden, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-39-7

Weitere Veröffentlichungen von Rechtsanwältin Ritterbach im Steuerrecht sind in Vorbereitung, so

  • Änderung von Steuerbescheiden – Wann darf das Finanzamt einen Steuerbescheid aufheben oder korrigieren

Carola Ritternach ist Dozentin für Steuerrecht bei der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.
 Sie bietet Vorträge und Seminare unter anderem zu folgenden Themen an:

  • Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer vermeiden
  • Wahl der Gesellschaftsform unter Steuergesichtspunkten
  • Lohnsteuer- und Umsatzsteuerhaftung des Geschäftsführers
  • Mindestlohn – Worauf hat der Steuerberater zu achten
  • Die Umsatzsteuer – eine kauf- und leasingrechtliche Betrachtung
  • Die steuerliche Organschaft – Was wird wo versteuert?
  • Die Besteuerung ausländischer Einkünfte – Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, Kapitalanlagen oder Geschäftsführergehälter

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Rechtsanwalt Guido Friedrich-Weiler ist

  • Lehrbeauftragter für Gesellschaftsrecht an der Bundesakademie für Wehrtechnik und Wehrverwaltung in Mannheim sowie
  • Lehrbeauftragter für Arbeits- und Insolvenzrecht, M&A und Wirtschaftsprüfung an der Rheinischen Fachhochschule in Köln.

Von 2002 bis 2006 war Guido-Friedrich Weiler als Manager bei der Ernst & Young AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft tätig.

Rechtsanwalt Guido-Friedrich Weiler ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und hat den Fachanwaltskurs für Insolvenzrecht absolviert.

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Guido-Friedrich Weiler unter:
Mail: weiler@brennecke-rechtsanwaelte.de
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Normen: § 21 InsO; § 22 InsO; § 270 InsO; § 292 InsO; § 313 InsO; § 34 AO; § 35 AO; § 140 AO;

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