Steuerrechtliche Aspekte in der Insolvenz Teil 2: 1.1.1. Steuerforderungen in der Insolvenz - Insolvenz- und Masseforderungen
§ 87 InsO schreibt vor, dass die Insolvenzgläubiger ihre Forderungen nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen können. Für die Steuerforderungen der Finanzbehörden als Insolvenzgläubiger gilt grundsätzlich nichts anderes. Dementsprechend können auch die Steuerforderungen wie jede andere Forderung auch als Insolvenzforderung oder Masseverbindlichkeiten einzuordnen sein. Auch in diesem Zusammenhang sind die Masseverbindlichkeiten gemäß § 53 InsO vorrangig vor den Insolvenzforderungen zu befriedigen. Diese Einordnung hängt davon ab, ob der Steueranspruch im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung bereits gemäß § 38 InsO begründet war. Es ist also nicht erforderlich, dass sie auch entstanden sind. Entscheidend ist daher, dass der zu Grunde liegende zivilrechtliche Sachverhalt, der zur Entstehung der Steuerforderung führt, bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens verwirklicht worden ist.
Insolvenzforderungen liegen vor, wenn die Steuerforderungen vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet worden sind. Diese Steuerforderungen sind dann von der Finanzbehörde als Insolvenzforderung zur Insolvenztabelle anzumelden.
Eine Ausnahme hiervon wird ausdrücklich in § 55 Abs. 2 InsO bestimmt für Forderungen, die von dem vorläufigen Insolvenzverwalter begründet wurden. Denn hiernach gelten Verbindlichkeiten, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter auch vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet worden sind, als Masseverbindlichkeiten.
Zu den Masseverbindlichkeiten im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 InsO gehören Steuerforderungen dann, wenn sie nach dem Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet worden sind.
Hierzu gehören etwa die Einkommensteuer oder Körperschaftssteuer für Einkünfte aus der Verwaltung oder Verwertung der Insolvenzmasse wie auch die vom Insolvenzverwalter abzuführende Lohn- und Umsatzsteuer für Löhne oder Umsätze, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gezahlt bzw. getätigt werden. Ebenso entstehen Masseverbindlichkeiten, wenn Steuererstattungsansprüche des Schuldners nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen. Zu den Masseverbindlichkeiten zählen auch die Säumnis- und Verspätungszuschläge, die in Bezug auf die Insolvenzverwaltung entstehen. Steuerrechtliche Masseforderungen werden durch Steuerbescheid gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend gemacht.
Bei einer bereits zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach § 38 AO entstandenen, aber noch nicht fälligen Steuerforderung, ist § 41 InsO anzuwenden. Nach § 41 Abs. 1 InsO gelten nicht fällige Forderungen als fällig. Sie ist daher als fällige Forderung im Sinne des § 220 AO zur Insolvenztabelle anzumelden.
Insolvenzforderungen liegen vor, wenn die Steuerforderungen vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet worden sind. Diese Steuerforderungen sind dann von der Finanzbehörde als Insolvenzforderung zur Insolvenztabelle anzumelden.
Eine Ausnahme hiervon wird ausdrücklich in § 55 Abs. 2 InsO bestimmt für Forderungen, die von dem vorläufigen Insolvenzverwalter begründet wurden. Denn hiernach gelten Verbindlichkeiten, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter auch vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet worden sind, als Masseverbindlichkeiten.
Zu den Masseverbindlichkeiten im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 InsO gehören Steuerforderungen dann, wenn sie nach dem Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet worden sind.
Hierzu gehören etwa die Einkommensteuer oder Körperschaftssteuer für Einkünfte aus der Verwaltung oder Verwertung der Insolvenzmasse wie auch die vom Insolvenzverwalter abzuführende Lohn- und Umsatzsteuer für Löhne oder Umsätze, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gezahlt bzw. getätigt werden. Ebenso entstehen Masseverbindlichkeiten, wenn Steuererstattungsansprüche des Schuldners nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen. Zu den Masseverbindlichkeiten zählen auch die Säumnis- und Verspätungszuschläge, die in Bezug auf die Insolvenzverwaltung entstehen. Steuerrechtliche Masseforderungen werden durch Steuerbescheid gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend gemacht.
Bei einer bereits zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach § 38 AO entstandenen, aber noch nicht fälligen Steuerforderung, ist § 41 InsO anzuwenden. Nach § 41 Abs. 1 InsO gelten nicht fällige Forderungen als fällig. Sie ist daher als fällige Forderung im Sinne des § 220 AO zur Insolvenztabelle anzumelden.
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Normen: § 38 InsO; § 41 InsO; § 53 InsO; § 55 InsO; § 87 InsO; § 38 AO; § 220 AO
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