Steuerrechtliche Aspekte in der Insolvenz Teil 2: 2.1.2. Die Behandlung der einzelnen Steuerarten und Erhebungsformen - Die Körperschaftssteuer
Gemäß § 8 KStG sind auf die Körperschaftssteuer die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes hinsichtlich der Einkommensermittlung, Veranlagung und Entstehung der Steuer anzuwenden. Folglich ergibt sich insoweit im Insolvenzverfahren über das Vermögen einer juristischen Person gegenüber der Einkommensteuer keine unterschiedliche Handhabung.
Im Rahmen der Durchsetzung der Körperschaftssteuerforderung im Insolvenzverfahren ist daher ebenfalls wie bei der Einkommensteuer nach Abschlusszahlungen und Vorauszahlungen sowie nach begründeten, entstandenen, fälligen, nicht fälligen und aufschiebend bedingten Forderungen zu unterscheiden.
Die Körperschaftssteuer wird daher grundsätzlich wie die Einkommensteuer aufgrund eines einjährigen Veranlagungs-, Bemessungs- und Ermittlungszeitraumes veranlagt.
In § 11 KStG findet sich jedoch eine Sondervorschrift für die Besteuerung der Ergebnisse des Liquidationszeitraumes, wenn die Körperschaft nach ihrer Auflösung abgewickelt wird. Zwar unterbleibt eine Abwicklung grundsätzlich bei Kapitalgesellschaften (vgl. z.B. § 66 Abs. 1 GmbHG). Gemäß § 11 Abs. 7 KStG ist in diesen Fällen aber § 11 Abs. 1 bis 6 KStG sinngemäß anzuwenden. Nach dieser Vorschrift ist daher der Besteuerung das Ergebnis des Insolvenzzeitraums als Zeitraum der Abwicklung zugrunde zu legen. Wird der Gewerbebetrieb der Körperschaft auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens fortgeführt, so bleibt der jährliche Abrechnungszeitraum bestehen.
Allerdings kann nach § 11 Abs. 1 Satz 2 KStG auch ein längerer Besteuerungszeitraum möglich sein, der jedoch einen Zeitraum von drei Jahren nicht übersteigen soll. Dieser verlängerte Besteuerungszeitraum beginnt nach § 11 Abs. 4 KStG grundsätzlich mit dem Schluss des letzten vollen Wirtschaftsjahres, das vor der Auflösung der juristischen Person endet. Dieser verlängerte Zeitraum erstreckt sich entgegen der sonst vorgeschriebenen jährlichen Besteuerungszeiträume bis zum Erlöschen der Körperschaftssteuerpflicht. Er wird aber als einheitliches Wirtschaftsjahr (vgl. § 155 Abs. 2 InsO) und damit als einheitlicher Besteuerungszeitraum betrachtet, für den dementsprechend nur ein Einkommen und nur eine einheitliche Einkommensteuerschuld ermittelt wird. Eine Zuordnung des Einkommens und eine Zuordnung der Körperschaftssteuer für die einzelnen Kalenderjahre finden demzufolge nicht statt. Eine steuerliche Gewinnermittlungsbilanz ist nur auf das Ende dieses Zeitraums aufzustellen. Steuererklärungen sind hier nur für den gesamten verlängerten Besteuerungszeitraum abzugeben.
Gemäß § 11 Abs. 2 KStG ist hier zur Ermittlung des Gewinns das Abwicklungs-Endvermögen dem Abwicklungs-Anfangsvermögen gegenüberzustellen. Das Endvermögen wird hierbei durch das für die Befriedigung der Masseverbindlichkeiten und Insolvenzforderungen insgesamt zur Verfügung stehende Vermögen dargestellt. Anfangsvermögen ist das Vermögen, das in der Schlussbilanz des letzten vollen Wirtschaftsjahres vor Auflösung der juristischen Person nach steuerlichen Vorschriften ausgewiesen worden ist.
Ist das Insolvenzverfahren bis zum Ende dieses dreijährigen Zeitraums noch nicht beendet, so haben die folgenden Besteuerungszeiträume wieder eine Länge von einem Jahr. Folglich sind auch die steuerlichen Gewinnermittlungsbilanzen und die entsprechenden Steuererklärungen wieder für jedes einzelne Jahr abzugeben.
Der letzte Besteuerungszeitraum endet schließlich in jedem Fall mit der Beendigung des Insolvenzverfahrens.
Im Rahmen der Durchsetzung der Körperschaftssteuerforderung im Insolvenzverfahren ist daher ebenfalls wie bei der Einkommensteuer nach Abschlusszahlungen und Vorauszahlungen sowie nach begründeten, entstandenen, fälligen, nicht fälligen und aufschiebend bedingten Forderungen zu unterscheiden.
Die Körperschaftssteuer wird daher grundsätzlich wie die Einkommensteuer aufgrund eines einjährigen Veranlagungs-, Bemessungs- und Ermittlungszeitraumes veranlagt.
In § 11 KStG findet sich jedoch eine Sondervorschrift für die Besteuerung der Ergebnisse des Liquidationszeitraumes, wenn die Körperschaft nach ihrer Auflösung abgewickelt wird. Zwar unterbleibt eine Abwicklung grundsätzlich bei Kapitalgesellschaften (vgl. z.B. § 66 Abs. 1 GmbHG). Gemäß § 11 Abs. 7 KStG ist in diesen Fällen aber § 11 Abs. 1 bis 6 KStG sinngemäß anzuwenden. Nach dieser Vorschrift ist daher der Besteuerung das Ergebnis des Insolvenzzeitraums als Zeitraum der Abwicklung zugrunde zu legen. Wird der Gewerbebetrieb der Körperschaft auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens fortgeführt, so bleibt der jährliche Abrechnungszeitraum bestehen.
Allerdings kann nach § 11 Abs. 1 Satz 2 KStG auch ein längerer Besteuerungszeitraum möglich sein, der jedoch einen Zeitraum von drei Jahren nicht übersteigen soll. Dieser verlängerte Besteuerungszeitraum beginnt nach § 11 Abs. 4 KStG grundsätzlich mit dem Schluss des letzten vollen Wirtschaftsjahres, das vor der Auflösung der juristischen Person endet. Dieser verlängerte Zeitraum erstreckt sich entgegen der sonst vorgeschriebenen jährlichen Besteuerungszeiträume bis zum Erlöschen der Körperschaftssteuerpflicht. Er wird aber als einheitliches Wirtschaftsjahr (vgl. § 155 Abs. 2 InsO) und damit als einheitlicher Besteuerungszeitraum betrachtet, für den dementsprechend nur ein Einkommen und nur eine einheitliche Einkommensteuerschuld ermittelt wird. Eine Zuordnung des Einkommens und eine Zuordnung der Körperschaftssteuer für die einzelnen Kalenderjahre finden demzufolge nicht statt. Eine steuerliche Gewinnermittlungsbilanz ist nur auf das Ende dieses Zeitraums aufzustellen. Steuererklärungen sind hier nur für den gesamten verlängerten Besteuerungszeitraum abzugeben.
Gemäß § 11 Abs. 2 KStG ist hier zur Ermittlung des Gewinns das Abwicklungs-Endvermögen dem Abwicklungs-Anfangsvermögen gegenüberzustellen. Das Endvermögen wird hierbei durch das für die Befriedigung der Masseverbindlichkeiten und Insolvenzforderungen insgesamt zur Verfügung stehende Vermögen dargestellt. Anfangsvermögen ist das Vermögen, das in der Schlussbilanz des letzten vollen Wirtschaftsjahres vor Auflösung der juristischen Person nach steuerlichen Vorschriften ausgewiesen worden ist.
Ist das Insolvenzverfahren bis zum Ende dieses dreijährigen Zeitraums noch nicht beendet, so haben die folgenden Besteuerungszeiträume wieder eine Länge von einem Jahr. Folglich sind auch die steuerlichen Gewinnermittlungsbilanzen und die entsprechenden Steuererklärungen wieder für jedes einzelne Jahr abzugeben.
Der letzte Besteuerungszeitraum endet schließlich in jedem Fall mit der Beendigung des Insolvenzverfahrens.
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Normen: § 8 KStG; § 11 KStG; § 66 GmbHG; § 155 InsO
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