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Steuerrechtliche Aspekte in der Insolvenz Teil 2: 2.1.3. Die Behandlung der einzelnen Steuerarten und Erhebungsformen - Die Gewerbesteuer

Gemäß § 4 Abs. 2 GewStDV wird die Gewerbesteuerpflicht durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht berührt. Der Schuldner bleibt auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch Gewerbetreibender.

Die Gewerbesteuerpflicht endet in Abhängigkeit von der Rechtsform bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit der Einstellung der werbenden Tätigkeit. Bei Kapitalgesellschaften erst mit der Einstellung jeglicher Tätigkeit, also erst dann, wenn das gesamte Vermögen verwertet ist.

Die Tätigkeiten des Insolvenzverwalters gelten im Insolvenzverfahren so lange als werbende Tätigkeiten, wie der Betrieb fortgeführt wird. Während hierbei etwa der Verkauf noch vorhandener Warenvorräte eine werbende Tätigkeit darstellt, ist die reine Verwertung der Insolvenzmasse nicht als werbende Tätigkeit anzusehen. Wird das Anlagevermögen durch den Insolvenzverwalter von Anfang an verwertet und übt er in diesem Zusammenhang keine werbende Tätigkeit aus, so endet die Gewerbesteuerpflicht mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Wie bei der Körperschaftssteuer beginnt mit der Abwicklung ein Abwicklungszeitraum nach § 16 Abs. 2 GewStDV. Nach dieser Vorschrift wird der im Abwicklungszeitraum entstehende Gewerbeertrag auf den Abwicklungszeitraum zu verteilen.

Nach § 18 GewStG entsteht die Gewerbesteuer mit Ablauf des Erhebungszeitraums, für den die Festsetzung vorgenommen wird, also nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Als Masseverbindlichkeit kann in diesem Zusammenhang aber nur der Teil der Steuerschuld geltend gemacht werden, der auf dem Ertrag nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens beruht. Denn nur dieser Teil ist auf das Verhalten des Insolvenzverwalters zurückzuführen.

Auch in Bezug auf die Gewerbesteuer kann nach § 10 a GewStG ein Verlust vorgetragen werden. Voraussetzung ist aber, dass der Verlust dem gleichen Steuerpflichtigen in dem gleichen Gewerbebetrieb entstanden ist. § 10a GewStG ist daher bei der Übertragung von Verlusten von einem zur Masse gehörenden Gewerbetriebes auf einen neuen Gewerbebetrieb des Schuldners nicht anwendbar.

Für die Geltendmachung auch der Gewerbesteuer als Insolvenzforderung ist eine Unterscheidung in entstandene, begründete und fällige Forderungen erforderlich. Auch müssen Vorauszahlungen und Abschlusszahlungen getrennt betrachtet werden. Die Gewerbesteuerabschlusszahlung des jeweiligen Jahres ist auch hier entsprechend in Insolvenzforderung und Masseforderung aufzuteilen. Soweit sie in diesem Zusammenhang als Insolvenzforderung einzuordnen ist, ist sie im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen § 18 GewStG noch nicht entstanden, da hiernach die Gewerbesteuer erst mit Ablauf des Veranlagungszeitraums entsteht. Folglich handelt es sich hier um eine aufschiebend bedingte Forderung, die nach § 191 InsO zu behandeln ist.

Bezieht sich die Abschlusszahlung bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf einen Veranlagungszeitraum vor dieser Verfahrenseröffnung, ist sie also bereits zu diesem Zeitpunkt begründet, so kommt es auf die Fälligkeit an. Diese tritt gemäß § 20 Abs. 2 GewStG einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides ein. Für nicht fällige Forderungen ist dann § 41 InsO anzuwenden.

Gemäß § 21 GewStG entstehen die Gewerbesteuervorauszahlungen mit Beginn des Kalendervierteljahres, in dem sie zu entrichten sind. Alternativ dazu mit Begründung der Steuerpflicht, wenn die Steuerpflicht erst im Laufe des Kalendervierteljahres begründet wird. Der Steuerschuldner hat die Vorauszahlungen nach § 19 GewStG am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. zu entrichten. Im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht fällige aber bereits entstandene Forderungen sind nach § 41 InsO zu behandeln. Hinsichtlich der Anrechnung der Vorauszahlungen gilt das Entsprechende wie bei der Einkommensteuer.

 

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Stand: 04/2010


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Normen: § 10a GewStG; § 18 GewStG; § 20 GewStG; 3 21 GewStG; § 4 GewStDV; § 16 GewStDV; § 41 InsO; § 191 InsO

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