Logo Brennecke & FASP Group

Steuerrechtliche Aspekte in der Insolvenz Teil 2: 2.1.2. Die Behandlung der einzelnen Steuerarten und Erhebungsformen - Die Körperschaftssteuer

Gemäß § 8 KStG sind auf die Körperschaftssteuer die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes hinsichtlich der Einkommensermittlung, Veranlagung und Entstehung der Steuer anzuwenden. Folglich ergibt sich insoweit im Insolvenzverfahren über das Vermögen einer juristischen Person gegenüber der Einkommensteuer keine unterschiedliche Handhabung.

Im Rahmen der Durchsetzung der Körperschaftssteuerforderung im Insolvenzverfahren ist daher ebenfalls wie bei der Einkommensteuer nach Abschlusszahlungen und Vorauszahlungen sowie nach begründeten, entstandenen, fälligen, nicht fälligen und aufschiebend bedingten Forderungen zu unterscheiden.

Die Körperschaftssteuer wird daher grundsätzlich wie die Einkommensteuer aufgrund eines einjährigen Veranlagungs-, Bemessungs- und Ermittlungszeitraumes veranlagt.

In § 11 KStG findet sich jedoch eine Sondervorschrift für die Besteuerung der Ergebnisse des Liquidationszeitraumes, wenn die Körperschaft nach ihrer Auflösung abgewickelt wird. Zwar unterbleibt eine Abwicklung grundsätzlich bei Kapitalgesellschaften (vgl. z.B. § 66 Abs. 1 GmbHG). Gemäß § 11 Abs. 7 KStG ist in diesen Fällen aber § 11 Abs. 1 bis 6 KStG sinngemäß anzuwenden. Nach dieser Vorschrift ist daher der Besteuerung das Ergebnis des Insolvenzzeitraums als Zeitraum der Abwicklung zugrunde zu legen. Wird der Gewerbebetrieb der Körperschaft auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens fortgeführt, so bleibt der jährliche Abrechnungszeitraum bestehen.

Allerdings kann nach § 11 Abs. 1 Satz 2 KStG auch ein längerer Besteuerungszeitraum möglich sein, der jedoch einen Zeitraum von drei Jahren nicht übersteigen soll. Dieser verlängerte Besteuerungszeitraum beginnt nach § 11 Abs. 4 KStG grundsätzlich mit dem Schluss des letzten vollen Wirtschaftsjahres, das vor der Auflösung der juristischen Person endet. Dieser verlängerte Zeitraum erstreckt sich entgegen der sonst vorgeschriebenen jährlichen Besteuerungszeiträume bis zum Erlöschen der Körperschaftssteuerpflicht. Er wird aber als einheitliches Wirtschaftsjahr (vgl. § 155 Abs. 2 InsO) und damit als einheitlicher Besteuerungszeitraum betrachtet, für den dementsprechend nur ein Einkommen und nur eine einheitliche Einkommensteuerschuld ermittelt wird. Eine Zuordnung des Einkommens und eine Zuordnung der Körperschaftssteuer für die einzelnen Kalenderjahre finden demzufolge nicht statt. Eine steuerliche Gewinnermittlungsbilanz ist nur auf das Ende dieses Zeitraums aufzustellen. Steuererklärungen sind hier nur für den gesamten verlängerten Besteuerungszeitraum abzugeben.

Gemäß § 11 Abs. 2 KStG ist hier zur Ermittlung des Gewinns das Abwicklungs-Endvermögen dem Abwicklungs-Anfangsvermögen gegenüberzustellen. Das Endvermögen wird hierbei durch das für die Befriedigung der Masseverbindlichkeiten und Insolvenzforderungen insgesamt zur Verfügung stehende Vermögen dargestellt. Anfangsvermögen ist das Vermögen, das in der Schlussbilanz des letzten vollen Wirtschaftsjahres vor Auflösung der juristischen Person nach steuerlichen Vorschriften ausgewiesen worden ist.

Ist das Insolvenzverfahren bis zum Ende dieses dreijährigen Zeitraums noch nicht beendet, so haben die folgenden Besteuerungszeiträume wieder eine Länge von einem Jahr. Folglich sind auch die steuerlichen Gewinnermittlungsbilanzen und die entsprechenden Steuererklärungen wieder für jedes einzelne Jahr abzugeben.
Der letzte Besteuerungszeitraum endet schließlich in jedem Fall mit der Beendigung des Insolvenzverfahrens.

 

Weiterlesen:
zum vorhergehenden Teil des Buches
zum folgenden Teil des Buches

Links zu allen Beiträgen der Serie Steuern in Insoverf. FK

Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: 04/2010


Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.


Das Referat Steuerrecht wird bei Brennecke Rechtsanwälte betreut von:

Portrait Carola-Ritterbach Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

Rechtsanwältin Carola Ritterbach absolviert derzeit den Fachanwaltskurs Steuerrecht. Sie berät Gesellschafter und Unternehmer bei der steuerlichen Gestaltung von Gesellschaften und Unternehmen. Sie begleitet Betriebsprüfungen und vertritt bei Finanzgerichtsstreitigkeiten mit dem Finanzamt oder vor Finanzgerichten.  Rechtsanwältin Ritterbach berät und vertritt bei Steuerselbstanzeigen und Steuerstrafverfahren.  Sie erstellt Unternehmensbewertungen und begleitet Unternehmenskäufe bzw. Unternehmensverkäufe aus steuerrechtlicher Sicht.
Sie berät bei der Gestaltung von Erbschaften und Schenkungen zur Vermeidung unnötiger Erbschaftssteuer und entwirft Vermögensübertragungskonzepte. 
Sie berät hinsichtlich steuerlicher Auswirkungen von Insolvenzen. Dabei prüft und beantragt sie Steuererlasse zum Zweck der Unternehmenssanierung oder für insolvente Steuerschuldner sowie die nachträgliche Aufteilung
on Steuern im Fall der Zusammenveranlagungen bei Insolvenzen einzelner Ehepartner.
Rechtsanwältin Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und ist seit vielen Jahren im Bereich Bankrecht tätig. Steuerliche Fragen bei Finanzierungsgeschäften treffen daher ihr besonderes Interesse.

Carola Ritterbach hat im Steuerrecht veröffentlicht:

  • Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
  • Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9
  • Die strafbefreiende Selbstanzeige, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-47-2
  • Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
  • Steuerberaterhaftung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Anika Wegner, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9
  • Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8,
  • Die Haftung für Steuerschulden, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-39-7

Weitere Veröffentlichungen von Rechtsanwältin Ritterbach im Steuerrecht sind in Vorbereitung, so

  • Änderung von Steuerbescheiden – Wann darf das Finanzamt einen Steuerbescheid aufheben oder korrigieren

Carola Ritternach ist Dozentin für Steuerrecht bei der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.
 Sie bietet Vorträge und Seminare unter anderem zu folgenden Themen an:

  • Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer vermeiden
  • Wahl der Gesellschaftsform unter Steuergesichtspunkten
  • Lohnsteuer- und Umsatzsteuerhaftung des Geschäftsführers
  • Mindestlohn – Worauf hat der Steuerberater zu achten
  • Die Umsatzsteuer – eine kauf- und leasingrechtliche Betrachtung
  • Die steuerliche Organschaft – Was wird wo versteuert?
  • Die Besteuerung ausländischer Einkünfte – Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, Kapitalanlagen oder Geschäftsführergehälter

Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Ritterbach unter:
Mail: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 

Portrait Guido-Friedrich-Weiler Guido Friedrich-Weiler, Rechtsanwalt

Rechtsanwalt Guido Friedrich-Weiler ist

  • Lehrbeauftragter für Gesellschaftsrecht an der Bundesakademie für Wehrtechnik und Wehrverwaltung in Mannheim sowie
  • Lehrbeauftragter für Arbeits- und Insolvenzrecht, M&A und Wirtschaftsprüfung an der Rheinischen Fachhochschule in Köln.

Von 2002 bis 2006 war Guido-Friedrich Weiler als Manager bei der Ernst & Young AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft tätig.

Rechtsanwalt Guido-Friedrich Weiler ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und hat den Fachanwaltskurs für Insolvenzrecht absolviert.

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Guido-Friedrich Weiler unter:
Mail: weiler@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0221-165377-85

 

Normen: § 8 KStG; § 11 KStG; § 66 GmbHG; § 155 InsO

Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:

RechtsinfosInsolvenzrechtSteuer
RechtsinfosSteuerrechtInsolvenz
RechtsinfosSteuerrechtKörperschaftsteuer
RechtsinfosGesellschaftsrecht
RechtsinfosInsolvenzrechtGesellschaftsrecht
RechtsinfosInsolvenzrechtInsolvenzverfahren
RechtsinfosSteuerrechtBilanzierung
RechtsinfosSteuerrechtEinkommensteuer
RechtsinfosSteuerrechtGesellschaftsbesteuerung