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Steuerrechtliche Aspekte in der Insolvenz Teil 2: 2.1.4. Die Behandlung der einzelnen Steuerarten und Erhebungsformen - Die Umsatzsteuer (1)

Auch im Bereich der Umsatzsteuer wird die umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft des Insolvenzschuldners im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht unterbrochen. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens in der Regel kaum noch Umsätze aus der eigentlichen unternehmerischen Tätigkeit anfallen. Die nach Verfahrenseröffnung noch durchgeführte unternehmerische Tätigkeit besteht dann noch etwa in der Ausproduktion oder in der Verwertung des Betriebsvermögens.

Die steuerlichen Pflichten auch in Bezug auf die Umsatzsteuer nimmt ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Insolvenzverwalter für den Insolvenzschuldner wahr. Er hat in diesem Zusammenhang nicht nur die Umsatzsteuervoranmeldung für den Insolvenzschuldner abzugeben, sondern auch für die Zeiträume vor Verfahrenseröffnung, für die der Insolvenzschuldner noch keine Voranmeldungen oder auch Jahreserklärungen abgegeben hat, die entsprechenden Meldungen zu erstellen. Das insolvente Unternehmen erhält zur Abgrenzung der Umsätze eine neue Steuernummer. Der Insolvenzverwalter ist bei Lieferungen und Leistungen aus Umsätzen im Insolvenzverfahren Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis auszustellen.

Für die Einordnung der Umsatzsteuerforderung muss auch hier im Hinblick auf das Vorliegen einer Insolvenzforderung oder einer Masseverbindlichkeit berücksichtigt werden, ob die jeweilige Forderung vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Sinne des § 38 InsO begründet war. Auf die steuerrechtliche Entstehung einer Forderung kommt es auch hier nicht an.

Eine Steuerforderung ist immer dann als Insolvenzforderung anzusehen, wenn ihr Rechtsgrund zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits gelegt ist. Die Einordnung als Masseverbindlichkeit erfolgt dann, wenn die Forderung durch Maßnahmen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet wurde. Ausnahmsweise kommt es aber dann nicht auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an, wenn es sich um Maßnahmen und Handlungen eines starken vorläufigen Insolvenzverwalters handelt. Aus diesen Maßnahmen werden nämlich auch vor Verfahrenseröffnung bereits Umsatzsteuerforderungen begründet, wenn das Insolvenzverfahren später eröffnet wird.

Die Umsatzsteuerforderung ist bereits begründet, soweit die Leistung erbracht ist. Gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1a UStG entsteht sie bei der Berechnung nach vereinbarten Entgelten im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 1 UStG. Bei der Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten (§ 20 UStG) entsteht die Steuer nach § 13 Abs. 1 Nr. 1b UStG mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Entgelte vereinnahmt worden sind.

Wurde daher das Insolvenzverfahren erst nach diesem Entstehungszeitpunkt eröffnet, ist die Umsatzsteuerschuld als Insolvenzforderung anzusehen. In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob die Umsatzsteuerforderung im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auch fällig ist. Bei fehlender Fälligkeit ist auch hier § 41 InsO anzuwenden mit der Folge, dass diese nicht fällige Forderung als fällig gilt.
Entscheidend für das Entstehen der Steuerforderung ist hier also der Ablauf des Voranmeldungszeitraums. Dieser wird auch durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht beeinflusst.

 

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Stand: 04/2010


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Portrait Carola-Ritterbach Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

Rechtsanwältin Carola Ritterbach absolviert derzeit den Fachanwaltskurs Steuerrecht. Sie berät Gesellschafter und Unternehmer bei der steuerlichen Gestaltung von Gesellschaften und Unternehmen. Sie begleitet Betriebsprüfungen und vertritt bei Finanzgerichtsstreitigkeiten mit dem Finanzamt oder vor Finanzgerichten.  Rechtsanwältin Ritterbach berät und vertritt bei Steuerselbstanzeigen und Steuerstrafverfahren.  Sie erstellt Unternehmensbewertungen und begleitet Unternehmenskäufe bzw. Unternehmensverkäufe aus steuerrechtlicher Sicht.
Sie berät bei der Gestaltung von Erbschaften und Schenkungen zur Vermeidung unnötiger Erbschaftssteuer und entwirft Vermögensübertragungskonzepte. 
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Rechtsanwältin Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und ist seit vielen Jahren im Bereich Bankrecht tätig. Steuerliche Fragen bei Finanzierungsgeschäften treffen daher ihr besonderes Interesse.

Carola Ritterbach hat im Steuerrecht veröffentlicht:

  • Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
  • Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9
  • Die strafbefreiende Selbstanzeige, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-47-2
  • Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
  • Steuerberaterhaftung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Anika Wegner, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9
  • Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8,
  • Die Haftung für Steuerschulden, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-39-7

Weitere Veröffentlichungen von Rechtsanwältin Ritterbach im Steuerrecht sind in Vorbereitung, so

  • Änderung von Steuerbescheiden – Wann darf das Finanzamt einen Steuerbescheid aufheben oder korrigieren

Carola Ritternach ist Dozentin für Steuerrecht bei der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.
 Sie bietet Vorträge und Seminare unter anderem zu folgenden Themen an:

  • Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer vermeiden
  • Wahl der Gesellschaftsform unter Steuergesichtspunkten
  • Lohnsteuer- und Umsatzsteuerhaftung des Geschäftsführers
  • Mindestlohn – Worauf hat der Steuerberater zu achten
  • Die Umsatzsteuer – eine kauf- und leasingrechtliche Betrachtung
  • Die steuerliche Organschaft – Was wird wo versteuert?
  • Die Besteuerung ausländischer Einkünfte – Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, Kapitalanlagen oder Geschäftsführergehälter

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Portrait Guido-Friedrich-Weiler Guido Friedrich-Weiler, Rechtsanwalt

Rechtsanwalt Guido Friedrich-Weiler ist

  • Lehrbeauftragter für Gesellschaftsrecht an der Bundesakademie für Wehrtechnik und Wehrverwaltung in Mannheim sowie
  • Lehrbeauftragter für Arbeits- und Insolvenzrecht, M&A und Wirtschaftsprüfung an der Rheinischen Fachhochschule in Köln.

Von 2002 bis 2006 war Guido-Friedrich Weiler als Manager bei der Ernst & Young AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft tätig.

Rechtsanwalt Guido-Friedrich Weiler ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und hat den Fachanwaltskurs für Insolvenzrecht absolviert.

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Mail: weiler@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0221-165377-85

 

Normen: § 2 UStG; § 13 UStG; § 16 UStG; § 20 UStG; § 38 InsO; § 41 InsO

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