Regelinsolvenz - Einführung ins Insolvenzrecht Teil 4: Insolvenzgründe
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
Markus Jauch
wissenschaftlicher Mitarbeiter
Insolvenzgründe sind:
Zahlungsunfähigkeit
drohende Zahlungsunfähigkeit und
Überschuldung
1. Abgrenzung „Insolvenz“ und „Krise“
Die nachfolgend dargestellten Insolvenzgründe bilden die rechtlichen Voraussetzungen, bei deren Vorliegen ein Insolvenzverfahren eröffnet werden kann. Die in der Insolvenzordnung aufgeführten Insolvenzgründe dürfen nicht mit dem betriebswirtschaftlichen Begriff der „Unternehmenskrise“ verwechselt werden. Literatur und Rechtsprechung kennen mehrere Krisenbegriffe: strategische Krise, Erfolgskrise, Liquiditätskrise. Im vorliegenden Kontext der Abgrenzung zur Insolvenz ist die Liquiditätskrise heranzuziehen, die § 32 a III GmbHG benennt.
Der Begriff der (Liquiditäts-)Krise ist durch die Rechtsprechung des BGH klar und zugleich sehr hart definiert:
Eine Krise besteht, wenn eine Firma ohne zusätzliche Sicherheiten Dritter keine Darlehen zu marktüblichen Konditionen mehr erhält (Kreditunwürdigkeit). Nach dieser Definition des BGH sind 95 % - 98 % der kleineren Kapitalgesellschaften Deutschlands in der Krise sein - mit dramatischen Folgen für Geschäftsführer und Gesellschafter, die diesen nur in den seltensten Fällen bewusst sind.
Gleichwohl ist die Definition des BGH bindend.
Im Falle der Krise haftet der Geschäftsführer der Kapitalgesellschaft persönlich für alle Geschäfte der Kapitalgesellschaft, die ein ordentlicher Kaufmann nicht getätigt hätte. Daraus folgt eine sehr weitreichende persönliche Haftung von Geschäftsführern und eine erweiterte Anfechtung von Leistungen an Gesellschafter.
Dennoch führt eine bestehende Krise noch nicht zu einer Insolvenzantragspflicht.
Die Definition der Krise durch den BGH lässt auch erkennen, dass sich die Problematik vorwiegend auf Kapitalgesellschaften bezieht. Ein Darlehen für eine Einzelfirma oder eine GdbR verpflichtet immer zugleich auch die Gesellschafter persönlich - eine zusätzliche Sicherheit Dritter ist hier seltener erforderlich. Ebenso besteht immer eine persönliche Haftung der Gesellschafter / Inhaber gegenüber den Gläubigern. Eine Krise verpflichtet die Geschäftsführer bzw. den Vorstand daher nicht, einen Insolvenzantrag zu stellen.
Beispiel:
Der geschäftsführende Gesellschafter der Schubert GmbH stellt bei der Auswertung der Kostenrechnung seiner GmbH fest, dass die bisherige Kalkulation falsch war und der Weiterbestand der GmbH schwierig sein würde. Durch die falsche bisherige Kalkulation hatte das Unternehmen in den letzten drei Quartalen operative Verluste eingefahren.
Die Banken, die Schubert ansprach, lehnten eine Darlehensgewährung an die GmbH ohne zusätzliche persönliche Bürgschaft des Gesellschafters und Geschäftsführers Schubert ab. Hier besteht für Schubert – solange noch keine in der Insolvenzordnung festgelegten Eröffnungsgründe bestehen – nicht die Pflicht nach § 64 I GmbHG Insolvenzantrag zu stellen. Er könnte die Krise seines Unternehmens bewältigen, indem er neues Eigenkapital in die Firma einbezahlt.Ebenso käme die Aufnahme neuer Gesellschafter in Betracht, welche ebenfalls zusätzliches Eigenkapital mit in die Gesellschaft einbringen würden.
Kommt es aber in Folge einer oben beschriebenen betriebswirtschaftlichen Krise zu einem Eintritt einer der in der Insolvenzordnung genannten Insolvenzgründe, so sind die Geschäftsführer bzw. der Vorstand von Kapitalgesellschaften dazu verpflichtet, Insolvenzantrag zu stellen (§ 15 a InsO).
Führt in obigem Beispiel die falsche Kalkulation der Schubert GmbH in den letzten Quartalen dazu, dass das Unternehmen nicht mehr in der Lage ist, seine fälligen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen, so ist Zahlungsunfähigkeit eingetreten. Schubert ist in diesem Fall nach § 15 a InsO verpflichtet, Insolvenzantrag zu stellen. Andernfalls wäre Schubert nach § 15 Abs. 4 wegen Insolvenzverschleppung strafbar.
In der Praxis werden Unternehmenskrisen meist zu spät wahrgenommen. Dies führt unweigerlich dazu, dass keine reellen Chancen mehr bestehen, den Betrieb oder einzelne Teile des Betriebes zu retten und durch geeignete Mittel wieder lebensfähig zu machen.
Scheitern die gewählten Maßnahmen oder treten während den Sanierungsmaßnahmen die in der Insolvenzordnung beschriebenen Insolvenzgründe ein, so besteht für einen Geschäftsführer bzw. Vorstand einer Kapitalgesellschaft (= vertretungsberechtigtes Organ der Kapitalgesellschaft) die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags.
2. Insolvenzgründe der Insolvenzordnung
Die Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) bezeichnet man auch als „allgemeinen Eröffnungsgrund“ eines Insolvenzverfahrens. Zahlungsunfähigkeit kann Grund für die Eröffnung jedes Insolvenzverfahrens sein (Regelinsolvenz und Verbraucherinsolvenz). Die drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18) kann nur dann Eröffnungsgrund sein, wenn der Schuldner selbst den Insolvenzantrag stellt. Gläubigerinsolvenz-anträge sind damit nicht möglich. Bei juristischen Personen besteht neben den Insolvenzgründen der Zahlungsunfähigkeit und der drohenden Zahlungsunfähigkeit auch der Insolvenzgrund der Überschuldung (§ 19 InsO).
Die Differenzierung zwischen juristischen und natürlichen Personen hat den Hintergrund der unterschiedlichen Haftung. Während eine natürliche Person mit ihrem ganzen Privatvermögen haftet, haftet eine juristische Person lediglich mit dem Vermögen der Gesellschaft.
Im Sinne des Gläubigerschutzes muss also die juristische Person auch schon dann Insolvenzantrag stellen, wenn sie zwar noch zahlungsfähig ist, aber eine Überschuldung in der Bilanz der Gesellschaft erkennbar ist. Durch diese Pflicht soll das Insolvenzverfahren im Interesse des Gläubigerschutzes wesentlich früher eingeleitet werden.
Beispiel:
Schubert, geschäftsführender Gesellschafter der Schubert GmbH, stellt fest, dass seine Gesellschaft überschuldet ist. Dennoch wäre es ihm weiter möglich, die Geschäfte – zumindest noch für 6 oder 8 Monate – weiterzuführen, da noch genügend liquide Mittel vorhanden sind.
Schubert ist trotzdem zu einer Insolvenzantragstellung verpflichtet, da ihn diese Pflicht nicht nur bei Zahlungsunfähigkeit, sondern auch bei Überschuldung trifft. Eine Überschuldung bestünde nicht bei einer positiven Fortführungsprognose. Diese sollte Schubert durch entsprechende externe Spezialisten feststellen und dokumentieren lassen, um im Fall einer doch noch eintretenden Insolvenz sein ordnungsgemäßes Verhalten dokumentieren zu können.
Dies hat indes zur Folge, dass regelmäßig mehr Masse vorhanden ist, welche an die Gläubiger verteilt werden kann. In der Praxis sind dennoch Gläubigerquoten von 3 - 5 % die Regel. Abgesicherte Gläubiger erhalten regelmäßig deutlich bessere Quoten.
Dieser Aufsatz wurde entnommen dem Buch: Regelinsolvenz - Einführung ins Insolvenzrecht für Unternehmen und Unternehmer von Harald Brennecke, Dr. Maren Augustin und Markus Jauch, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6
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Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
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Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
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Markus Jauch
wissenschaftlicher Mitarbeiter
Stand: Mai 2010
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Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Gründer und Managing Partner der Kanzlei Brennecke & Partner. Er ist überwiegend im Bereich des Insolvenzrechts für Unternehmer und Unternehmen tätig.
Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht gestaltet er Sanierungen und begleitet Firmeninsolvenzen. Rechtsanwalt Brennecke berät insbesondere Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für diese bestehenden Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Unternehmenssanierung unter dem Blickwinkel des Unternehmens als Vermögensbestandteil des Gesellschafters. Er vertritt bei unzulässigen oder unbegründeten Insolvenzanträgen. Rechtsanwalt Brennecke verhandelt mit Insolvenzverwaltern hinsichtlich des Erwerbs von Unternehmen aus der Insolvenz zum Zwecke der Unternehmensfortführung durch Investoren oder Familienangehörige. Weiter vertritt Rechtsanwalt Brennecke bei Ansprüchen des Insolvenzverwalters aus Anfechtung gegen Gesellschafter, Familienangehörige oder Dritte sowie bei (den häufig unterschätzten) Haftungsansprüchen gegen Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften.
Er berät Insolvenzschuldner hinsichtlich der Erlangung der Restschuldbefreiung und der hierfür erforderlichen Obliegenheiten und vertritt im gesamten Insolvenzverfahren um sicherzustellen, dass der Schuldner die an ihn gestellten Obliegenheitsanforderungen zur Erlangung der Restschuldbefreiung (die über das hinausgehen, was ein Insolvenzverwalter vom Schuldner verlangt und verlangen darf) erfüllt. Der Irrtum, dass Insolvenzschuldner alleine dann schon Restschuldbefreiung erhielten, wenn sie alle Anforderungen des Insolvenzverwalters erfüllen, ist leider immer noch weit verbreitet.
Rechtsanwalt Brennecke berät Schuldner über das Vorgehen bei der Nutzung der Alternativen des europäischen Insolvenzrechts zur Restschuldbefreiung. In wenigen speziellen Fällen bietet ausländisches Insolvenzrecht Vorteile.
Er hat mehrere Bücher im Bereich Insolvenzrecht veröffentlicht, so
- "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", ISBN 978-3-939384-267
- "Die Limited in der Insolvenz", ISBN 978-3-939384-34-2
- "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-06-9
- "Die Restschuldbefreiung", 2006, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-00-7
- "Privatinsolvenz/Verbraucherinsolvenz - Eine Einführung", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-13-1
- "Insolvenz und Restschuldbefreiung in Europa", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-05-2
- "Der Insolvenzplan und der Verbraucherinsolvenzplan - Sanierungsinstrument in der Insolvenz - für Verbraucher und Unternehmen", ISBN 978-3-939384-06-9
- "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6
- "Das Recht der GmbH", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-33-5
- "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
- "Der Unternehmenskauf - Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, 2014, ISBN 978-3-939384-18-2
- "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
Weitere Veröffentlichungen sind in Vorbereitung, so
- „Selbständigkeit in der Insolvenz“
- „Schutzschirm und Eigenverwaltung“
- „Die Liquidation von Kapitalgesellschaften“
Er ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein und Dozent für Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie. Er moderiert die Gruppe Insolvenz und Insolvenzvermeidung bei XING.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:
- Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißtdas eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
- Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
- Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
- Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
- Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters
- Selbständigkeit in der Insolvenz – die große Chance des Neustarts
Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28
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