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Die Forderungen von Sozialversicherungsträgern bei erhaltenem Insolvenzgeld

Die Forderungen von Sozialversicherungsträgern bei erhaltenem Insolvenzgeld

Sollte bei Arbeitnehmern nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ihres Arbeitgebers noch Gehalt offen stehen, so können diese das so genannte Insolvenzgeld bei der Bundesagentur für Arbeit beantragen.
Dieses wird auf Antrag in Höhe der letzten Nettobezüge bis zu drei Monaten rückwirkend - gerechnet auf den Tag der Verfahrenseröffnung - bezahlt. Bei der Insolvenz eines Unternehmens ist es möglich, dass das Unternehmen aufgrund von Zahlungsschwierigkeiten keine Zahlungen mehr an die Sozialversicherungsträger abführt.

Ebenso wie ein Arbeitnehmer ist es der Einzugsstelle für Sozialversicherungsbeiträge (Fußnote) möglich, bei der Bundesagentur für Arbeit zu beantragen, dass diese für den Zeitraum der Insolvenzgeldzahlung auch die Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags übernimmt.

Die Tatsache, dass ein Teil der Gesamtsozialversicherungsbeitrags von der Bundesagentur für Arbeit übernommen wurde bedeutet nicht, dass diese - in Höhe des ausbezahlten Betrages - ebenfalls als Gläubigerin am Insolvenzverfahren teilnimmt.
Vielmehr kann der Sozialversicherungsträger vom insolventen Unternehmen weiterhin die gesamte Summe im Insolvenzverfahren geltend machen.
Die von der Bundesanstalt für Arbeit an den Sozialversicherungsträger bezahlte Summe wird nicht von der Gesamtforderung des Sozialversicherungsträgers abgezogen. Soweit schließlich im Rahmen des Insolvenzverfahrens Zahlungen an den Sozialversicherungsträger fließen, hat dieser der Agentur für Arbeit die von der Agentur gezahlten Beträge zurückzuerstatten.

Durch die Rückerstattungspflicht an die Agentur für Arbeit erfolgt also keine Besserstellung der Sozialversicherungsträger durch die Tatsache, dass diese die gesamte Forderung (Fußnote) im Verfahren geltend machen kann.


Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Dezember 2004


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Herausgeber / Autor(-en):

Portrait Harald-Brennecke  Rechtsanwalt Harald Brennecke


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