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Leasingrecht - Einführung in das Recht des Leasings – Teil 08 – Am Leasingvertrag beteiligte Parteien


Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Felix Steengrafe
Diplom-Jurist


An einem Leasingvertrag sind der Hersteller, der Leasinggeber und der Leasingnehmer beteiligt, wobei Hersteller und Lieferant nicht unterschiedliche Personen sein müssen. Beim direkten Leasing sind lediglich zwei Personen beteiligt. Der Hersteller des Leasingobjekts schließt in diesem Fall mit dem Leasingnehmer den Leasingvertrag. Das heißt, Leasinggeber und Hersteller sind identisch. Beim indirekten Leasing sind drei Parteien beteiligt. Der Leasinggeber ist hier nicht Hersteller des Leasingguts. Er kauft das Leasinggut vom Hersteller oder Lieferanten.


6.1. Hersteller / Lieferant

Der Hersteller oder Lieferant stellt das Leasingobjekt her bzw. liefert es. Er ist bis zur Übereignung des Leasingobjekts Eigentümer.
Zwischen ihm und dem Leasinggeber wird ein Vertrag - in der Regel ein Kaufvertrag - geschlossen. Das Leasingobjekt wird von ihm meist direkt an den Leasingnehmer geliefert, wobei das Leasingobjekt auch zuerst an den Leasinggeber geliefert werden kann.

6.2. Leasinggeber

Der Leasinggeber schließt mit dem Leasingnehmer den Leasingvertrag ab. Weiterhin besteht ein Kaufvertrag zwischen dem Hersteller / Lieferant und dem Leasinggeber.
Durch den Kaufvertrag muss der Leasinggeber nach § 433 Abs. 2 BGB den Kaufpreis zahlen. Der Hersteller / Lieferant muss dem Leasinggeber die mangelfreie Sache übergeben (was auch durch eine Übergabe an den Leasingnehmer erfolgen kann) und das Eigentum an dieser verschaffen. Der Leasinggeber wird durch die Übereignung des Herstellers / Lieferanten Eigentümer des Leasingobjekts.
Der Leasinggeber überlässt das Leasingobjekt zur Nutzung gegen Zahlung der Leasingraten an den Leasingnehmer.


6.3. Leasingnehmer

Der Leasingnehmer hat den Leasingvertrag mit dem Leasinggeber geschlossen und die Nutzungsmöglichkeit des Leasingobjekts erhalten. Im Gegenzug ist der Leasingnehmer zur Zahlung der Leasingraten verpflichtet.


6.4. Dritte zur Absicherung mitverpflichtete Personen

In vielen Leasingverträgen sind Regelungen zur Absicherung der Leasingraten enthalten. Da der Leasinggeber sowohl das Insolvenzrisiko des Leasingnehmers als auch das des Herstellers / Lieferanten tragen muss, sind diese Klauseln wirksam (Stoffels, in: Martinek / Stoffels / Wimmer-Leonhardt, HB Leasingrecht, § 19, Rn. 1). Bei der Mitverpflichtung von Dritten als Bürgen, muss zwischen einer Bürgschaft von Familienangehörigen und anderen Personen unterschieden werden.
Bei den anderen Personen gelten die Regelungen der Bürgschaft nach § 765 BGB ff. Der Bürge muss daher für die Erfüllung der Leasingraten einstehen. Nach § 766 BGB muss die Bürgschaftserklärung schriftlich erklärt werden.
Bei einer Bürgschaftserklärung durch einen Familienangehörigen kann eine Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB bestehen. Sollte ein besonderes Näheverhältnis zwischen Bürgen und Leasingnehmer und ein erhebliches Missverhältnis zwischen der finanziellen Leistungsfähigkeit des Bürgen und der Mitverpflichtung bestehen, wird widerlegbar vermutet, dass die Bürgschaft sittenwidrig ist. Aus einer Sittenwidrigkeit folgt die Nichtigkeit der Bürgschaft nach § 138 BGB.

Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Leasingrecht - Einführung in das Recht des Leasings“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, spezialisiert auf Bank- und Kaptalmarktrecht und Felix Steengrafe, Diplom-Jurist, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-26-7


 

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Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Felix Steengrafe
Diplom-Jurist


Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: März 2014


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