Leasingrecht - Einführung in das Recht des Leasings – Teil 08 – Am Leasingvertrag beteiligte Parteien
Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Felix Steengrafe
Diplom-Jurist
An einem Leasingvertrag sind der Hersteller, der Leasinggeber und der Leasingnehmer beteiligt, wobei Hersteller und Lieferant nicht unterschiedliche Personen sein müssen. Beim direkten Leasing sind lediglich zwei Personen beteiligt. Der Hersteller des Leasingobjekts schließt in diesem Fall mit dem Leasingnehmer den Leasingvertrag. Das heißt, Leasinggeber und Hersteller sind identisch. Beim indirekten Leasing sind drei Parteien beteiligt. Der Leasinggeber ist hier nicht Hersteller des Leasingguts. Er kauft das Leasinggut vom Hersteller oder Lieferanten.
6.1. Hersteller / Lieferant
Der Hersteller oder Lieferant stellt das Leasingobjekt her bzw. liefert es. Er ist bis zur Übereignung des Leasingobjekts Eigentümer.
Zwischen ihm und dem Leasinggeber wird ein Vertrag - in der Regel ein Kaufvertrag - geschlossen. Das Leasingobjekt wird von ihm meist direkt an den Leasingnehmer geliefert, wobei das Leasingobjekt auch zuerst an den Leasinggeber geliefert werden kann.
6.2. Leasinggeber
Der Leasinggeber schließt mit dem Leasingnehmer den Leasingvertrag ab. Weiterhin besteht ein Kaufvertrag zwischen dem Hersteller / Lieferant und dem Leasinggeber.
Durch den Kaufvertrag muss der Leasinggeber nach § 433 Abs. 2 BGB den Kaufpreis zahlen. Der Hersteller / Lieferant muss dem Leasinggeber die mangelfreie Sache übergeben (was auch durch eine Übergabe an den Leasingnehmer erfolgen kann) und das Eigentum an dieser verschaffen. Der Leasinggeber wird durch die Übereignung des Herstellers / Lieferanten Eigentümer des Leasingobjekts.
Der Leasinggeber überlässt das Leasingobjekt zur Nutzung gegen Zahlung der Leasingraten an den Leasingnehmer.
6.3. Leasingnehmer
Der Leasingnehmer hat den Leasingvertrag mit dem Leasinggeber geschlossen und die Nutzungsmöglichkeit des Leasingobjekts erhalten. Im Gegenzug ist der Leasingnehmer zur Zahlung der Leasingraten verpflichtet.
6.4. Dritte zur Absicherung mitverpflichtete Personen
In vielen Leasingverträgen sind Regelungen zur Absicherung der Leasingraten enthalten. Da der Leasinggeber sowohl das Insolvenzrisiko des Leasingnehmers als auch das des Herstellers / Lieferanten tragen muss, sind diese Klauseln wirksam (Stoffels, in: Martinek / Stoffels / Wimmer-Leonhardt, HB Leasingrecht, § 19, Rn. 1). Bei der Mitverpflichtung von Dritten als Bürgen, muss zwischen einer Bürgschaft von Familienangehörigen und anderen Personen unterschieden werden.
Bei den anderen Personen gelten die Regelungen der Bürgschaft nach § 765 BGB ff. Der Bürge muss daher für die Erfüllung der Leasingraten einstehen. Nach § 766 BGB muss die Bürgschaftserklärung schriftlich erklärt werden.
Bei einer Bürgschaftserklärung durch einen Familienangehörigen kann eine Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB bestehen. Sollte ein besonderes Näheverhältnis zwischen Bürgen und Leasingnehmer und ein erhebliches Missverhältnis zwischen der finanziellen Leistungsfähigkeit des Bürgen und der Mitverpflichtung bestehen, wird widerlegbar vermutet, dass die Bürgschaft sittenwidrig ist. Aus einer Sittenwidrigkeit folgt die Nichtigkeit der Bürgschaft nach § 138 BGB.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Leasingrecht - Einführung in das Recht des Leasings“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, spezialisiert auf Bank- und Kaptalmarktrecht und Felix Steengrafe, Diplom-Jurist, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-26-7
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Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Felix Steengrafe
Diplom-Jurist
Stand: März 2014
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Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht
Rechtsanwältin Ritterbach berät und vertritt bei allen Fragen zu Leasingverträgen, Leasingabrechnungen, Kündigungen von Leasingverträgen und Schäden am Leasinggut.
Sie prüft Leasingverträge im Finanzierungsleasing wie im Operate-Leasing auf nachteilige oder gefährliche Klauseln und verhandelt Leasingverträge für Leasingnehmer mit Leasinggebern aus. Sie gestaltet und begleitet sale and lease back Geschäfte zur Gewinnung von Liquidität und zur Optimierung von Bilanzen (Erhöhung der Eigenkapitalquote, Ratingverbesserungen etc.). Als Steuerrechtlerin achtet sie besonders auf die steuerlichen Auswirkungen von Leasinggeschäften und berät – zusammen mit dem Steuerberater des Mandanten – bei der steuerlich optimalen Gestaltung von Leasinggeschäften.
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Rechtsanwältin Carola Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und absolviert derzeit den Fachanwaltskurs für Steuerrecht.
Carola Ritterbach hat im Leasingrecht und Bankrecht veröffentlicht:
- "Leasingrecht - eine Einführung in das Recht des Leasings", ISBN 978-3-939384-25-0, 2014, Verlag Mittelstand und Recht
- „Kreditvertragsrecht“, 2014, ISBN 978-3-939384-35-9, Verlag Mittelstand und Recht
- „Kreditzinsen und Vorfälligkeitsentschädigung - Gewinn- und Schadensberechnung der Banken“, 2015, ISBN 978-3-939384-45-8, Verlag Mittelstand und Recht
- „Bankvertragsrecht“, 2014, ISBN 978-3-939384-32-8, Verlag Mittelstand und Recht
- „Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht“, 2015, ISBN 978-3-939384-30-4, Verlag Mittelstand und Recht
- „Kreditsicherheiten“, 2015, ISBN 978-3-939384-27, Verlag Mittelstand und Recht
Rechtsanwältin Ritterbach ist Dozentin für Leasingrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaften Bank- und Kapitalmarktrecht und Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.
Sie bietet im Bereich des Leasingrechts folgende Vorträge an:
- Sale and lease back – Vorteile und Risiken für Leasingnehmer
- Grundlagen des Leasingrechts
- Steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten im Leasingrecht
- Rückkaufvereinbarungen und Andienungsrecht im Leasing
Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Ritterbach unter:
Mail: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28
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