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Die Haftung für Steuerschulden – Übersicht

Die Haftung für Steuerschulden

1. Allgemeines

Neben dem Steuerpflichtigen können auch Dritte, wie z.B. der Vertreter oder der Betriebsübernehmer als Haftende einer Steuerschuld vom Finanzamt auf Zahlung der Steuern in Anspruch genommen werden.
Bei der Haftung Dritter für Steuerschulden wird zwischen der persönlichen und der Sachhaftung unterschieden.
Bei der persönlichen Haftung haftet ein Dritter für die Steuerschulden des Steuerpflichtigen grundsätzlich unbeschränkt mit seinem gesamten Vermögen. In Ausnahmefällen besteht die Möglichkeit, die Haftung auf eine bestimmte Höhe oder auf bestimmte Gegenstände zu beschränken.
Im Fall einer Sachhaftung kann das Finanzamt sich, wegen der Steuern z.B. durch Verwertung eines Gegenstandes befriedigen.
Möglich ist dies bei Waren, die Zöllen und Verbrauchersteuern unterliegen.
Von der steuerrechtlichen Haftung bleibt die Haftung nach anderen Tatbeständen, z.B. aus der Abgabenordnung, anderen Gesetzen oder einem Vertrag unberührt.

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2. Haftung des Vertreters nach § 69 AO: haftende Personen Teil 1

Vertreter, die vom Finanzamt auf Zahlung der Steuerschuld des Vertretenen in Anspruch genommen werden können, sind z.B. gesetzlichen Vertreter natürlicher und juristischer Personen und nichtrechtsfähiger Personenvereinigungen.
Sind bei einer GmbH mehrere Geschäftsführer bestellt, sind Besonderheiten zu beachten.
Eine Haftung des Vertreters liegt vor, wenn vorsätzlich oder grob fahrlässig Steuern nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden, Steuern nicht erfüllt werden bzw. Steuervergütungen oder Steuererstattungen ohne rechtlichen Grund bezahlt werden.

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3. Haftung des Vertreters nach § 69 AO: haftende Personen Teil 2

Bei einer nichtrechtsfähigen Personenvereinigung kann die Finanzbehörde unmittelbar jedes Mitglied oder mehrere Mitglieder gemeinschaftlich in Anspruch nehmen.
Wurde die Vermögensverwaltung z.B. auf einen Insolvenz- oder Zwangsverwalter übertragen oder wurde ein Verfügungsberechtigter, wie z.B. ein Generalbevollmächtigter, bestellt, können diese als Haftende in Betracht kommen .

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https://www.brennecke-rechtsanwaelte.de/Die-Haftung-fuer-Steuerschulden--Teil-03--Haftung-des-Vertreters-nach--69-AO-haftende-Personen-2_214612

4. Haftung des Vertreters nach § 69 AO: Pflichtverletzung

Damit ein Vertreter haftet, muss er eine Pflicht, wie z.B. die Buchführungs-, Auskunfts- oder Erklärungspflicht, verletzt haben. Daneben bestehen weitere Pflichte, die zu beachten sind.
Z.B. haben juristische Personen eine Anzeigepflicht, nach der sie das zuständige Finanzamt über gewisse Umstände informieren müssen und Vertreter eine Mitwirkungs- oder Auskunftspflicht.
Werden die Mitwirkungspflichten oder Auskünfte nicht ausreichend vorgenommen, kann das Finanzamt die Steuern schätzen.
Die gesetzlichen Vertreter haben dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den Mitteln entrichtet werden, die sie verwalten. Können alle Steuern und die sonstigen Verbindlichkeiten nicht mit den vorhandenen Mitteln bedient werden, so sind bestimmte Maßnahmen zu ergreifen.
Da der Arbeitgeberverpflichtet ist, die Lohnsteuer vor sonstigen Verbindlichkeiten an das Finanzamt abzuführen, kann eine Haftung des Arbeitgebers entstehen.

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5. Haftung des Vertreters nach § 69 AO: Schaden - Kausalität - Verschulden - Rechtsfolge

Ein Schaden, für den der Vertreter haften kann, liegt vor, wenn Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis nicht, zu niedrig oder nicht rechtszeitig festgesetzt oder erfüllt werden oder wenn Steuervergütungen oder Steuererstattungen ohne rechtlichen Grund gezahlt werden.
Hierfür ist entscheidend, ob die Steuer fällig, gestundet oder erloschen ist.
Für eine Haftung ist erforderlich, dass die Pflichtverletzung eines Vertreters kausal für den Schadenseintritt ist.
Der Vertreter haftet für einen entstandenen Steuerschaden nur, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. Liegt ein Verschulden des Steuerberaters vor, so erfolgt eine Zurechnung in bestimmten Ausnahmefällen.
Der Vertreter haftet für einen entstandenen Steuerschaden persönlich und unbeschränkt.
Für den Haftungsumfang ist der Grund der Pflichtverletzung entscheidend.
In Ausnahmefallen kann für einen Geschäftsführer, der nicht für den steuerlichen oder buchhalterischen Bereich zuständig war, eine Haftungsbefreiung eintreten.
Selbst wenn ein Vertreter sein Amt nicht mehr inne hat, kann er als Haftender vom Finanzamt in Anspruch genommen werden.
Das Finanzamt hat bei der Inanspruchnahme einer haftenden Person ein Ermessen.

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6. Haftung des Vertretenen nach § 70, des Steuerhinterziehers nach § 71, wegen Verletzung der Pflicht zur Kontenwahrheit nach § 154 und im Falle der Organschaft nach § 73 AO

In bestimmten Situationen haftet der Vertretene für die durch den Vertreter veranlasste Steuerhinterziehung oder leichtfertige Verkürzung, wenn die Tat bei Ausübung der Obliegenheit des Vertreters begangen wurde.
Gem. § 71 AO fällt unter den haftenden Personenkreis die nicht vertretungsberechtigten Angestellten, die Angehörige von Vertretern nach § 69 AO und andere Personen, soweit durch sie die Hinterziehung oder Steuerhehlerei vollendet worden ist.
Wurde ein Konto unter falschem oder erdichtetem Namen errichtet, dürfen das Guthaben bzw. die Wertsachen und Inhalte der Schließfächer nur mit Zustimmung des zuständigen Finanzamtes an den Zuwiderhandelnden herausgegeben werden.
Liegt ein vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verstoß gegen die Pflicht zur Kontenwahrheit vor, so besteht eine Haftung des Zuwiderhandelnden soweit durch die Pflichtverletzung die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerverhältnis beeinträchtigt wird.
Für eine Haftung nach § 73 AO muss es sich um ein Organschaftsverhältnis, also einer Zusammenfassung von rechtlich selbstständigen Unternehmen zu einer Besteuerungseinheit, handeln.
Für alle Steuern des Organträgers haftet die Organgesellschaft, wobei die Haftung durch den Umfang der Organschaft beschränkt wird. Die Organgesellschaft haftet demnach nur für solche Steuern des Organträgers, die bedeutsam für die Organschaft sind.

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https://www.brennecke-rechtsanwaelte.de/Die-Haftung-fuer-Steuerschulden--Teil-06--Haftung-nach--70-71-154-und-73-AO_214897

7. Haftung des Eigentümers nach § 74 AO

Ist jemand an einem Unternehmen beteiligt und Eigentümer eines Gegenstandes, das dem Unternehmen dient, haftet der Eigentümer persönlich mit den Gegenständen für die betriebsbedingten Steuern und Ansprüche auf Erstattung von Steuervergütungen.
Entscheidend ist, dass es sich um zivilrechtliches Allein- oder Miteigentum handelt.
Von der gegenständlichen Haftung sind alle materiellen und immateriellen Wirtschaftsgüter erfasst. Die persönliche Haftung beschränkt sich auf den Gegenstand, wobei eine Veräußerung nach Erlass des Haftungsbescheides eine Haftung nicht entfallen lässt, da Surrogate wie z.B. ein Verkaufserlös von der Haftung umfasst sind.
Eine wesentliche Beteiligung an einem Unternehmen ist gegeben, wenn der Eigentümer unmittelbar oder mittelbar mit mehr als 25 % am Grund- oder Stammkapital oder am Vermögen des Unternehmens beteiligt ist.
Der Haftungsumfang richtet sich nach zeitlichen, sachlichen und gegenständlichen Aspekten.
Das Finanzamt erlässt einen Haftungsbescheid. Der Haftungsbescheid muss die volle Summe der rückständigen Steuern aufzeigen, allen Anforderungen eines Verwaltungsaktes genügen, einen Hinweis auf die gegenständliche Beschränkung erhalten und genau angeben, mit welchen konkreten Gegenständen gehaftet wird.
Des Weiteren ist eine Begründung erforderlich, warum der Haftungsschuldner vom Finanzamt in Anspruch genommen wird.

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https://www.brennecke-rechtsanwaelte.de/Die-Haftung-fuer-Steuerschulden--Teil-07--Haftung-des-Eigentuemers-nach--74-AO_214901

8. Voraussetzungen für die Haftung des Betriebsübernehmers nach § 75 AO

Im Fall einer Betriebsübernahme haftet der Erwerber für bestehende Betriebssteuern, wenn er ein lebendes Unternehmen oder einen lebenden Teilbetrieb im Ganzen übereignet bekommen hat.
Eine Übernahme eines Unternehmens bzw. eines Teilbetriebes im Ganzen liegt vor, wenn alle wesentlichen Betriebsgrundlagen wie z.B. die Geschäftsgrundstücke und die wichtigen Geschäftsbeziehungen, die bei Beginn der Übertragung vorhanden waren, vollständig auf den Erwerber übergehen.
Entscheidend für die Haftung des Betriebsübernehmers ist, dass es sich bei dem Erwerb um ein lebendes Unternehmen handelt, wobei jedoch eine kurzzeitige Stilllegung über einige Wochen unbedeutend ist, wenn das Unternehmen seinen Charakter als lebenden Organismus nicht verloren hat.
Unter die Übereignung des Unternehmens fallen sowohl entgeltlich als auch ein unentgeltliches Rechtsgeschäft.

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https://www.brennecke-rechtsanwaelte.de/Die-Haftung-fuer-Steuerschulden--Teil-08--Voraussetzungen-fuer-die-Haftung-des-Betriebsuebernehmers-nach--75-AO_214906

9. Haftung des Betriebsübernehmers: Sachlicher Haftungsumfang nach § 75 AO - Haftung nach § 25 HGB

In sachlicher Hinsicht haftet der Betriebsübernehmer für die betriebsbedingten Steuern bzw. Steuerabzugsbeträge. Bei betriebsbedingten Steuern handelt es sich bspw. bei der Umsatzsteuer und der Gewerbesteuer. Die Lohnsteuer, Kapitalertragssteuer und die Abzugsbeträge fallen unter die Steuerabzugsbeträge.
Der Betriebsübernehmer haftet mit dem Bestand des übernommenen Aktivvermögens, wobei die Schulden nicht abzuziehen sind und die Haftung sich auch auf Surrogate erstreckt.
Ein vertraglicher Haftungsausschluss der öffentlich rechtlichen Haftung nach § 75 AO ist in der Regel nicht möglich, es sei denn es handelt sich um einen Erwerb aus einer Insolvenzmasse oder einem Zwangsvollstreckungsverfahren.
Zudem besteht für den Erwerber die Möglichkeit mit dem Veräußerer eine Freistellung zu vereinbaren.
Die Haftung des Betriebsübernehmers ist in zeitlicher Hinsicht beschränkt.
In den Haftungsbescheid muss die Beschränkung auf den Bestand des übernommenen Vermögens aufgenommen werden.
Für alle im Geschäftsbetrieb begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers besteht eine Haftung nach § 25 HGB, wenn ein Handelsgewerbe unter Lebenden erworben wird und unter der bisherigen Firma fortgeführt wird. Ein Haftungsausschluss kann gem. § 25 II HGB ins Handelsregister eingetragen werden.

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https://www.brennecke-rechtsanwaelte.de/Die-Haftung-fuer-Steuerschulden--Teil-09--Haftung-des-Betriebsuebernehmers-Sachlicher-Haftungsumfang-nach--75-AO-Haftung-nach--25-HGB_214910

10. Haftung der Gesellschafter einer OHG, KG, GbR oder Partnerschaft - Drittwirkung der Steuerfestsetzung

Die Gesellschafter einer OHG haften gem. § 128 HGB für sämtliche Verbindlichkeiten der Gesellschaft persönlich, unbeschränkt und als Gesamtschuldner, wobei entgegenstehende Vereinbarungen hierzu unwirksam sind.
Die Haftung des Kommanditisten richtet sich nach der Höhe seiner Einlage, die jedoch dann ausgeschlossen ist, sobald die Einlage geleistet wurde.
Nach § 159 I HGB verjähren alle Ansprüche, die bis zum Ausscheiden eines Gesellschafters begründet wurden, in 5 Jahren. Somit ist bis zu diesem Zeitpunkt ein Haftungsausschluss gegenüber Dritten nicht möglich.
Allerdings kann eine Freistellung im Innenverhältnis durch die übrigen persönlich haftenden Gesellschafter nach § 738 BGB erfolgen.
Bestehen bei Eintritt eines Gesellschafters bereits Schulden, so erstreckt sich die Haftung auf diese Verbindlichkeiten.
Bei einer GbR kann die Haftung der Gesellschafter für Steuerschulden weder beschränkt noch ausgeschlossen werden.
Löst sich eine GbR auf, so verjähren Steuerhaftungsansprüche, die während ihrer Gesellschafterstellung entstanden sind, analog § 159 HGB innerhalb von 5 Jahren.
Die Vorschriften der § 10 II PartGG i.V.m. §§ 159, 160 HGB regeln die Haftung der Gesellschafter einer Partnerschaft, wonach die Partner nach § 8 I PartGG für die Verbindlichkeiten der Partnerschaft mit ihrem Privatvermögen als Gesamtschuldner haften.
Die Drittwirkung von Steuerbescheiden bei der Gesamtrechtsnachfolge (§ 166 Alt. 1 AO) und bei Bestehen einer eigenen Anfechtungsberechtigung (§ 166 Alt. 2 AO) führt dazu, dass sich derjenige, der in der Lage war, den Bescheid als Vertreter, Bevollmächtigter oder kraft eigenen Rechts anzufechten, eine dem Steuerpflichtigen gegenüber unanfechtbare Steuerfestsetzung gegen sich gelten lassen muss.
Ehegatten sind als Gesamtschuldner zu behandeln, wenn sie die Zusammenveranlagung nach § 26 b EStG gewählt haben. Es besteht jedoch die Möglichkeit, die Vollstreckung wegen der rückständigen Steuerschulden jeweils auf den Betrag zu beschränken, der sich bei einer Aufteilung der Steuern auf den jeweiligen Ehepartner ergibt.

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https://www.brennecke-rechtsanwaelte.de/Die-Haftung-fuer-Steuerschulden--Teil-10--Haftung-der-Gesellschafter-einer-OHG-KG-GbR-oder-Partnerschaft_214914%3b-Drittwirkung-der-Steuerfestsetzung%3b-Ehegatten

11. Haftungsverfahren § 44 AO und § 191 AO

Im Rahmen des Haftungsverfahrens ist zwischen der Festsetzung der Haftungsschuld durch den Haftungsbescheid und der Inanspruchnahme des Haftungsschuldners auf Zahlung zu unterscheiden.
Da eine Akzessorietät zwischen der Steuerschuld des Steuerpflichtigen und der Haftungsschuld des Haftenden besteht, richtet sich der Umfang der Haftungsschuld nach dem Umfang des - der Haftung zugrunde liegenden - Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis.
Steuerschuldner und der Haftende haften als unechte Gesamtschuldner. Eine Erfüllung und Aufrechnung des einen wirken jeweils für den anderen.
Verjährungen und Erlasse wirken nur einzeln für den jeweiligen Steuerpflichtigen bzw. Haftenden.
Ein Haftungsbescheid darf nicht mehr ergehen, sobald die Haftungsverjährung abgelaufen ist, da er ansonsten rechtswidrig ist.

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https://www.brennecke-rechtsanwaelte.de/Die-Haftung-fuer-Steuerschulden--Teil-11--Haftungsverfahren--44-AO-und--191-AO_215326

12. Haftungsbescheid und Zahlungsaufforderung

Es liegt im Ermessen des Finanzamts, ob ein Haftender überhaupt in Anspruch genommen werden soll und bei mehreren Haftenden, wer in die Haftung genommen werden soll.
Ein Haftungsbescheid muss schriftlich und mit Begründung ergehen.
Gegen einen Haftungsbescheid kann der Haftende mit einem Einspruch und einer Anfechtungsklage vorgehen.
Der Haftungsschuldner darf nur dann auf Zahlung in Anspruch genommen werden, soweit die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen des Steuerschuldners ohne Erfolg geblieben ist oder aussichtslos erscheint.
Eine Ausnahme hiervon gilt z.B. dann, wenn der Haftende Täter oder Mittäter einer Steuerhinterziehung ist.

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zum vorhergehenden Teil des Buches

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Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.


Das Referat Steuerrecht wird bei Brennecke Rechtsanwälte betreut von:

Portrait Carola-Ritterbach Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

Rechtsanwältin Carola Ritterbach absolviert derzeit den Fachanwaltskurs Steuerrecht. Sie berät Gesellschafter und Unternehmer bei der steuerlichen Gestaltung von Gesellschaften und Unternehmen. Sie begleitet Betriebsprüfungen und vertritt bei Finanzgerichtsstreitigkeiten mit dem Finanzamt oder vor Finanzgerichten.  Rechtsanwältin Ritterbach berät und vertritt bei Steuerselbstanzeigen und Steuerstrafverfahren.  Sie erstellt Unternehmensbewertungen und begleitet Unternehmenskäufe bzw. Unternehmensverkäufe aus steuerrechtlicher Sicht.
Sie berät bei der Gestaltung von Erbschaften und Schenkungen zur Vermeidung unnötiger Erbschaftssteuer und entwirft Vermögensübertragungskonzepte. 
Sie berät hinsichtlich steuerlicher Auswirkungen von Insolvenzen. Dabei prüft und beantragt sie Steuererlasse zum Zweck der Unternehmenssanierung oder für insolvente Steuerschuldner sowie die nachträgliche Aufteilung
on Steuern im Fall der Zusammenveranlagungen bei Insolvenzen einzelner Ehepartner.
Rechtsanwältin Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und ist seit vielen Jahren im Bereich Bankrecht tätig. Steuerliche Fragen bei Finanzierungsgeschäften treffen daher ihr besonderes Interesse.

Carola Ritterbach hat im Steuerrecht veröffentlicht:

  • Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
  • Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9
  • Die strafbefreiende Selbstanzeige, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-47-2
  • Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
  • Steuerberaterhaftung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Anika Wegner, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9
  • Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8,
  • Die Haftung für Steuerschulden, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-39-7

Weitere Veröffentlichungen von Rechtsanwältin Ritterbach im Steuerrecht sind in Vorbereitung, so

  • Änderung von Steuerbescheiden – Wann darf das Finanzamt einen Steuerbescheid aufheben oder korrigieren

Carola Ritternach ist Dozentin für Steuerrecht bei der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.
 Sie bietet Vorträge und Seminare unter anderem zu folgenden Themen an:

  • Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer vermeiden
  • Wahl der Gesellschaftsform unter Steuergesichtspunkten
  • Lohnsteuer- und Umsatzsteuerhaftung des Geschäftsführers
  • Mindestlohn – Worauf hat der Steuerberater zu achten
  • Die Umsatzsteuer – eine kauf- und leasingrechtliche Betrachtung
  • Die steuerliche Organschaft – Was wird wo versteuert?
  • Die Besteuerung ausländischer Einkünfte – Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, Kapitalanlagen oder Geschäftsführergehälter

Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Ritterbach unter:
Mail: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 

Portrait Guido-Friedrich-Weiler Guido Friedrich-Weiler, Rechtsanwalt

Rechtsanwalt Guido Friedrich-Weiler ist

  • Lehrbeauftragter für Gesellschaftsrecht an der Bundesakademie für Wehrtechnik und Wehrverwaltung in Mannheim sowie
  • Lehrbeauftragter für Arbeits- und Insolvenzrecht, M&A und Wirtschaftsprüfung an der Rheinischen Fachhochschule in Köln.

Von 2002 bis 2006 war Guido-Friedrich Weiler als Manager bei der Ernst & Young AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft tätig.

Rechtsanwalt Guido-Friedrich Weiler ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und hat den Fachanwaltskurs für Insolvenzrecht absolviert.

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Guido-Friedrich Weiler unter:
Mail: weiler@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0221-165377-85

 


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