GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) - Eine Einführung
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
1. Allgemeines
Die GmbH ist eine Kapitalgesellschaft und gemäß § 13 GmbHG eine juristische Person. Für Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet gemäß § 13 Abs. 2 GmbHG nur die Gesellschaft. Nur in seltenen Fällen ist eine sog. „Durchgriffshaftung“ möglich.
Darüber hinaus ist die GmbH ist eine Handelsgesellschaft, für welche die Pflichten eines Kaufmannes gelten (§ 13 Abs. 3 GmbH; Vgl. § 6 HGB). Das Stammkapital beträgt mindestens 25.000 Euro (§ 5 GmbHG)
2. Gründung
a) AllgemeinesDie Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann zu jedem gesetzlich erlaubten Zweck durch eine oder mehrere Personen gegründet werden (§ 1 GmbHG). Eine Mindestanzahl an Gesellschaftern ist nicht erforderlich, es reicht ein Gesellschafter aus (Einmann-GmbH).
b) Phasen der Gründung
1. Die Vorgründungsgesellschaft
Die zukünftigen Gesellschafter der GmbH entschließen sich eine GmbH zu gründen. Dies ist formlos möglich.
Beachte: Die Gesellschafter bilden bis zum notariellen Abschluss des GmbH-Gesellschaftsvertrages eine Gesellschaft bürgerlichen Rechtes (GbR) und haften persönlich!
2. Die Vor-GmbH
Die Vor-GmbH wird durch Abschluss des Gesellschaftsvertrages errichtet. Gemäß § 2 GmbHG bedarf dieser notarieller Form und ist von allen Gesellschaftern zu unterzeichnen. In § 3 GmbH ist festgelegt, was auf alle Fälle im Gesellschaftsvertrag enthalten sein muss. Die „fertige“ GmbH existiert noch nicht und die Gesellschafter haften gemäß § 11 GmbHG noch persönlich.
3. Bestellung der Geschäftsführer
Die GmbH muss einen oder mehrere Geschäftsführer haben (§ 6 GmbHG). Die Bestellung der Gesellschafter kann durch den Gesellschaftsvertrag oder die Gesellschafterversammlung erfolgen.
4. Einzahlung der Einlagen
Die Gesellschafter müssen ihre Einlagen erbringen. Vor Eintragung der GmbH müssen die Gesellschafter Mindesteinlagen gemäß § 7 GmbHG zahlen.
5. Eintragung ins Handelsregister
Die Geschäftsführer der GmbH haben die Pflicht die Gesellschaft zum Handelsregister anzumelden (§78 GmbHG). Der Inhalt der Anmeldung zum Handelsregister ist in § 8 GmbHG geregelt.
6. Entstehung der GmbH
Mit Eintragung ins Handelsregister entsteht die GmbH wirksam. Erst jetzt haften die Gesellschafter nicht mehr persönlich für die GmbH.
3. Organe der GmbH
Die GmbH hat zwei Organe. Zum einen die Gesellschafterversammlung und zum anderen die Geschäftsführer. Es kann im Vertrag vereinbart werden daneben noch einen Aufsichtsrat zu errichten (Vgl. § 52 GmbHG)
4. Geschäftsführung und Vertretung der GmbH
Die Geschäftsführer tätigen Rechtsgeschäfte im Namen der GmbH. Ein Geschäftsführer muss nicht zwangsläufig Gesellschafter der GmbH sein um diese wirksam zu vertreten. Die Geschäftsführer werden durch die Gesellschafter bestellt und abberufen (§ 46 GmbHG)
5. Haftung
a) Gesellschafter
Die Gesellschafter haften – wie sich bereits aus dem Namen der Gesellschaftsform ergibt- nur beschränkt. Gläubiger können nur auf das Gesellschaftsvermögen zugreifen (§ 13 Abs. 2 GmbHG. Dies gilt nur bei der vollständig errichteten GmbH. Selten ist eine „Durchgriffshaftung“ möglich.
b) Geschäftsführer
Verletzt der Geschäftsführer eine ihm obliegende Pflicht (nicht „mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes“) ist er der Gesellschaft gemäß § 43 GmbHG zu Schadensersatz verpflichtet.
6. Insolvenzantragspflicht
Die Haftung für Zahlungen nach Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ist in § 64 GmbHG geregelt. Bei Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft muss der Geschäftsführer sofort (ohne schuldhaftes Zögern), spätestens aber § Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit, einen Insolvenzantrag stellen. Bei Insolvenzverschleppung macht sich der Geschäftsführer strafbar!
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Harald Brennecke
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Stand: Juli 2012
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Harald Brennecke, Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Fachanwalt für Insolvenzrecht.
Er berät, vertritt und begleitet Gesellschafter, Geschäftsführer und Unternehmen bei
- Rechtsformwahl
- Wahl des Firmennamens
- Gesellschaftsgründungen:
z.B. Beratung zu Gesellschaftskonzepten, Gestaltung von Gesellschaftsverträgen, Geschäftsführerverträgen, Handelsregisteranmeldungen, Vorbereitung und Begleitung bei Notarterminen
- Auseinandersetzungen zwischen Gesellschaftern
- Liquidation von Gesellschaften
- Firmenkäufen
- Due Diligence
- Geschäftsführerverträgen
- Sanierung, Insolvenzvermeidung und Insolvenzbegleitung:
Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät und begleitet er Sanierungen und betreut Geschäftsführer und Gesellschafter bei Firmeninsolvenzen. Er unterstützt Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für sie bestehenden Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Wahrung der Unternehmenswerte. Er unterstützt bei der Suche nach Investoren und Wagniskapitalgebern (venture capital), begleitet Verhandlungen und erstellt Investorenverträge.
Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht veröffentlicht:
- "Das Recht der GmbH", Verlag Mittelstand und Recht, 2015, ISBN 978-3-939384-33-5
- "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
- "Der Unternehmenskauf - Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-18-2
- "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
- "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-26-7
- "Die Limited in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-34-2
- "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
- "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6
- "Gesellschafterinteressen in der Publikums-KG: Auskunftsrechte der Kommanditisten einer Publikums-KG gegen Treuhänder“, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-28-1
- "Die Gesellschafterversammlung: Ein Leitfaden", Harald Brennecke und Dipl.-Jur. Marc Schieren, M. L. E., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-50-2
- "Arztpraxis – Kauf und Übergang", Harald Brennecke und Michael Kaiser, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-54-0
Folgende Veröffentlichungen von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung:
- Die Due Diligence – Rechtliche Prüfung beim Unternehmenskauf
- Die Liquidation der Kapitalgesellschaft
- Die Unternehmergesellschaft (UG)
Harald Brennecke ist Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:
- Gesellschaftsrecht für Steuerberater und Unternehmensberater – Grundlagen des Gesellschaftsrechts
- Gesellschaftsvertragsgestaltung – Grundlagen und Risiken
- Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – kleine Chance, großes Risiko
- Welche Gesellschaftsform ist die Richtige? Vor- und Nachteile der Rechtsformen für Unternehmer
- Geschäftsführerhaftung – Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften; das letzte große Abenteuer der westlichen Zivilisation
- Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißt das eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
- Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
- Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
- Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
- Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters
Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28
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