Gesellschaftsformen in Russland - Teil 2 - Die russische Offene Aktiengesellschaft (Открытое акционерное общество, abgekürzt „o.a.o.“ )
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
Die russische Offene Aktiengesellschaft (Открытое акционерное общество, abgekürzt „o.a.o.“ )
Gründung einer Offenen AG:
Eine Aktiengesellschaft, deren Gesellschafter die ihnen gehörigen Aktien ohne Zustimmung der anderen Aktionäre veräußern dürfen, ist eine offene Aktiengesellschaft. Das Mindestkapital der Offenen AG beträgt das tausendfache des gesetzlichen Basislohns, ca. 100.000 Rubel das entspricht rund 3.000 € ( Stand April 2007). Es können Geld- oder Sacheinlagen vorgenommen werden. Die Anzahl der Aktionäre einer offenen AG ist nicht begrenzt. Die Gründung einer Offenen AG erfolgt durch eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen. Die Registrierung und Steueranmeldung erfolgt durch die lokale Steuerbehörde. Die Gründer schließen einen Gesellschaftsvertrag ab. Dieser muss die Gründung der Gesellschaft, die Höhe des Stammkapitals, die Rechte und Pflichten der Gesellschafter gegenüber dem Unternehmen festschreiben. Zum Gründungsdokument gehört die Satzung. Ein Gründungsvertrag ist nicht zwingend erforderlich. Der Firmenname muss den Zusatz ,,offene AG`` beinhalten.
Organe einer Offenen AG:
- Hauptversammlung der Aktionäre
- Direktions- oder Aufsichtsrat (Die Entscheidung wesentlicher Fragen der Geschäftsführung)
- Vorstand und/oder Generaldirektor (ausführendes Organ)
- Revisionskommission, Abschlussprüfung (interne Kontrolle).
Allgemeines:
Eine Offene Aktiengesellschaft ist berechtigt, eine offene Zeichnung für die von ihr zu emittierenden Aktien sowie deren freien Verkauf zu den im Gesetz und anderen Rechtsakten bestimmten Bedingungen durchzuführen. Eine Offene Aktiengesellschaft ist verpflichtet, jährlich einen Jahresbericht, eine buchhalterische Bilanz sowie eine Gewinn- und Verlustrechnung zur allgemeinen Unterrichtung zu veröffentlichen.
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Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
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Stand: April 2007
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Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Rechtsanwalt Harald Brennecke ist im Datenschutzstrafrecht als Strafverteidiger tätig.
Rechtsanwalt Brennecke hat zum Datenschutzrecht veröffentlicht:
- „17 UWG – Betriebsgeheimnisse und Verrat durch (ehemalige) Mitarbeiter“, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-38-0
- "Einführung in das Datenschutzrecht", Kapitel im E-Business Handbuch für Entscheider, 2. Aufl., ISBN 3.540-43263-9, 2002, Springer-Verlag
Folgende Veröffentlichung von Rechtsanwalt Brennecke ist in Vorbereitung:
- Einführung in das Datenschutzstrafrecht
Rechtsanwalt Brennecke war an der IHK Karlsruhe als Dozent für Datenschutzrecht tätig. Er ist Dozent für Datenschutzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:
- Schutz von Kundenadressen und Geschäftsgeheimnissen – 17 UWG in Theorie und Praxis
- Datenschutzstrafrecht
- Datenschutz in Franchisesystemen – Die unterschätzte Gefahr für Franchisesysteme
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Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28
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