DARLEHEN: Eine Einführung
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
Allgemeines:
Ein Darlehen ist wie die Leihe oder die Miete ein Rechtsverhältnis, das auf Dauer eingegangen wird. Dabei übereignet der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer für einen bestimmten Zeitraum Kapital oder Sachen, die ersetzbar sind. Der Darlehensnehmer erhält dieses Kapital oder die Sachen zu seiner freien Verfügung, um sie zu nutzen. Der Darlehensnehmer verpflichtet sich, zum vereinbarten Zeitpunkt den geschuldeten Betrag oder eine der überlassenen Sache nach Art und Güte gleiche zurückzuerstatten. Zusätzlich zahlt er die vereinbarten Zinsen.Abschluss des Darlehensvertrags:
Grundsätzlich kann ein Darlehensvertrag formfrei, also auch mündlich oder gar stillschweigend abgeschlossen werden. Nur dann, wenn der Darlehensgeber Unternehmer und der Darlehensnehmer Verbraucher sind, unterliegt der Darlehensvertrag bestimmten Formerfordernissen. Wenn der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber Sicherheiten gewähren muss, um das Darlehen zu erhalten, sind hier ebenfalls unter Umständen Formerfordernisse zu beachten. So muss derjenige, der sich für den Darlehensnehmer verbürgt, seine Bürgschaftserklärung schriftlich abgeben. Wer eine Grundschuld als Sicherheit für das Darlehen bestellt, muss hierfür zum Notar.Valutierung des Darlehens:
Nur wenn das Darlehen tatsächlich ausgezahlt wurde, kann der Darlehensgeber aus dem Darlehensvertrag einerseits Rückzahlung, andererseits Verzinsung des Kapitals verlangen. Wenn man selbst Darlehensgeber ist, empfiehlt es sich, sich vom Darlehensnehmer das empfangene Geld quittieren zu lassen. Die Bestätigung des Darlehensnehmer im Darlehensvertrag, er habe das Geld empfangen, genügt als Auszahlungsbeleg unter Umständen nicht.Zinsen:
Zinsen sind die Vergütungen, die der Darlehensgeber dafür erhält, dass er sein Kapital zur Verfügung stellt. Die Zinsen werden - wenn im Darlehensvertrag nichts anderes vereinbart ist - jährlich fällig, spätestens aber mit Ende des Darlehensvertrags. In Bankdarlehen ist üblicherweise eine monatliche oder quartalsweise Fälligkeit der Zinsen vereinbart. Bearbeitungs- und Verwaltungsgebühren für den Darlehensvertrag sind dagegen keine Zinsen, da sie einmalig sind und auch nicht von der Laufzeit des Darlehensvertrags abhängen.Zinshöhe:
Grundsätzlich kann die Höhe der Zinsen im Darlehensvertrag zwischen Darlehensnehmer und Darlehensgeber frei vereinbart werden. Allerdings darf die Höhe der Zinsen nicht wucherisch sein. Zinsen, die doppelt so hoch sind wie das Marktniveau, sind sittenwidrig. Der Darlehensvertrag ist insgesamt nichtig. Folge der Nichtigkeit ist, dass keine Vertragspflichten für die Vertragsparteien aus dem Darlehensvertrag entstehen. Beide Seiten sind ungerechtfertigt bereichert und müssen das zurückgeben, was sie vom anderen erhalten haben. Da es allerdings der Darlehensgeber ist, der gegen die guten Sitten verstoßen hat, muss man den Darlehensnehmer schützen: Andernfalls könnte der Darlehensgeber das Zinsniveau ausreizen: Er vereinbart im Darlehensvertrag einen wucherischen Zins und hofft, dass der Darlehensnehmer sich nicht wehrt. Beriefe sich der Darlehensnehmer auf die Sittenwidrigkeit, müsste dieser sofort die volle Darlehenssumme zurückzahlen. Dies würde aber dazu führen, dass ein Darlehensnehmer sich nur unter erheblichen Schwierigkeiten gegen die wucherischen Darlehensbedingungen im Darlehensvertrag wehren könnte. Schließlich hat er sich darauf eingerichtet, dass er die Darlehenssumme während der Laufzeit des Darlehensvertrags nutzen darf. Die Rechtsprechung löst dieses Dilemma so, dass sie dem Darlehensnehmer das Kapital während der vereinbarten Laufzeit des Darlehensvertrags belässt. Der Darlehensnehmer schuldet dem Darlehensgeber aber nicht den Wucherzins, sondern nur den gesetzlichen Zinssatz; dieser liegt bei 4 % pro Jahr.Rückzahlung des Darlehens:
Der Rückzahlungsanspruch des Darlehensgebers hängt von folgenden Voraussetzungen ab:
- ein wirksamer Darlehensvertrag. Kann der Darlehensgeber nicht beweisen, dass er mit dem Darlehensnehmer einen Darlehensvertrag vereinbart hat und hat dieser aber das Kapital erhalten, kann man nur von einer Schenkung ausgehen. Geschenktes Geld kann man aber nicht zurückverlangen.
- der Empfang der Darlehenssumme durch den Darlehensnehmer.
- die Fälligkeit der Rückzahlung. Die Rückzahlung der Darlehenssumme wird bei Ablauf des Darlehensvertrags fällig. Wann das ist, hängt davon ab, ob ein befristeter oder unbefristeter Darlehensvertrag vorliegt. Ersterer endet mit dem Ablauf der vereinbarten Laufzeit, letzterer durch Kündigung des Darlehensvertrags. Die Kündigung des Darlehensvertrags kann sowohl durch den Darlehensgeber als auch vom Darlehensnehmer ausgesprochen werden.
Ein unverzinsliche Darlehen darf man hingegen jederzeit zurückzahlen. Unter folgendem Link finden Sie näheres zu den Kündigungsmöglichkeiten des Darlehensnehmers und der Bank.
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Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
Stand: März 2006
Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
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Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Rechtsanwalt Harald Brennecke ist im Datenschutzstrafrecht als Strafverteidiger tätig.
Rechtsanwalt Brennecke hat zum Datenschutzrecht veröffentlicht:
- „17 UWG – Betriebsgeheimnisse und Verrat durch (ehemalige) Mitarbeiter“, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-38-0
- "Einführung in das Datenschutzrecht", Kapitel im E-Business Handbuch für Entscheider, 2. Aufl., ISBN 3.540-43263-9, 2002, Springer-Verlag
Folgende Veröffentlichung von Rechtsanwalt Brennecke ist in Vorbereitung:
- Einführung in das Datenschutzstrafrecht
Rechtsanwalt Brennecke war an der IHK Karlsruhe als Dozent für Datenschutzrecht tätig. Er ist Dozent für Datenschutzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:
- Schutz von Kundenadressen und Geschäftsgeheimnissen – 17 UWG in Theorie und Praxis
- Datenschutzstrafrecht
- Datenschutz in Franchisesystemen – Die unterschätzte Gefahr für Franchisesysteme
Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28
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