Die Umwandlung eines Unternehmens – Teil II: Umwandlung mit Vermögensübertragung
Eine Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft umzuwandeln oder umgekehrt oder in den Umwandlungsakt eine Einzelfirma einzubinden, kann auf verschiedene Weise erfolgen. Man unterscheidet die sogenannte formwechselnde Umwandlung, bei der die Gesellschaft nur ihre Rechtsform ändert (zum Beispiel von einer Kommanditgesellschaft in eine GmbH), während das Gesellschaftsvermögen wegen fortbestehender Identität nicht übertragen wird. Bei der übertragenden Umwandlung oder wie hier genannt, die Umwandlung mit Vermögensübertragung, wird die Gesellschaft aufgelöst und ihr Vermögen auf eine andere Gesellschaft oder Person übertragen. Die Gesellschaft, die das Vermögen empfängt, wird insoweit zur Rechtsnachfolgerin. Die übertragende Umwandlung kann eine verschmelzende Umwandlung sein, das heißt, das Vermögen der übertragenden Gesellschaft wird einer bereits bestehenden Gesellschaft erworben und mit deren Vermögen verschmolzen. Bei der errichtenden Umwandlung wird eine neue Gesellschaft gegründet, die das Vermögen der übertragenden Gesellschaft übernimmt, ohne mit ihr identisch zu sein. Die Umwandlung mit Vermögensübertragung vollzieht sich somit im Wege der Rechtsnachfolge durch Übergang einer Rechtsstellung von einer natürlichen oder juristischen Person auf eine andere Person. Der Übergang kann dabei auf gesetzlicher oder vertraglicher Grundlage sowie auf behördliche Anordnung beruhen. Dabei ist zwischen Einzelrechtsnachfolge und der Gesamtrechtsnachfolge zu unterscheiden. 1) Einzelrechtsnachfolge Werden die Vermögensgegenstände jeweils einzeln übertragen, liegt Einzelrechtsnachfolge vor. Diese Form der Übertragung ist grundsätzlich immer möglich, um Vermögen von einem Rechtsträger auf einen anderen Rechtsträger zu übertragen. Typische Fälle der Einzelrechtsnachfolger sind Kauf, Tausch und Schenkung. Vorteile der Einzelrechtsnachfolge:
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Die Vermögensübertragung durch Einzelrechtsnachfolge ist auch bei den Unternehmensformen möglich, die nach dem Umwandlungsgesetz oder anderen Vorschriften nicht umgewandelt werden können.
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Einzelne Wirtschaftsgüter können zurückbehalten werden.
Nachteile der Einzelrechtsnachfolge:
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Jeder Vermögensgegenstand muss einzeln übereignet beziehungsweise abgetreten werden. Wenn zum umzuwandelnden Unternehmen sehr viele Vermögensgegenstände gehören, ist diese Art der Umwandlung ein sehr aufwendiges Verfahren.
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Sofern bei der Umwandlung auch Verbindlichkeiten mitübertragen werden sollen, erfordert die befreiende Übernahme jeder einzelnen Verbindlichkeit die Mitwirkung des Gläubigers.
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Die stillen Reserven in den übertragenen Wirtschaftsgütern müssen in der Regel aufgedeckt werden. Die Aufdeckung der stillen Reserven muss jedoch nicht immer von Nachteil sein, denn wenn das veräußernde beziehungsweise übertragende Unternehmen zum Zeitpunkt der Übertragung entsprechend hohe steuerliche Verlustverträge hat, die im Rahmen der Umwandlung nicht auf den andern Rechtsträger übergehen, können durch die Aufdeckung die Verlustvorträge noch steuerlich günstig genutzt werden.
2) Gesamtrechtsnachfolge Eine Umwandlung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge ist nur in den gesetzlich bestimmten Fällen zugelassen. Die gesetzliche Grundlage dafür enthält in den meisten Fällen das Umwandlungsgesetz. Vorteil der Gesamtrechtsnachfolge:
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Sämtliche Vermögensgegenstände und Schulden des Unternehmens gehen mit der Wirksamkeit der Umwandlung (i.d.R. mit Eintragung im Handelsregister) kraft Gesetzes auf den Rechtsnachfolger über. In den Fällen der Abspaltung, Ausgliederung oder Teilübertragung gehen nicht sämtlichen, sondern nur die bezeichneten Vermögensgegenstände und Schulden des Unternehmens über.
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Öffentliche Bücher (z.B. Grundbücher) sind von Amtswegen zu berichtigen.
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Bei vollständiger Übertragung (Verschmelzung, Aufspaltung oder voll Übertragung) erlischt die übertragenen Rechtsträger automatisch. Nach dem Wortlaut im Umwandlungsgesetz liegt eine Auflösung ohne Abwicklung vor.
Nachteile der Gesamtrechtsnachfolge:
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Die Gesamtrechtsnachfolge geht nur in den gesetzlich bestimmten Fällen. Dieses sind nach den Vorschriften im Umwandlungsgesetz unter anderem die Verschmelzung, die Spaltung und die Vermögensübertragung in Sonderfällen.
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Der Personenkreis der übertragenen und übernehmenden Rechtsträger ist im Umwandlungsgesetz abschließend aufgezählt.
3) Steuerliche Auswirkungen Nach § 45 Abgabenordnung gehen auch die Forderung und Schulden aus dem Steuerschuldverhältnis auf den Gesamtrechtsnachfolger über. Der Gesamtrechtsnachfolge tritt somit in die abgabenrechtliche Rechtsstellung seines Rechtsvorgängers ein. Soweit ein Steuerbescheid mit einer Zahllast dem Rechtsvorgänger wirksam bekannt gegeben wurde, ist eine Vollstreckung gegenüber dem Rechtsnachfolger jedoch nur erlaubt, wenn ihm gegenüber ein wirksames Leistungsgebot erteilt wurde. Daraus folgt, dass ein in dem Steuerbescheid enthaltenes Leistungsgebot gegenüber dem Rechtsnachfolger wiederholt werden muss. Der Gesamtrechtsnachfolger tritt auch in die verfahrensrechtliche Stellung ein, in der sich der Rechtsvorgänger im Zeitpunkt der Vermögensübertragung befunden hat. Ist ein Steuerbescheid schon gegenüber dem Rechtsvorgänger bestandskräftig geworden, so muss der Rechtsnachfolger ihn gegen sich gelten lassen. Dem Rechtsnachfolger steht die Rechtsbehelfsbefugnis nur zu, solange ein dem Rechtsvorgänger zugestellter Bescheid noch nicht bestandskräftig geworden ist. Hat der Rechtsvorgänger ein Rechtsbehelf eingelegt, übernimmt der Gesamtrechtsnachfolger das Verfahren in dem Stadium, indem der Rechtsvorgänger ausgeschieden ist. Soweit vor Eintritt der Gesamtrechtsnachfolge Steuer - oder Haftungsbescheide für den Rechtsträger noch nicht erlassen wurden, sind diese Bescheide an den Gesamtrechtsnachfolger zu adressieren. Dabei ist indem Bescheid der Hinweis aufzunehmen, dass der Steuerschuldner als Gesamtrechtsnachfolger des Rechtsvorgängers in Anspruch genommen wird. Hierbei darf nicht aus den Augen verloren werden, dass die Umwandlung durch Gesamtrechtsnachfolge zivilrechtlich erst mit der Eintragung im Register des übernehmenden Rechtsträgers wirksam wird.
4) Bei der Gesamtrechtsnachfolge ist die Verschmelzung die Spaltung und die Vermögensübertragung zu unterscheiden a) Verschmelzung Bei der Verschmelzung handelt es sich um die Übertragung des gesamten Vermögens eines Rechtsträgers auf einen anderen, bereits bestehenden oder neu gegründeten Rechtsträger im Wege der Gesamtrechtsnachfolge unter Auflösung ohne Abwicklung. Die Verschmelzung auf einen bereits bestehenden Rechtsträger wird dabei als Verschmelzung durch Aufnahme und die Verschmelzung auf einen neu gegründeten Rechtsträger wird als Verschmelzung durch Neugründung bezeichnet. b) Spaltung Die Spaltung im Sinne des Umwandlungsgesetzes ist wiederum in drei Formen denkbar. Möglich gemäß des Umwandlungsgesetzes sind daher · die Aufspaltung · die Abspaltung und · die Ausgliederung. Bei der Aufspaltung teilt ein Rechtsträger sein Vermögen unter Auflösung ohne Abwicklung auf und überträgt die Teile jeweils als Gesamtheit im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf mindestens zwei andere Rechtsträger. Die übernehmenden Rechtsträger könnten aber bereits bestanden haben (Aufspaltung zur Aufnahme) oder im Rahmen des Umwandlungsvorgangs neu gegründet werden (Aufspaltung zur Neugründung). Es sind auch beide Arten neben einander möglich. Bei der Abspaltung bleibt der übertragende sich teilende Rechtsträger bestehen. Es wird im Wege der Gesamtrechtsnachfolge ein Teil oder auch mehrere Teile des Vermögens jeweils als Gesamtheit auf einen oder mehrere andere, bereits bestehende (Abspaltung zur Aufnahme) oder neu gegründete (Abspaltung zur Neugründung) Rechtsträger übertragen. Bei der Ausgliederung wird ein Teil oder die Gesamtheit des Vermögens eines Rechtsträgers gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten an dem neuen Rechtsträger zur Aufnahme auf einen oder mehrere bestehenden oder neugegründeten Rechtsträger übertragen. Gegenüber der Ab- oder Aufspaltung besteht bei der Ausgliederung die Besonderheit darin, dass der übertragene Rechtsträger nicht Anteilsrechte vermittelt, sondern selbst die Anteilsrechte an dem/den übernehmenden Rechtsträger/n erhält. Der übertragende Rechtsträger tauscht im Prinzip bestimmte Wirtschaftsgüter gegen Gesellschaftsrechte an dem übernehmenden Rechtsträger. c) Vermögensübertragung Die Bezeichnung als Vermögensübertragung ist im Zusammenhang mit dem Umwandlungsgesetz verwirrend. Aus der Bezeichnung könnte geschlossen werden, dass bei der Verschmelzung und Spaltung keine Vermögensübertragung erfolgt. Dies ist jedoch nicht der Fall. Verschmelzung und Spaltung stellen ebenfalls Umwandlung durch Vermögensübertragung dar. Die Vermögensübertragung im Sinne des Umwandlungsgesetzes bezeichnet jedoch den Sonderfall der Möglichkeiten einer voll oder Teilübertragung von Vermögen von Kapitalgesellschaften auf die öffentliche Hand und beinhaltet die Sonderregelungen für Versicherungsunternehmen.
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Stand: August 2006
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Das Referat Steuerrecht wird bei Brennecke Rechtsanwälte betreut von:
Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht
Rechtsanwältin Carola Ritterbach absolviert derzeit den Fachanwaltskurs Steuerrecht. Sie berät Gesellschafter und Unternehmer bei der steuerlichen Gestaltung von Gesellschaften und Unternehmen. Sie begleitet Betriebsprüfungen und vertritt bei Finanzgerichtsstreitigkeiten mit dem Finanzamt oder vor Finanzgerichten. Rechtsanwältin Ritterbach berät und vertritt bei Steuerselbstanzeigen und Steuerstrafverfahren. Sie erstellt Unternehmensbewertungen und begleitet Unternehmenskäufe bzw. Unternehmensverkäufe aus steuerrechtlicher Sicht.
Sie berät bei der Gestaltung von Erbschaften und Schenkungen zur Vermeidung unnötiger Erbschaftssteuer und entwirft Vermögensübertragungskonzepte.
Sie berät hinsichtlich steuerlicher Auswirkungen von Insolvenzen. Dabei prüft und beantragt sie Steuererlasse zum Zweck der Unternehmenssanierung oder für insolvente Steuerschuldner sowie die nachträgliche Aufteilung
on Steuern im Fall der Zusammenveranlagungen bei Insolvenzen einzelner Ehepartner.
Rechtsanwältin Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und ist seit vielen Jahren im Bereich Bankrecht tätig. Steuerliche Fragen bei Finanzierungsgeschäften treffen daher ihr besonderes Interesse.
Carola Ritterbach hat im Steuerrecht veröffentlicht:
- Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
- Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9
- Die strafbefreiende Selbstanzeige, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-47-2
- Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
- Steuerberaterhaftung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Anika Wegner, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9
- Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8,
- Die Haftung für Steuerschulden, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-39-7
Weitere Veröffentlichungen von Rechtsanwältin Ritterbach im Steuerrecht sind in Vorbereitung, so
- Änderung von Steuerbescheiden – Wann darf das Finanzamt einen Steuerbescheid aufheben oder korrigieren
Carola Ritternach ist Dozentin für Steuerrecht bei der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.
Sie bietet Vorträge und Seminare unter anderem zu folgenden Themen an:
- Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer vermeiden
- Wahl der Gesellschaftsform unter Steuergesichtspunkten
- Lohnsteuer- und Umsatzsteuerhaftung des Geschäftsführers
- Mindestlohn – Worauf hat der Steuerberater zu achten
- Die Umsatzsteuer – eine kauf- und leasingrechtliche Betrachtung
- Die steuerliche Organschaft – Was wird wo versteuert?
- Die Besteuerung ausländischer Einkünfte – Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, Kapitalanlagen oder Geschäftsführergehälter
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Mail: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28
Guido Friedrich-Weiler, Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Guido Friedrich-Weiler ist
- Lehrbeauftragter für Gesellschaftsrecht an der Bundesakademie für Wehrtechnik und Wehrverwaltung in Mannheim sowie
- Lehrbeauftragter für Arbeits- und Insolvenzrecht, M&A und Wirtschaftsprüfung an der Rheinischen Fachhochschule in Köln.
Von 2002 bis 2006 war Guido-Friedrich Weiler als Manager bei der Ernst & Young AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft tätig.
Rechtsanwalt Guido-Friedrich Weiler ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und hat den Fachanwaltskurs für Insolvenzrecht absolviert.
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