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Die Umwandlung eines Unternehmens – Teil III: Anwachsung / Umwandlung ohne Vermögensübertragung / Steuerrecht


1) Anwachsung Nach § 738 BGB in Verbindung mit § 105 Abs. 2 HGB wächst bei Austritt eines Gesellschafters aus einer Personengesellschaft dessen Anteil den anderen Gesellschaftern zu. Sieht der Gesellschaftsvertrag einer Personengesellschaft vor, dass mit dem Ausscheiden eines Gesellschafters die Gesellschaft nicht endet, sondern unter den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt wird und wird beim Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters dem verbleibenden Gesellschafter die Übernahme des Unternehmens ohne Liquidation mit allen aktiven und passiven Vermögenswerten erlaubt, so gilt auch hier das Anwachsungsprinzip. Die Anwachsung vollzieht sich dabei im Wege der Gesamtrechtsnachfolge. Zivilrechtlich findet im Fall der Anwachsung keine Übertragung der Wirtschaftsgüter statt. Gehören Grundstücke zum Gesellschaftsvermögen der bisherigen Personengesellschaft, so ist lediglich eine Grundbuchberichtigung erforderlich. Zu beachten ist aber, dass eine weiterbestehende Haftung der ausgetretenen Gesellschafter in Betracht kommen kann, soweit die Gläubiger nicht der Schuldübernahme durch den verbleibenden Gesellschafter zustimmen. In dem Austritt der Gesellschafter ist die Aufgabe eines Mitunternehmeranteils im Sinne des § 16 EStG zu sehen. Dadurch kann es bei diesem zur Realisierung von stillen Reserven kommen. 2) Umwandlung ohne Vermögensübertragung Neben der Umwandlung mit Vermögensübertragung und der Anwachsung ist noch eine Umwandlung ohne Vermögensübertragung möglich. Die Umwandlung ohne Vermögensübertragung vollzieht sich durch Formwechsel. Der Formwechsel eines Unternehmens vollzieht sich dabei in der Weise, dass das Unternehmen mit der Eintragung im betreffenden Register in der neuen Rechtsform weiterbesteht. Es findet zivilrechtlich keine Vermögensübertragung von einem Rechtsträger auf einen anderen Rechtsträger statt und es tritt auch keine Gesamtrechtsnachfolge ein. Das Unternehmen vor der Umwandlung ist mit dem Unternehmen nach der Umwandlung identisch, nur dass es eine andere Rechtsform hat. Steuerrechtlich sind beim Formwechsel jedoch Besonderheiten zu beachten. Insbesondere in den Fällen, in dem sich der Formwechsel von einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft oder umgekehrt vollzieht, wird für die Steuer vom Einkommen und Ertrag dieses Unternehmens eine Vermögensübertragung angenommen, ohne dass zivilrechtlich eine Vermögensübertragung stattgefunden hat. 3) Steuerrecht und Umwandlung Das Umwandlungsgesetz wird begleitet durch das Umwandlungssteuergesetz (UmwStG). Das Umwandlungssteuergesetz regelt dabei lediglich die ertragssteuerliche Behandlung einer Umwandlung, während Vorschriften zur umsatzsteuerlichen und grunderwerbsteuerlichen Behandlung in den jeweiligen Einzelgesetzen enthalten sind. Bei der Umwandlung ist aus steuerlicher Sicht von Interesse, inwieweit ein Übertragungsgewinn entsteht oder die Umwandlung steuerneutral erfolgen kann. Dabei sind im Zusammenhang mit einer Umwandlung im Wesentlichen folgende Fragen zu klären: 

1. Wie sind die betreffenden Wirtschaftsgüter beim übertragenen Rechtsträger zu bilanzieren?  2. Wie ist ein möglicher Übertragungsgewinn oder Übertragungsverlust steuerlich zu erfassen?  3. Was passiert mit einem am Übertragungsstichtag noch vorhandenen steuerlichen Verlustvortrag?  4. Wie sind die betreffenden Wirtschaftsgüter beim übernehmenden Rechtsträger zu bilanzieren und gegebenenfalls abzuschreiben?  5. Welche Auswirkungen hat die Umwandlung für die Gesellschafter. Die Komplexität der steuerlichen Auswirkungen im Hinblick auf die unterschiedlichen Formen der Umwandlung verbietet es, im Rahmen dieses Überblicks auf die vorbezeichneten Fragen näher einzugehen. Die vorbezeichneten Fragen müssen in Bezug auf ihre individuelle Anforderungen der von Ihnen angestrebten Umwandlung im Einzelfall beantwortet werden. Aufgrund der persönlichen Umstände entsteht regelmäßig ein weitaus umfassender Fragenkatalog. Die Rechtsanwälte von Brennecke & Partner begleiten Sie gerne bei ihrem Umwandlungsvorhaben. Entsprechend ihrer individuellen Bedürfnisse werden wir unser Beraterteam bilden.


 

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Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de

Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
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Das Referat Steuerrecht wird bei Brennecke Rechtsanwälte betreut von:

Portrait Carola-Ritterbach Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

Rechtsanwältin Carola Ritterbach absolviert derzeit den Fachanwaltskurs Steuerrecht. Sie berät Gesellschafter und Unternehmer bei der steuerlichen Gestaltung von Gesellschaften und Unternehmen. Sie begleitet Betriebsprüfungen und vertritt bei Finanzgerichtsstreitigkeiten mit dem Finanzamt oder vor Finanzgerichten.  Rechtsanwältin Ritterbach berät und vertritt bei Steuerselbstanzeigen und Steuerstrafverfahren.  Sie erstellt Unternehmensbewertungen und begleitet Unternehmenskäufe bzw. Unternehmensverkäufe aus steuerrechtlicher Sicht.
Sie berät bei der Gestaltung von Erbschaften und Schenkungen zur Vermeidung unnötiger Erbschaftssteuer und entwirft Vermögensübertragungskonzepte. 
Sie berät hinsichtlich steuerlicher Auswirkungen von Insolvenzen. Dabei prüft und beantragt sie Steuererlasse zum Zweck der Unternehmenssanierung oder für insolvente Steuerschuldner sowie die nachträgliche Aufteilung
on Steuern im Fall der Zusammenveranlagungen bei Insolvenzen einzelner Ehepartner.
Rechtsanwältin Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und ist seit vielen Jahren im Bereich Bankrecht tätig. Steuerliche Fragen bei Finanzierungsgeschäften treffen daher ihr besonderes Interesse.

Carola Ritterbach hat im Steuerrecht veröffentlicht:

  • Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
  • Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9
  • Die strafbefreiende Selbstanzeige, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-47-2
  • Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
  • Steuerberaterhaftung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Anika Wegner, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9
  • Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8,
  • Die Haftung für Steuerschulden, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-39-7

Weitere Veröffentlichungen von Rechtsanwältin Ritterbach im Steuerrecht sind in Vorbereitung, so

  • Änderung von Steuerbescheiden – Wann darf das Finanzamt einen Steuerbescheid aufheben oder korrigieren

Carola Ritternach ist Dozentin für Steuerrecht bei der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.
 Sie bietet Vorträge und Seminare unter anderem zu folgenden Themen an:

  • Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer vermeiden
  • Wahl der Gesellschaftsform unter Steuergesichtspunkten
  • Lohnsteuer- und Umsatzsteuerhaftung des Geschäftsführers
  • Mindestlohn – Worauf hat der Steuerberater zu achten
  • Die Umsatzsteuer – eine kauf- und leasingrechtliche Betrachtung
  • Die steuerliche Organschaft – Was wird wo versteuert?
  • Die Besteuerung ausländischer Einkünfte – Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, Kapitalanlagen oder Geschäftsführergehälter

Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Ritterbach unter:
Mail: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 

Portrait Guido-Friedrich-Weiler Guido Friedrich-Weiler, Rechtsanwalt

Rechtsanwalt Guido Friedrich-Weiler ist

  • Lehrbeauftragter für Gesellschaftsrecht an der Bundesakademie für Wehrtechnik und Wehrverwaltung in Mannheim sowie
  • Lehrbeauftragter für Arbeits- und Insolvenzrecht, M&A und Wirtschaftsprüfung an der Rheinischen Fachhochschule in Köln.

Von 2002 bis 2006 war Guido-Friedrich Weiler als Manager bei der Ernst & Young AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft tätig.

Rechtsanwalt Guido-Friedrich Weiler ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und hat den Fachanwaltskurs für Insolvenzrecht absolviert.

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Guido-Friedrich Weiler unter:
Mail: weiler@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0221-165377-85

 


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