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Der Handelsvertretervertrag - Teil 2 - Zusatzvereinbarungen

 

1.1. Zusatzvereinbarungen im Handelsvertretervertrag

Im Handelsvertretervertrag können besondere Vereinbarungen im Vertrag selbst oder in einer gesonderten Vertragsurkunde festgehalten werden. Die Zusatzvereinbarungen bestehen dann getrennt vom eigentlichen Handelsvertretervertrag.

Beispiele: 

  • Schiedsgerichtsabrede
    Die Parteien können durch eine Schiedsabrede ein privat zu bestimmendes Schiedsgericht bestimmen. Das Schiedsgericht tritt, wenn irgendwelche Streitigkeiten entstanden sind, ohne Mitwirkung des Staates, zusammen. Sämtliche Regelungen über das Schiedsverfahren sind den Parteien vorbehalten. Werden keine besonderen Regelungen getroffen, gilt die ZPO. Das Schiedsgericht muss von den Parteien konkret benannt werden, sonst ist die Abrede unwirksam. 
  • Wettbewerbsvereinbarung

Häufig werden solche Zusatzvereinbarungen aber im Handelsvertretervertrag selbst geregelt, da sie einen sehr engen Zusammenhang aufweisen.

1.2. Vertragsänderungen im Handelsvertretervertrag

Änderungen im Handelsvertretervertrag sind grundsätzlich nur im Wege einer neuen Vereinbarung möglich. Eine einseitige Änderung ist nicht möglich, es sei denn es gibt im Vertrag ein sogenanntes Vorbehaltsrecht. Das Vorbehaltsrecht kann den einen Teil, z.B. den Unternehmer, zur einseitigen Vertragsänderung berechtigen.

Beispiele:

  • Änderung vereinbarter Provisionssatz
  • Verkleinerung Vertreterbezirk
  • Vergrösserung Vertreterbezirk 

1.3. Nichtigkeit des Handelsvertretervertrages

 
Ein Handelsvertretervertrag kann, ganz oder teilweise, nichtig sein.

Als Nichtigkeitsgründe kommen in Betracht:

  • Nichtigkeit des Vertrages wegen Verstoß gegen gesetzliches Verbot (§ 134 BGB)
    • Beispiel: Verstoß gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit
  • Nichtigkeit des Vertrages wegen Verstoß gegen die guten Sitten (§ 138 BGB)
    • Beispiel: Schmiergeldvereinbarung
  • Nichtigkeit des Vertrages aufgrund einer Anfechtung wegen Irrtums, Drohung oder arglistiger Täuschung (§§ 119 ff. BGB)
    • Beispiele für die Nichtigkeit bzgl. des Irrtums über eine verkehrswesentliche Eigenschaft einer Person: 
      • Irrtum des Unternehmers über Vorstrafen des Handelsvertreters 
      • Irrtum über eine dauernde Erkrankung des Handelsvertreters, die eine berufsbedingte Reisetätigkeit ausschließt;

Ein solcher Handelsvertretervertrag ist i.d.R. in vollem Umfang nichtig.

Nach § 139 BGB ist im Zweifel anzunehmen, dass die Nichtigkeit einer einzelnen Klausel im Vertrag nicht den gesamten Vertrag nichtig machen soll. Regelmäßig ist davon auszugehen, dass der Unternehmer und der Handelsvertreter den Vertrag auch ohne den nichtigen Teil geschlossen hätten.

 

Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Handelsvertreter - Wettbewerbsverbote und Geheimhaltungspflichten" von Harald Brennecke und Kathrin Stipp, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 3-939384-03-8, ISBN ab 01.01.2007: 978-3-939384-03-8. 


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