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Gebrauchtsoftware Teil I


Handel mit Gebrauchtsoftware – ein heißes Eisen

Seit kurzem ist das neue Betriebssystem von Microsoft Vista auf dem Markt. Entscheidet man sich für diese Neufassung, stellt sich hier und bei allen anderen Softwareprodukten die Frage, was mit der bislang verwendeten und gekauften Lizenz passiert?

Kaum ein anderes Thema wird derzeit im Bereich EDV-Recht so heiß diskutiert wird die lizenzrechtlichen Probleme bei Gebrauchtsoftware. Die Literaturmeinungen dazu sind ebenso differierend wie die wenigen Urteile der Rechtsprechung zu dieser Problematik bisher.

Kaufrecht
Die Lizenz für das Betriebssystem wurde einstmals im Wege eines Kaufvertrages erworben, weil es sich um eine Standardsoftware handelt, manchmal zusammen mit der Hardware vorinstalliert, meistens durch Übergabe der Installations-CD. Grundsätzlich erwirbt der Käufer damit Eigentum und kann mit gekaufter Ware verfahren, wie ihm beliebt: behalten oder auch weiterverkaufen. Soweit zu den grundsätzlichen Rechten des Käufers.

Urheberrecht
Erhalten hat man zudem eine Installations-CD mit bunt schimmernder Oberfläche und Kopierschutz. Hier kommen die Urheberrechte des „Softwareerfinders“ hinzu. Der Programmierer einer Software hat ein Werk geschaffen mit schöpferischer Tiefe. Zeitgleich entsteht für den Urheber damit das Recht darüber zu entscheiden, ob er die Software vervielfältigen, verbreiten und veröffentlichen will. In der Regel wollen Softwarehersteller sowohl vervielfältigen als auch kostenpflichtig vertreiben. Ursprünglich hat Microsoft in seinem Lizenzvertrag auch eine Regelung enthalten, die bestimmte, dass der Käufer die Software nach Kauf gerade nicht einfach weiterverkaufen dürfe und begründete dies mit dem Urheberrecht des Erfinders.

Dies verbietet sich jedoch nach dem deutschen Urhebergesetz. Hier ist der sog. Erschöpfungsgrundsatz in § 69c Nr. 3 Satz 2 Urhebergesetz geregelt. Dieser Grundsatz besagt, dass der Urheber für eine einmal verkaufte Software auf einem Datenträger wie der CD-ROM keine Kontrolle mehr über die Weiterveräußerung ausüben kann. Das Bestimmungsrecht des Urhebers ist nach der Veräußerung erschöpft. Die entsprechende Klausel in den Lizenzverträgen von Microsoft wurde teilweise den deutschen Gerichten für ungültig erklärt (LG Hamburg vom 29.06.2006, Az. 315 O 343/06).

Nunmehr stellte sich den deutschen Gerichten die Frage, wie es sich verhält, wenn Software nicht auf einem Datenträger wie der CD-ROM verkauft und vertrieben wird, sondern wenn Software durch Download erworben wird. Dies entspricht dem zunehmenden Trend in der Praxis, Software ohne einen manifestierten Datenträger zu vertreiben. Hier sagten die deutschen Gerichte, liege der Fall anders. Ein Softwarehersteller wie Oracle etwa darf nicht-übertragbare Lizenzen erteilen, wenn die Software durch Download erworben wird (Urteil des Landgericht München I vom 19.01.2006, Az. 7 O 23237/05, Urteil des OLG München vom 03.08.2006, Az. 6 U 1818/06). Da das urheberrechtliche Werk nicht in irgendeiner Form fixiert wurde und kein Gegenstand in dem Sinne weitergegeben wurde, trifft der urheberrechtliche Erschöpfungsgrundsatz hier nicht zu. Die gesetzliche Vorschrift des Urhebergesetzes finde auf diesen Sachverhalt keine Anwendung (Urteil des Landgericht München I vom 15.03.2007, Az. 7 O 7061/06). In der Konsequenz bedeutet dies, dass der Urheber von Software über den Weiterverkauf bestimmen kann und auch entsprechende Klauseln in den Lizenzverträgen gültig vereinbaren kann.

Da es sich hier um eine dynamische Thematik handelt mit gänzlich unterschiedlichen Interessen auf Seiten der Softwarehersteller einerseits und der Käufer andererseits, ebenso (kauf- und vor allem urheber-) rechtlich unterschiedliche Meinungen vertreten werden können, wird dieses Thema mangels eindeutiger Rechtsprechung bislang noch eine Zeit lang spannend bleiben.


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Stand: Dezember 2025



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