Logo Brennecke & FASP Group

Absicherung des Bauherrn bei Insolvenz des Bauträgers

Absicherung des Bauherrn bei Insolvenz des Bauträgers

Für viele, die sich ihren Traum vom Eigenheim erfüllen, wird die Realisierung des Eigenheims durch einen Bauträger oft zu einem Alptraum. Denn nicht sollten kommt es vor, dass der Bauträger während der Bauphase Insolvenz anmelden muss. Da Banken infolge der aktuellen Finanzkrise noch mehr mit der Vergabe von Krediten knausern hat sich die Gefahr für die Bauherrn noch erhöht, denn der Bauträger muss regelmäßig hohe Summen für den Bau vorfinanzieren. Fehlt im Hintergrund also eine verlässliche Bank ist die Gefahr einer Insolvenz des Bauträgers groß. Gleichzeit steigt damit auch das finanzielle Risiko des Bauherrn.

Kommt es bereits während der Errichtung des Hauses zur Insolvenz des Bauträgers bleibt der Bauherr zunächst auf seinem halbfertigen Haus sitzen. Zwar wird sich sicherlich ein Nachfolgeunternehmen finden welches den Bau zum Abschluss bringen kann. Der Wegfall des Bauträgers ist aber mit erheblichen, oft nicht einkalkulierten, Zusatzkosten für den Bauherrn verbunden. So kommt es etwa zu einem erhebliche zeitverzögerten Bezug des Eigenheims. Oft muss auch die Finanzierung und Planung des Objektes neu aufgestellt werden.

Oft noch schlimmer kommt es für den Bauherrn, wenn sich nach der Errichtung und Abnahme des Hauses und innerhalb der Gewährleistungsfristen erhebliche Mängel am Objekt zeigen und der Bauträger bereits insolvent ist. Der Geschädigte bleibt in diesem Fall auf seinem Schaden sitzen.

Der Bauherr ist aber nicht völlig schutzlos gestellt. So kann er sich etwa durch eine Gewährleistungs- oder Fertigstellungsbürgschaft absichern, die schon bei Unterzeichnung des Bauträgervertrages vorliegen sollte. Durch diese Bürgschaften werden die zuvor beschriebenen Risiken abgemildert. Dringend achten sollte der Bauherr aber auf den Bürgen selbst. Ist dieser ebenfalls nicht solvent nützen die Bürgschaften gar nix. Am Besten eignet sich als Bürge die Hausbank des Bauträgers. Weigert sich die Bank eine solche Bürgschaft zu übernehmen kann dies als schweres Anzeichen dafür gewertet werden, dass es um die finanzielle Kraft des Unternehmens nicht zum Besten steht.

Alternativ kann mit dem Bauträger vereinbart werden, dass dieser erst eine Abschlusszahlung erhält, wenn die Gewährleistungsfristen abgelaufen sind. Kommt es während dieser Gewährleistungsfristen zu Mängeln kann das Zurückbehaltene Geld für die Mängelbeseitigung verwendet werden. Das Geld ist in diesem Fall vor der Insolvenz des Bauträgers geschützt. Auch diese Regelung sollte bereits bei Vertragsschluss mit in der Vertrag aufgenommen werden.

Schließlich besteht für den Bauherrn noch die Möglichkeit, sich über eine sog. Baugarantieversicherung abzusichern. Im Regelfall zahlt der Bauträger einen kleinen Prozentteil der Auftragssumme als Versicherungsprämie und die Versicherung . Im Gegenzug übernimmt diese die Garantie für den unverzüglichen Weiterbau des Objektes, falls das Bauunternehmen in die Insolvenz gerät.

Kontakt: kontakt@fasp.de
Stand: März 2009


Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.


Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:

RechtsinfosInsolvenzrechtBank und InsolvenzBürgschaft
RechtsinfosBaurechtprivates BaurechtBGBKündigung
RechtsinfosBankrechtKreditsicherheitenBürgschaft
RechtsinfosBankrechtInsolvenz
RechtsinfosBankrechtBankhaftung
RechtsinfosVersicherungsrechtBaugarantieversicherung