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Änderung des Bußgeldkataloges zum 01.02.2009 in Kraft getreten

Obwohl die Fahrzeuge immer sicherer werden und trotz immer besser ausgebauten Straßen sterben im Jahr immer noch über 5000 Menschen auf deutschen Straßen. Dies ist eindeutig zu hoch. Um hiergegen anzukämpfen hat es die Politik als probates Mittel angesehen, die Geldbußen für die Verkehrsverstöße, die zu den Hauptunfallursachen zählen, nunmehr drastisch anzuheben. Die entsprechenden Änderungen sind seit dem 01.02.2009 in der neuen Bußgeldkatalogverordnung in Kraft getreten. Nachfolgend sollen die gravierendsten Änderungen in einem kurzen Überblick dargestellt werden.

1. Anhebung der Grenze für fahrlässige Verkehrsverstöße

Mit der Änderung des Bußgeldkatalogverordnung ist auch das Straßenverkehrsgesetz (StVG) geändert worden. Bis zu der Änderung galt § 17 OWiG auch im Verkehrsrecht. Danach konnte für einen fahrlässigen Verkehrsverstoß eine Geldbuße von höchstens 500,00 € festgesetzt werden. Durch den nunmehr geänderten § 24 Abs. 2 StVG können zukünftig für Ordnungswidrigkeiten Geldbußen bis zu einer Höhe von 2.000,00 € verhängt werden. Für Ordnungswidrigkeiten wegen Verstoßes gegen die 0,5 Promille-Grenze kann nach § 24 a StVG sogar eine Geldbuße bis 3.000,00 € statt vorher 1.500,00 € verhängt werden. Da der § 17 OWiG aber nach wie vor gilt hat die Änderung zur Folge, dass für fahrlässige Verkehrsverstöße zukünftig eine Geldbuße von bis zu 1.000,00 € verhängt werden darf. Es ist also eine Verdoppelung des Bußgeldrahmens eingeführt worden.

In der anwaltlichen Praxis hat dies vor allem für die Fälle Bedeutung, in denen für ein Absehen vom Fahrverbot bei gleichzeitiger Erhöhung der Geldbuße plädiert wird. Gerade bei Ersttäter sollte die Argumentation hierauf gestützt werden um diesen zukünftig zu einem verkehrsgerechten Verhalten zu ermahnen.

2. Erhöhung der Geldbuße in der Bußgeldkatalogverordnung

In der Bußgeldkatalogverordnung sind die Bußgeldsätze bei den Verkehrsverstößen, die zu den Hauptunfallursachen zählen, fast immer verdoppelt worden. Vor allem sind dies Verstöße wegen Fahrens unter Alkohol- und Drogeneinfluss, Abstandsverstöße, Geschwindigkeitsüberschreitungen und Rotlichtverstöße.

Neu ist auch, dass es nunmehr bußgeldbewährte Ordnungswidrigkeiten gibt, bei denen von einem vorsätzlichen Handeln ausgegangen wird. Hierzu gehören das Benutzen eine Mobil- oder Autotelefons während der Fahrt, das Umfahren einer geschlossenen Bahnschranke, die Benutzung von Radarwarngeräten und die Teilnahme an Fahrzeugrennen. In diesen Fällen wird die vorsätzliche Begehung vermutet.


Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Februar 2009


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Normen: § 17 OWiG, § 24 StVG, § 24a StVG

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