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Arbeitsrecht für Existenzgründer

Insbesondere für Existenzgründer ist es wichtig, sich bereits frühzeitig mit den Grundzügen des Arbeitsrechts vertraut zu machen, damit nicht schon bei den ersten Einstellungsgesprächen kostspielige Fehler unterlaufen. Daher möchten wir Sie mit dieser kurzen Einführung auf mögliche Probleme bei der Stellenausschreibung sowie bei der Gestaltung des Arbeitsvertrages hinweisen.

1. Stellenausschreibung
Bereits bei der Formulierung der Stellenausschreibung ist besonderes Augenmerk auf die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben zu legen. Insbesondere ist darauf zu achten, dass die Ausschreibung diskriminierungsfrei erfolgt. Gemäß den Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (kurz: AGG) darf es grundsätzlich zu keinen Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität kommen, so dass zur Vermeidung von etwaigen Schadensersatzforderungen peinlichst genau bei der Formulierung von Stellenausschreibungen auf die Wortwahl zu achten ist. Nur bei begründeten Einzelfällen dürfen die Unternehmen in den genannten Kriterien Einschränkungen vornehmen. Im Zweifel sollte daher stets eine geschlechtsneutrale Formulierung ohne jegliche Altersbegrenzung gewählt werden.

2. Vorstellungsgespräch
Sollten Sie sich nach erfolgreicher Stellenausschreibung und Durchsicht der Bewerbungsunterlagen entscheiden haben, mit einem Teil der geeigneten Bewerber ein Vorstellungsgespräch durchführen zu wollen, so weisen Sie bereits bei der Einladung zu diesem Gespräch schriftlich oder unter Zeugen ausdrücklich daraufhin, dass Sie keine Fahrtkosten übernehmen werden, da andernfalls die notwendigen Reiskosten gem. § 670 BGB von Ihnen als Einladenden zu tragen sind. Des Weiteren beachten Sie bitte, dass bei bestimmten Fragen, z.B. nach der Schwangerschaft und Gewerkschaftszugehörigkeit, Bewerber berechtigt sind, zu lügen. Die Antworten auf solche Fragen sollten daher mit der notwendigen Skepsis behandelt werden.

3. Arbeitsvertrag
Haben Sie erfolgreich alle vorher beschriebenen juristischen Fallstricke überwunden und sich für einen oder mehrere Bewerber entschieden, so steht als nächstes die Formulierung des Arbeitsvertrages an. Hierbei sollten Sie insbesondere auf folgende Punkte ein besonderes Augenmerk legen:


3.1. Genaue Tätigkeitsbeschreibung
Ihr Arbeitsvertrag sollte stets eine genaue Tätigkeitsbeschreibung sowie eine Angabe des Arbeitsortes beinhalten. Nur so können schon im Vorfeld Streitigkeiten über die vertragliche geschuldete Arbeit sowie den Tätigkeitsort vermieden werden und arbeitgeberseitig durch Ausübung des Direktionsrechts Meinungsverschiedenheiten beseitigt werden.
3.2. Befristetes Probearbeitsverhältnis
Größtes Problem bei weiblichen Arbeitnehmern ist die Schwangerschaft während der Probezeit. Nicht in wenigen Fällen ist dem Arbeitgeber z.B. aufgrund einer im Bewerbungsgespräch nicht offenbarten Schwangerschaft die spätere Kündigung verwehrt. Wir empfehlen daher dringend, für die Dauer der Probezeit zunächst einen befristeten Arbeitsvertrag abzuschließen, damit im Zweifel das Arbeitsverhältnis automatisch mit Ablauf der Probezeit endet, ohne das es hierfür einer gesonderten Kündigung bedarf.
3.3. Nachvertragliches Wettbewerbsverbot
Insbesondere bei Vertriebsmitarbeitern oder Mitarbeitern mit Zugang zu Betriebsgeheimnissen und Kundendaten ist es wichtig, dass entweder ein entschädigungspflichtiges nachvertragliches Wettbewerbsverbot oder eine lange Kündigungsfrist vereinbart wird, da andernfalls mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch ein Schwund an Kunden oder Betriebsgeheimnisses zu verzeichnen ist.
3.4. E-Mail- und Internetnutzung
Weiterhin ist auch eine gesonderte Vereinbarung über die erlaubte Nutzung von E-Mail und Internet durchaus empfehlenswert, da nach unserer Erfahrung in letzter Zeit auch vermehrt Unternehmen dankbare Opfer berechtigter Abmahnungen, z.B. wegen Herunterladen von urheberrechtlich geschützter Musik, werden und die z.T. erheblichen Kosten dieser Abmahnungen ansonsten beim Arbeitgeber verbleiben.

Abschließend weisen wir daraufhin, dass die hier ausgewählten Probleme bei weitem nicht abschließend dargestellt sind. Aufgrund der vielen möglichen Fallstricke empfehlen wir Ihnen daher auch als Existenzgründer nicht am falschen Ende zu sparen und bereits frühzeitig einen Anwalt Ihres Vertrauens hinzuzuziehen.


Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Juni 2010


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