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Bankvertragsrecht – Teil 21 – Bargeldloser Zahlungsverkehr: Kreditkarte

3.4. Kreditkarte

Die Kreditkarte ist ein bargeldloses Zahlungsmittel, das zur Bargeldbeschaffung an Geldautomaten, sowie zur Zahlung von Waren und Dienstleistungen genutzt werden kann. Die meisten Kreditkarten sind weltweit einsetzbar. In Deutschland fasst man unter diese Bezeichnung neben der echten Kreditkarte auch viele weitere Kartenarten. Der Karteninhaber erhält monatlich eine Abrechnung über seine getätigten Umsätze. Die Forderungen der Vertragspartner des Zahlenden hat die Bank ausgeglichen. Dadurch entsteht ein Aufwendungsersatzanspruch der Bank gegenüber ihrem Kunden. Bei der „echten“ oder klassischen Kreditkarte wird der Aufwendungsersatzanspruch der Bank gegenüber ihrem Kunden nicht sogleich fällig, sondern erst am Ende einer vereinbarten Rechnungsperiode, meist am Ende eines Monats. Der Zahlende kann den Aufwendungsersatzanspruch seiner Bank je nach Vereinbarung sofort oder in Raten begleichen.

Die Chargekarte ist in Deutschland die übliche Art von Kreditkarten. Danach kann der Karteninhaber im Rahmen seiner persönlichen Bonität oder eines vorgegeben Limits Leistungen mit der Kreditkarte bezahlen. Über den Abrechnungszeitraum hinaus wird kein Kredit gewährt.

Bei einer Debitkarte wird das Konto des Karteninhabers sofort nach Bezahlung belastet. In Deutschland ist die gängigste Debitkarte die Girocard, die international z.B. als Maestro-Card fungiert.

Eine Daily-Chargekarte ist eine Kombination aus einer Charge- und Debitkarte. Die Abrechnung erfolgt über ein Kartenkonto, das im Guthaben geführt wird. Zusätzlich wird ein monatlicher Kreditrahmen eingeräumt.

Bei der Prepaid-Karte werden die Zahlungen nicht auf Kredit-, sondern auf Basis eines im Voraus eingezahlten Guthabens beglichen.


3.4.1. Rechtsgrundlagen

Als Aussteller sind in Deutschland überwiegend Kreditinstitute als Zahlungsdienstleister tätig. Die Zahlungsdienstleister emittieren Kreditkarten auf der Grundlage von Lizenzverträgen mit den Kreditunternehmen VISA und MASTERCARD. Rechtsgrundlage zwischen dem Kreditkartenunternehmen, das auch die kontoführende Bank sein kann, und dem Kunden ist ein Geschäftsbesorgungsvertrag gem. § 675 BGB in Form eines Zahlungsdiensterahmenvertrages.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Bankvertragsrecht“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, spezialisiert auf Bank- und Kapitalmarktrecht, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-32-8.


 

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Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Dezember 2014


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Herausgeber / Autor(-en):

Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

Portrait Carola-Ritterbach

Rechtsanwältin Carola Ritterbach arbeitet seit vielen Jahren im Bereich des Bankrechts. Sie ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht. Sie unterstützt Verbraucher und Unternehmer in jeglichen Bereichen, in denen Schwierigkeiten mit ihren Banken aufgetreten sind oder drohen aufzutreten.

Beispiele aus dem Tätigkeitsbereich von Rechtsanwältin Carola Ritterbach:

  • Beratung und Vertretung von Bankkunden bei allen Fragen hinsichtlich Darlehensverträgen, Kreditsicherheiten, wie beispielsweise Bürgschaften oder Grundschulden und Kapitalanlagen wie z.B. Wertpapiere oder Fonds
  • Durchsetzung von Schadensersatz- und Rückabwicklungsansprüchen bei Bankberatungsfehlern, z.B. beim Abschluss von offenen oder geschlossenen Immobilienfonds, Schiffsfonds, Zinsdifferenzgeschäften, Swapverträgen etc.
  • Beratung bei Fragen zur Anlagevermittlung und Prospekthaftung
  • Rückabwicklung von Bankanlageprodukten, die sich im Nachhinein als Verlust erweisen
  • Abwehr von Ansprüchen aus sittenwidrigen Angehörigen-Bürgschaften oder Darlehensmitübernahmen
  • Abwehr von Forderungen aus unzulässigen Klauseln in Bankverträgen
  • Rückabwicklung unberechtigter Gebührenzahlungen an Banken
  • Widerruf und Rückabwicklung von Immobiliendarlehen aufgrund fehlerhafter Widerrufserklärungen
  • Abwicklung von Leasingverträgen
  • Begleitung bei Sanierungen notleidender Finanzierungen
  • Unterstützung bei allen Fragen rund um das Girokonto, Sparbuch und dem elektronischen Zahlungsverkehr Wahrung des Bankgeheimnisses und Beanspruchung von Bankauskünften
  • Beratung und Vertretung im Bereich des Factorings

Rechtsanwältin Carola Ritterbach hat im Bankrecht veröffentlicht:

  • Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-30-4
  • Kreditsicherheiten, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-27
  • Kreditzinsen und Vorfälligkeitsentschädigung - Gewinn- und Schadensberechnung der Banken, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-45-8
  • Bankvertragsrecht, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-32-8
  • Kreditvertragsrecht, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-35-9
  • Leasingrecht – Einführung in das Recht des Leasings, ISBN 978-3-939384-25-0, 2014, Verlag Mittelstand und Recht

 

Rechtsanwältin Ritterbach ist Dozentin für Bank- und Kapitalmarktrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht im Deutschen Anwaltsverein.

Rechtsanwältin Ritterbach bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:

  • Die Bürgschaft - Wer bürgt wird gewürgt?
  • Pflichten und Haftung bei der Anlageberatung - Welche Rechte haben Sie gegenüber Ihrer Bank?
  • Bankstrategien von Unternehmen – u.a.: Zweibankenstrategie, die passende Bank für Ihr Geschäft
  • Die Abrechnung von Leasingverträgen - Was Leasinggesellschaften dürfen und worauf Sie achten sollten
  • Der Verkauf von notleidenden Krediten – Was darf Ihre Bank und was nicht
  • Datenschutz im Bankrecht – Bankgeheimnis und Bankauskünfte: Wer erfährt was?

Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Ritterbach unter:
Mail: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-26

 

Normen: § 675 BGB

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