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Bankvertragsrecht – Teil 21 – Bargeldloser Zahlungsverkehr: Kreditkarte

3.4. Kreditkarte

Die Kreditkarte ist ein bargeldloses Zahlungsmittel, das zur Bargeldbeschaffung an Geldautomaten, sowie zur Zahlung von Waren und Dienstleistungen genutzt werden kann. Die meisten Kreditkarten sind weltweit einsetzbar. In Deutschland fasst man unter diese Bezeichnung neben der echten Kreditkarte auch viele weitere Kartenarten. Der Karteninhaber erhält monatlich eine Abrechnung über seine getätigten Umsätze. Die Forderungen der Vertragspartner des Zahlenden hat die Bank ausgeglichen. Dadurch entsteht ein Aufwendungsersatzanspruch der Bank gegenüber ihrem Kunden. Bei der „echten“ oder klassischen Kreditkarte wird der Aufwendungsersatzanspruch der Bank gegenüber ihrem Kunden nicht sogleich fällig, sondern erst am Ende einer vereinbarten Rechnungsperiode, meist am Ende eines Monats. Der Zahlende kann den Aufwendungsersatzanspruch seiner Bank je nach Vereinbarung sofort oder in Raten begleichen.

Die Chargekarte ist in Deutschland die übliche Art von Kreditkarten. Danach kann der Karteninhaber im Rahmen seiner persönlichen Bonität oder eines vorgegeben Limits Leistungen mit der Kreditkarte bezahlen. Über den Abrechnungszeitraum hinaus wird kein Kredit gewährt.

Bei einer Debitkarte wird das Konto des Karteninhabers sofort nach Bezahlung belastet. In Deutschland ist die gängigste Debitkarte die Girocard, die international z.B. als Maestro-Card fungiert.

Eine Daily-Chargekarte ist eine Kombination aus einer Charge- und Debitkarte. Die Abrechnung erfolgt über ein Kartenkonto, das im Guthaben geführt wird. Zusätzlich wird ein monatlicher Kreditrahmen eingeräumt.

Bei der Prepaid-Karte werden die Zahlungen nicht auf Kredit-, sondern auf Basis eines im Voraus eingezahlten Guthabens beglichen.


3.4.1. Rechtsgrundlagen

Als Aussteller sind in Deutschland überwiegend Kreditinstitute als Zahlungsdienstleister tätig. Die Zahlungsdienstleister emittieren Kreditkarten auf der Grundlage von Lizenzverträgen mit den Kreditunternehmen VISA und MASTERCARD. Rechtsgrundlage zwischen dem Kreditkartenunternehmen, das auch die kontoführende Bank sein kann, und dem Kunden ist ein Geschäftsbesorgungsvertrag gem. § 675 BGB in Form eines Zahlungsdiensterahmenvertrages.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Bankvertragsrecht“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, spezialisiert auf Bank- und Kapitalmarktrecht, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-32-8.


 

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Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Dezember 2014


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