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Beratungspflicht und Haftung des Versicherungsvermittlers beim Wechsel in die private Krankenversicherung

In der anwaltlichen Praxis treten immer wieder Fälle auf, in denen sich der Versicherungsnehmer bei einem Wechsel von der gesetzlichen in die private Krankenversicherung oder einem Wechsel innerhalb der privaten Krankenversicherung nachträglich von seinem Versicherungsvermittler falsch beraten fühlt. Um eine mögliche Haftung des Versicherers bzw. des Vermittlers feststellen zu können muss geklärt werden wer konkret beraten hat und worüber hätte beraten werden müssen.

Wer muss beraten?

Seit Inkrafttreten der Versicherungsvermittlerordnung im Mai 2007 treffen den Versicherungsvermittler umfassende Beratungs- und Dokumentationspflichten. Inhalt und Umfang der Beratung hängen entscheidend vom Status des Versicherungsvermittlers ab.

Erfolgte die Beratung durch einen Versicherungsmakler so war dieser dazu verpflichtet, nach einer vorgenommenen Risikoanalyse das Angebot für einen bestmöglichen Versicherungsschutz zu beschaffen. Ist der Vertragsschluss erfolgt muss der Versicherungsmakler die Verträge weiter betreuen und auf die veränderten Lebensumstände des Versicherungsnehmers anpassen.

Anders sieht dies beim Versicherungsvertreter aus. Dieser wirbt regelmäßig nur für die Produkte eines Versicherungsunternehmens. Er muss daher nicht begründen, weshalb er dem Versicherungsnehmer gerade die Produkte dieses Versicherers angeboten hat. Im Gegensatz zum Makler ist der Versicherungsvertreter auch nicht dazu verpflichtet, laufend die Risiko-verhältnisse des Versicherungsnehmer zu erforschen und auf Bedarfslücken hinzuweisen. Neu ist seit Inkrafttreten der Versicherungsvermittlerverordnung aber, dass die anlassbezogene Pflicht zur Befragung und Beratung zur wesentlichen Pflicht des Vermittlers geworden ist. Dieser war bis dahin lediglich Repräsentant des Versicherers.

Worüber muss beraten werden?

In welchem Umfang der Versicherer und der Vermittler der Beratungspflicht nachkommen müssen ist stets eine Frage des Einzelfalls. Nach der bisherigen Rechtsprechung muss nicht von sich aus auf alle Einzelheiten des Deckungsumfangs oder über die Bedingungen des Vertrages aufgeklärt werden. Lediglich über die Punkte, die für den Abschluss des Vertrages von wesentlicher Bedeutung sind, muss aufgeklärt werden. Nach der seit dem 01.01.2008 in Kraft getretenen VVG-Reform wird eine Beratung nunmehr dann gefordert, soweit hierfür ein Anlass besteht. Ferner ist der Versicherungsnehmer nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen. Der Versicherungsvermittler sollte also durch gezieltes Fragen vorhandenen Beratungsbedarf aufdecken. Ob ein Beratungsfehler vorliegt ist also nach wie vor eine Frage des Einzelfalls. Zum Nachweis eines Beratungsverschuldens sollten die Versicherungsnehmer daher nicht auf die Anfertigung eines Beratungsprotokolls verzichten. Umstände die für eine weitergehende Beratung sprechen sind etwa, wenn sich der Antragsteller erkennbar falsche Vorstellungen über Inhalt und Umfang des Versicherungsschutzes macht, der Versicherungsvermittler wegen der Komplexität der Materie mit weiteren Klärungsbedarf rechnen muss oder der Antragsteller klar zum Ausdruck bringt, dass er weiteren Beratungsbedarf wünscht.

Eine Beratungspflichtverletzung wurde von der Rechtsprechung beispielsweise bejaht, bei dem der Versicherungsvermittler den Versicherungsnehmer aufgrund dessen gesundheitlicher Beeinträchtigungen und des damit verbundenen erfolglosen Wechsels nicht abgeraten hat. Der Bundesgerichtshof hat ebenfalls ein Beratungsfehler angenommen, wenn der Versicherungsmakler bei einem Wechsel innerhalb der privaten Krankenversicherung nicht auf den Verlust der Altersrückstellung hinweist. Dies dürfte nach neuer Rechtslage auch für den Versicherungsvertreter und den Versicherer gelten. Es ist aber auch zu beachten, dass ab dem 01.01.2009 bei einem Wechsel der privaten Krankenversicherung die angesammelten Altersrückstellungen auf den neuen Versicherer übertragen werden können.

Wer haftet?

Kommt es zu einem Beratungsfehler stellt sich die Frage, wer für den Schaden haftet. Nach alter Rechtslage war der Versicherungsvertreter lediglich Repräsentant des Versicherers. Nur dieser haftete für das Verhalten des Vertreters. Nach neuer Rechtslage ist der Versicherungsvermittler nunmehr nach § 63 VVG dazu verpflichtet, dem Versicherungsnehmer den durch die Falschberatung entstandenen Schaden zu erstatten. Es liegt also eine eigene Haftungsnorm vor, die eine persönliche Haftung des Versicherungsvertreters anordnet. Versicherer und Versicherungsvertreter können nun gesamtschuldnerisch in Anspruch genommen werden.
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Stand: Oktober 2008


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Normen: § 63 VVG

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