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Besonderheiten bei der Unternehmensnachfolge freiberuflicher Einzelunternehmen

Im Falle des Todes eines Einzelunternehmers der einen freien Beruf ausgeübt hat, kann ein Erbe das Einzelunternehmen nur dann fortführen, wenn er ebenfalls die entsprechende Berufsqualifikation aufweisen kann. Ist dies der Fall und ist eine Unternehmensnachfolge noch nicht geregelt, hat der Erbe mit den übrigen Erben wie bei einem gewerblichen Einzelunternehmen eine Regelung über ihre erbrechtlichen Ansprüche zu treffen. Ist in einer Erbengemeinschaft kein qualifizierter und zur Unternehmensfortführung bereiter Erbe vorhanden, ist das freiberufliche Einzelunternehmen im Rahmen der Auseinandersetzung der Erben zu veräußern. Wichtig: In diesem Fall sind die sich jeweils aus dem Standesrecht ergebenden Bestimmungen bzgl. des Datenschutzes zu beachten. Der Tod des freiberuflich tätigen Erblassers ist der zuständigen Kammer mitzuteilen. Ferner sollte die Erbengemeinschaft sich um eine vorläufige Vertretung für den verstorbenen Einzelunternehmer kümmern, damit die noch laufenden Vertragsbeziehungen abgewickelt werden können.

Die Liquidation eines freiberuflichen Einzelunternehmens ist zu vermeiden, da der Wert des Einzelunternehmens zu Liquidationswerten in der Regel deutlich unter dem Verkehrswert des Einzelunternehmens im Ganzen liegt. Wichtig: Auch in diesem Fall sind zahlreiche Bestimmungen zu beachten. So ist beispielsweise bei einer Arztpraxis aus arzneimittelrechtlicher Sicht sicherzustellen, dass der Medikamentenbestand gesichert wird. Ferne ist für eine Vertretung zu sorgen, damit Befunde zeitnah ausgewertet werden können. Bei einer Steuerberaterkanzlei ist in laufenden Verfahren gegenüber dem Finanzamt und ggf. dem Finanzgericht Fristverlängerung zu beantragen, bis eine Vertretung gefunden wurde. Gleiches gilt für den Fall des Todes eines Rechtsanwalts.


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Stand: Mai 2006


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Portrait Monika-Dibbelt Monika Dibbelt, Rechtsanwältin

Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät und vertritt Freiberufler, vor allem Rechtsanwälte und Steuerberater, in allen Fragen rund um die Berufspflichten, Berufshaftung und Zulassungsverfahren. Sie prüft insbesondere gegen Kollegen geltend gemachte Beschwerden bei den berufsrechtlichen Kammern und vertritt Kollegen und in den jeweiligen berufsrechtlichen Aufsichtsverfahren. Weiter berät und schult Rechtsanwältin Dibbelt Freiberufler, insbesondere Rechtsanwälte und Steuerberater, in allen Angelegenheiten des Berufsrechts.

Rechtsanwältin Dibbelt berät auch Mandanten, die Sachverhalte und Beschwerden bei den Kammern einlegen wollen. Sie vertritt in den nach Beschwerden eingeleiteten berufsrechtlichen Aufsichtsverfahren sowie ggf. weitergehende Ermittlungsverfahren und Gerichtsverfahren.

Monika Dibbelt hat neben zahlreichen Beiträgen und Aufsätzen im Berufsrecht folgende Veröffentlichungen getätigt:

  • BeckOK Berufsordnung für Rechtsanwälte BORA- Online-Kommentar, Autor(en): Volker Römermann, Tim Günther, Jan-Philipp Praß, Monika Dibbelt, Sabina Funke Gavilá, Herausgeber: Volker Römermann, Verlag C.H. Beck Verlag, 1. Auflage 2013

Rechtsanwältin Dibbelt ist Dozentin für Berufs- und Berufshaftungsrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Rechtsanwältin Dibbelt bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:

  • Umgang und Sicherung von Fremdgeldern
  • Berufsrechtliche Überwachungspflichten von Rechtsanwälten und Steuerberatern bei gesellschaftsrechtlichen Zusammenschlüssen
  • Wettbewerb und –sverbote für Rechtsanwälte und Steuerberater
  • Rechtsanwalt und Steuerberater und die Nebentätigkeiten – wann sind welche Tätigkeiten mit dem Beruf vereinbar?

Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Dibbelt unter:
Mail: dibbelt@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0421-2241987-0

 


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