Besonderheiten bei der Unternehmensnachfolge freiberuflicher Einzelunternehmen
Im Falle des Todes eines Einzelunternehmers der einen freien Beruf ausgeübt hat, kann ein Erbe das Einzelunternehmen nur dann fortführen, wenn er ebenfalls die entsprechende Berufsqualifikation aufweisen kann. Ist dies der Fall und ist eine Unternehmensnachfolge noch nicht geregelt, hat der Erbe mit den übrigen Erben wie bei einem gewerblichen Einzelunternehmen eine Regelung über ihre erbrechtlichen Ansprüche zu treffen. Ist in einer Erbengemeinschaft kein qualifizierter und zur Unternehmensfortführung bereiter Erbe vorhanden, ist das freiberufliche Einzelunternehmen im Rahmen der Auseinandersetzung der Erben zu veräußern. Wichtig: In diesem Fall sind die sich jeweils aus dem Standesrecht ergebenden Bestimmungen bzgl. des Datenschutzes zu beachten. Der Tod des freiberuflich tätigen Erblassers ist der zuständigen Kammer mitzuteilen. Ferner sollte die Erbengemeinschaft sich um eine vorläufige Vertretung für den verstorbenen Einzelunternehmer kümmern, damit die noch laufenden Vertragsbeziehungen abgewickelt werden können.
Die Liquidation eines freiberuflichen Einzelunternehmens ist zu vermeiden, da der Wert des Einzelunternehmens zu Liquidationswerten in der Regel deutlich unter dem Verkehrswert des Einzelunternehmens im Ganzen liegt. Wichtig: Auch in diesem Fall sind zahlreiche Bestimmungen zu beachten. So ist beispielsweise bei einer Arztpraxis aus arzneimittelrechtlicher Sicht sicherzustellen, dass der Medikamentenbestand gesichert wird. Ferne ist für eine Vertretung zu sorgen, damit Befunde zeitnah ausgewertet werden können. Bei einer Steuerberaterkanzlei ist in laufenden Verfahren gegenüber dem Finanzamt und ggf. dem Finanzgericht Fristverlängerung zu beantragen, bis eine Vertretung gefunden wurde. Gleiches gilt für den Fall des Todes eines Rechtsanwalts.
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Stand: Mai 2006
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