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Darlehensvertrag - Kündigungsrecht für den Darlehensgeber

A. Ordentliches Kündigungsrecht des Darlehensgebers

1. Darlehen mit fester Laufzeit

Der Darlehensgeber kann vor Ablauf der Vertragszeit das Darlehen nur dann kündigen, wenn eine entsprechende Vereinbarung im Kreditvertrag getroffen wurde.

2. Darlehen ohne feste Laufzeit gemäß § 488 Abs. 3 BGB

Bei Darlehen ohne feste Laufzeit kann der Darlehensgeber, unabhängig davon ob ein variabler oder ein fester Zinssatz vereinbart wurde, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten den Darlehensvertrag kündigen. Diese Frist kann vertraglich verlängert oder verkürzt werden. Es kann auch vereinbart werden, dass die Kündigung für eine bestimmte Zeit oder für die gesamte Dauer des Vertrages ausgeschlossen wird. Zu beachten ist, dass die Banken und Sparkassen in ihren Bankbedingungen Regelungen zur Kündigungsfrist aufgenommen haben (s. hierzu unten C), so dass vorstehendes nur für solche Darlehen gilt, bei denen der Darlehensgeber keine Bank oder Sparkasse ist.

3. Verbraucherdarlehen gemäß § 498 BGB

Voraussetzung für die Kündigung eines Verbraucherdarlehensvertrages, das in Teilzahlungen zu tilgen ist, ist nach § 498 Abs. 1 BGB, dass der Darlehensnehmer mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Raten ganz oder teilweise und mindestens 10 % (bei Laufzeit von mehr als 3 Jahren nur 5 %) des Darlehensnennbetrages in Verzug ist. Beispiel: Der Darlehensnehmer hat ein Darlehen über 10.000 Euro für seine Wohnungseinrichtung aufgenommen. Das Darlehen hat eine Laufzeit von 3 Jahren und ist in monatlichen Raten von 300 Euro zurückzuzahlen. Kommt der Darlehensnehmer mit Rückzahlungen in Verzug, darf der Darlehensgeber erst kündigen, wenn wenigstens 2 Monatsraten ganz oder teilweise fehlen. Gleichzeitig müssen diese Rückstände aber mindestens einen Betrag von 1.000 Euro betragen (10 % von 10.000 Euro). Betrüge die Darlehenslaufzeit im oben genannten Beispiel 5 Jahre, würde sich die Rate auf 190 Euro reduzieren. Auch hier gilt ein Mindestrückstand, der erreicht sein muss, bevor eine Kündigung zulässig ist, der allerdings nur 500 Euro beträgt (5 % von 10.000 Euro). Eine weitere Voraussetzung vor Ausspruch der Kündigung ist allerdings, dass der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer schriftlich eine zweiwöchige Frist setzt zur vollständigen Zahlung des rückständigen Betrags. In dem Schreiben muss der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer androhen, bei nicht fristgerechter Zahlung das Darlehen zu kündigen. Außerdem soll der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer ein Gesprächsangebot zur gütlichen Regelung unterbreiten. Fehlt diese letzte Fristsetzung, ist die Kündigung unwirksam!

B. Außerordentliche Kündigung des Darlehensgebers aus wichtigem Grund

Der Darlehensgeber kann fristlos kündigen, wenn der Darlehensnehmer ihm einen wichtigen Grund für die Kündigung bietet. Ein wichtiger Grund ist immer dann gegeben, wenn es dem Darlehensgeber nicht mehr zumutbar ist, das Darlehensverhältnis bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist aufrechtzuerhalten. Der Hauptfall eines wichtigen Kündigungsgrunds beim Darlehen ist gesondert gesetzlich geregelt: § 490 BGB sieht vor, dass das Darlehen gekündigt werden kann, wenn sich die Vermögensverhältnisse des Darlehensnehmers wesentlich verschlechtern. Das gleiche gilt, wenn sich der Wert einer für das Darlehen gestellten Sicherheit wesentlich verschlechtert oder eine solche Verschlechterung einzutreten droht. Aber auch wenn aus sonstigen Gründen das Vertrauensverhältnis zwischen Darlehensgeber und Darlehensnehmer zerstört ist, kann dies einen wichtigen Kündigungsgrund darstellen. Hier sind die Interessen beider Vertragsparteien im Einzelfall abzuwägen. Vor Auszahlung des Darlehens kann der Darlehensgeber im Zweifel stets fristlos kündigen. Nach Auszahlung des Darlehens kann der Darlehensgeber bei Vorliegen der og. Bedingungen nur in der Regel fristlos kündigen. Es kann sich beispielsweise herausstellen, dass es der Interessenlage der Parteien besser entspricht, das Darlehen bis auf weiteres dem Darlehensnehmer zu belassen, weil er anderfalls in Insolvenz fiele. Das setzt allerdings voraus, dass dem Darlehensgeber das erhöhte Risiko zuzumuten ist.

C. Kündigungsrecht nach AGB- Banken / AGB-Sparkassen

Banken und Sparkassen legen ihren Darlehensverträgen durchgängig allgemeine Geschäftsbedingungen zugrunde. Hierdurch werden die vorstehend dargestellten Regelungen modifiziert.

1. Jederzeitiges Kündigungsrecht der Geschäftsbeziehung nach Nr. 19 Abs. 1 AGB-Banken

So lässt sich die Bank von ihrem Darlehenskunden in den AGB-Banken ein besonderes Kündigungsrecht einräumen: Die Bank kann die gesamte Geschäftsverbindung oder einzelne Teile der Geschäftsbeziehung (z. B. die Einräumung einer Kreditkarte oder von Scheckformularen) jederzeit kündigen. Voraussetzung ist allerdings, dass eine angemessene Kündigungsfrist eingehalten wird. Bei der Bemessung der Kündigungsfrist ist auf die Belange des Kunden Rücksicht zu nehmen. Der Kunde muss die Möglichkeit haben, sich für die Erledigung seiner Bankgeschäfte eine andere Bank zu suchen. Das Maß der Angemessenheit und die Pflicht zur Rücksichtnahme dürften je nach Einzelfall zu einer Frist von vier bis sechs Wochen führen. Für die Kündigung der Führung laufender (Guthaben-)Konten und Depots beträgt die Kündigungsfrist mindestens sechs Wochen.

2. Kündigung unbefristeter Kredite nach Nr. 19 Abs. 2 AGB-Banken oder Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen

Den meisten Bankkunden ist nicht bewusst, dass Darlehen oder Darlehenszusagen, bei denen weder eine Laufzeit, noch eine anderslautende Kündigungsvereinbarung getroffen worden ist, durch die Bank jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden können. Beim unbefristet gewährte Dispositionskredit auf dem Girokonto besteht also immer das Risiko, dass die Bank ihn kündigt oder die eingeräumte Linie reduziert. Umso mehr gilt dies für die Überziehung eines Girokontos, die nicht vertraglich vereinbart wurde, sondern durch die Bank nur geduldet wird. Die Bank muss allerdings bei der Kündigung auf die berechtigten Belange des Kunden Rücksicht nehmen: Die Kündigung darf daher nicht gegen das Verbot der Kündigung zur Unzeit und der Rechtsmissbräuchlichkeit verstoßen, außerdem muss das Gebot der Rücksichtnahme beachtet werden. Besteht keine Kündigungsfrist für die Bank, muss sie dem Kunden für die Rückzahlung des Darlehens gemäß Nr. 19 Abs. 5 AGB-Banken eine angemessene Frist einräumen, so dass der Kunde z.B. über die Ablösung des Kredites mit einer anderen Bank verhandeln kann. Eine jederzeitige Kündigung ist allerdings ausgeschlossen, wenn die Bank mit dem Darlehensnehmer eine bestimmte Zwecksetzung für das Darlehen abgesprochen hat, aus der sich eine Einschränkung der Kündigungsmöglichkeit ergibt. Dies kommt zum Beispiel bei Existenzgründungs- oder Sanierungskrediten vor, ist aber für jeden Einzelfall gesondert zu prüfen.

3. Kündigung aus wichtigem Grund nach Nr. 19 Abs. 3 AGB-Banken bzw. Nr. 26 Abs. 2 AGB-Sparkassen

Besteht in dem Vertrag eine feste Laufzeit oder eine abweichende Kündigungsvereinbarung, kann die Bank eine fristlose Kündigung nur aussprechen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der es der Bank auch unter Berücksichtigung der berechtigten Belange des Kunden, unzumutbar werden lässt, die Geschäftsbeziehung fortzusetzen. Ein wichtiger Grund liegt z.B. vor, wenn der Kunde unrichtige Angaben über seine Vermögenslage gemacht hat, die für die Entscheidung der Bank über eine Kreditgewährung von erheblicher Bedeutung war, oder wenn der Kunde seiner Pflicht zur Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten nicht nachgekommen ist. Die Kündigungsgründe müssen in der Kündigungserklärung nicht genannt werden, es reicht, wenn sie objektiv vorliegen. Außerdem muss die außerordentliche Kündigung in angemessener Frist, also als Reaktion auf das Bekanntwerden neuer Umstände, erklärt werden. Dies schließt eine angemessene Überlegungsfrist der Bank nicht aus. Eine Abmahnung seitens der Bank ist nicht vorgesehen. Wird diese angemessene Erklärungsfrist nicht eingehalten, ist die außerordentliche Kündigung in eine ordentliche umzudeuten und dann zum nächstmöglichen Kündigungstermin wirksam.

4. Kündigung von Verbraucherdarlehen bei Verzug nach Nr. 19 Abs. 4 AGB-Banken

Nr. 19 Abs. 4 ABG-Banken verweist auf die Sonderregelungen für die Kündigung wegen Verzug der Rückzahlung durch den Verbraucher gemäß § 498 Abs. 1 BGB (s.o.).


Weiterlesen:
zum folgenden Teil des Buches

 

Links zu allen Beiträgen der Serie Darlehenskündigung

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Stand: September 2006


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Rechtsanwältin Carola Ritterbach hat im Bankrecht veröffentlicht:

  • Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-30-4
  • Kreditsicherheiten, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-27
  • Kreditzinsen und Vorfälligkeitsentschädigung - Gewinn- und Schadensberechnung der Banken, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-45-8
  • Bankvertragsrecht, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-32-8
  • Kreditvertragsrecht, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-35-9
  • Leasingrecht – Einführung in das Recht des Leasings, ISBN 978-3-939384-25-0, 2014, Verlag Mittelstand und Recht

 

Rechtsanwältin Ritterbach ist Dozentin für Bank- und Kapitalmarktrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht im Deutschen Anwaltsverein.

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Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät und vertritt Mandanten in allen Bereichen des Bank- und Kapitalmarktrechts. Im Bereich Kapitalanlegerrecht prüft Sie, ob Ansprüche gegen Vermittler, Kreditinstitute oder freie Anlageberater wegen Beratungsfehlern in Betracht kommen und macht etwaige Ansprüche außergerichtlich und gerichtlich für Sie geltend.

Ein Schwerpunkt von Rechtsanwältin Dibbelt im Bereich des Bank- und Bankvertragsrecht sind Fragestellungen rund um die Rechtmäßigkeit und Inanspruchnahme aus Darlehensverträgen, Krediten und Bürgschaften. Durch ihre Tätigkeit im Insolvenzrecht hat Frau Rechtsanwältin Dibbelt regelmäßig insbesondere auch immer wieder mit Fragen zur Verrechnung von Haben und Salden bei Kreditinstituten sowie der Berücksichtigung einer Inanspruchnahme aus (persönlichen und sachlichen) Sicherheiten im Rahmen von Insolvenzen zu tun.

Kreditsicherheiten sowie die Gestaltung klassischer Formen der Fremdkapitalfinanzierung, Mezzanine- und strukturierter Finanzierungen bilden einen weiteren Tätigkeitsschwerpunkt von Rechtsanwältin Dibbelt.

Sie unterstützt ihre Mandanten auch bei Kontenpfändungen durch Einrichtung von P-Konten bzw. eines Antrages auf Erhöhung des Pfändungsschutzbetrages. Derartige Pfändungsschutzanträge können nicht nur Verbraucher sondern auch Selbständige stellen.

Darüber hinaus berät und prüft Frau Rechtsanwältin Dibbelt, ob für eine Erlaubnis der Finanzaufsichtsbehörde (BaFin) erforderlich ist und erstellt ggf. die notwendigen Anträge.

Rechtsanwältin Monika Dibbelt ist Mitglied der Bankrechtlichen Vereinigung e.V.

Sie bereitet derzeit mehrere Veröffentlichungen im Bank- und Kapitalmarktrecht vor.

Rechtsanwältin Dibbelt ist Dozentin für Bank- und Kapitalmarktrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht im Deutschen Anwaltsverein.

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