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Das Fahrverbot, Teil 2

In Verfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten soll nach § 25 StVG bei groben oder beharrlichen Pflichtverletzungen neben einer Geldbuße ein bis zu dreimonatiges Fahrverbot verhängt werden. Dies ist, im Gegensatz zu § 44 StGB keine Nebenstrafe sondern eine sog. Nebenfolge.

Nach der Intention des Gesetzgebers soll das Fahrverbot insbesondere eine erzieherische Funktion haben. Es ist nach der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung als Denkzettel und Besinnungsmaßnahme gestaltet.

Obwohl durch das Fahrverbot die Mobilität eines Betroffenen stark eingeschränkt ist und die Teilhabe am kulturellen und sozialen Leben erheblich eingeschränkt ist, bestehen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes gegen das Fahrverbot nach § 25 StVG keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

Die Voraussetzungen für die Verhängung eines Fahrverbotes wegen einer Ordnungswidrigkeit ergeben sich insbesondere aus der sog. Bußgeldkatalogverordnung (Fußnote). Danach kommt ein Fahrverbot insbesondere in Betracht bei:

· sog. qualifizierten Rotlichtverstößen
· Geschwindigkeitsüberschreitungen
· Nichteinhaltung des Abstandes zum vorausfahrenden Fahrzeug
· Rückwärtsfahren und wenden entgegen der Fahrtrichtung auf der Au-tobahn
· Fahren unter Alkoholeinfluss, 0,5 Promille %

Wie bereits eingangs erwähnt ist § 25 StVG die alleinige Rechtsgrundlage für die Verhängung eines Fahrverbotes wegen Ordnungswidrigkeiten. Ist dabei ein Tatbestand nach der Bußgeldkatalogverordnung erfüllt, der an sich den Ausspruch eines Fahrverbotes vorsieht, ist der Richter dennoch nicht hieran gebunden. Er muss im Rahmen einer Einzelfallprüfung abwägen, ob eine ausreichende Einwirkung auf den Betroffenen durch eine angemessene Erhöhung des Bußgeldes erreicht werden kann. Diese Überprüfung ist aufgrund des in der Verfassung verankerten Übermaßverbotes in jedem Fall vorzunehmen.

Der Betroffene sollte daher etwas dazu vortragen, wozu die Fahrerlaubnis benötigt wird. Der Richter muss sich dann in jedem Fall mit der Möglichkeit einer Alternativsanktion auseinandersetzen. Sieht der Richter von der Anordnung eines Fahrverbotes unter Erhöhung des Bußgeldes ab sollte auch darauf geachtet werden, dass das Bußgeld unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse angehoben wird. Unterbleibt eine solche Auseinandersetzung, kann die Entscheidung mit einer Sachrüge angefochten werden, was zu einer Aufhebung der Entscheidung führen kann.


Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Februar 2007


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Normen: § 25 StVG, § 44 StGB

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