Das Punktesystem im Sinne der Fahrerlaubnisverordnung
Zum Schutz vor Gefahren, die von wiederholt gegen Verkehrsvorschriften verstoßenden Fahrzeugführern und –haltern ausgehen, wurde Punktesystem entwickelt, die den Fahrzeugführer vor einem drohenden Verlust der Fahrerlaubnis warnen und zugleich schützen soll. Hat der Fahrzeugführer 18 Punkte erreicht, ist die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen.
Von dem Punktesystem werden aber nicht alle in des Verkehrszentralregister einzutragende Straftaten und Ordnungswidrigkeiten erfasst, sondern lediglich die, die in § 28 Abs. 3 Nr. 1 – 3 StVG aufgeführt sind. Andere Tatbestände haben grundsätzlich keinen Einfluss auf das Punktesystem. Nach § 28 Abs. 3 Nr. 10 StVG können aber andere Tatbestände für die charakterliche Eignung herangezogen werden.
Hinsichtlich der Schwere der Zuwiderhandlung erfolgt eine unterschiedliche Punktebewertung. Der Rahmen liegt bei ein bis sieben Punkten pro Tat. Entscheidend für eine Fahrerlaubnisentziehung kann dabei auch sein, ob die Tat in Tateinheit oder in Tatmehrheit begangen wurde. Wurden mehrer Taten in Tateinheit begangen (Fußnote), wird die Tat mit der höchsten Punktzahl berücksichtigt. Wurde die Tat dagegen in Tatmehrheit begangen (Fußnote), werden die Punkte addiert.
Hat der Verkehrsteilnehmer 8 bis 13 Punkte erreicht, erfolgt nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG von der Fahrerlaubnisbehörde eine schriftliche Unterrichtung mit Verwarnung. Daneben wird auf die Möglichkeit einer Teilnahme an einem Aufbauseminar hingewiesen.
Bei erreichen von 14 bis 17 Punkten besteht die Möglichkeit der Anordnung der Teilnahme an einem allgemeinen oder besonderen Aufbauseminar. Die Anordnung kann unter Fristsetzung erfolgen. Weiter kann auf eine verkehrspsychologische Beratung hingewiesen werden.
Werden für den Verkehrsteilnehmer 18 oder mehr Punkte eingetragen, besteht die gesetzliche Vermutung der Nichteignung. Die Fahrerlaubnis ist in diesen Fällen zwingend zu entziehen. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn der Verkehrsteilnehmer durch eine Tat mehr 14 oder 18 Punkte erreicht. Grund ist, dass vor einer Fahrerlaubnisentziehung immer erst erzieherische Maßnahmen erfolgen sollen.
Der Verkehrsteilnehmer hat aber auch die Möglichkeit, seinen Punktestand abzubauen. Dies kann er erreichen, wenn er freiwillig an einem Aufbauseminar oder an einer verkehrspsychologischen Beratung teilnimmt. Allerdings ist es nicht möglich, dass der Verkehrsteilnehmer hierdurch ein Punkteguthaben aufbaut. Punkte werden ebenfalls nicht abgebaut, wenn die Behörde bei erreichen von 15 Punkten ein Aufbauseminar anordnet.
Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Februar 2007
Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.
Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:
Rechtsinfos/ Verkehrsrecht/ UnfallRechtsinfos/ Verkehrsrecht/ Fahrerlaubnis
Rechtsinfos/ Strafrecht
Rechtsinfos/ Wirtschaftsstrafrecht
Rechtsinfos/ Verkehrsrecht/ Ordnungswidrigkeiten