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Das neue Insolvenzrecht Teil II – Schriftform und Sicherungsmittel

Dieser Aufsatz ist der zweite Teil einer Serie zu den Änderungen der Insolvenzordnung. Teil I beschäftigte sich mit der Zulässigkeit des schriftlichen Verfahrens und der Veröffentlichung im Internet.

4. Schriftformzwang für den Insolvenzantrag (Fußnote)


§ 13 InsO schreibt nunmehr für alle Insolvenzanträge ausdrücklich die Schriftform vor. Dies führt zu einer Angleichung des Regelinsolvenzverfahrens an die bereits für das Verbraucherinsolvenzverfahren geltenden Vorschriften des § 305 Absatz 1 InsO, wonach nur eine schriftliche Antragstellung möglich ist. Für die Praxis dürften sich hier keine erheblichen Veränderungen verbunden sein, da bereits jetzt Insolvenzanträge fast ausnahmslos schriftlich gestellt werden. Vorgesehen ist ein einheitliches Formular für die Antragstellung, wodurch die Anträge für das Insolvenzverfahren sorgfältiger und vollständiger begründet werden dürften.

5. Erweiterung der Sicherungsmittel im Eröffnungsverfahren (Fußnote)

Zur Sicherung der Unternehmensfortführung durch den vorläufigen Insolvenzverwalter ist der Katalog der möglichen Sicherungsmaßnahmen im Eröffnungsverfahren erweitert worden. Das Insolvenzgericht kann nach § 21 II Nr. 5 InsO ein Verbot aussprechen, Gegenstände, die mit Aus- oder Absonderungsrechten belastet sind, an die Gläubiger zur Verwertung herauszugeben. Im Interesse der Unternehmensfortführung kann damit verhindert werden, dass Sicherungsgläubiger dem Unternehmen im Eröffnungsverfahren Anlagevermögen oder Waren entziehen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird dadurch in die Lage versetzt, die Masse zu ermitteln und Verwertungsmöglichkeiten zu prüfen, ohne sich mit Freigabeanträgen von Gläubigern auseinandersetzen zu müssen. Derartige Anordnungen kommen aber nur in Betracht, wenn die Gegenstände im Falle einer Betriebsfortführung für die Unternehmensfortführung von erheblicher Bedeutung sind.

§ 21 II Nr. 5 InsO sieht die Möglichkeit vor, den gesicherten Gläubigern den Forderungseinzug im Eröffnungsverfahren zu untersagen. Ein Wettlauf der Gläubiger, zedierte Forderungen noch möglichst im Eröffnungsverfahren einzuziehen, um so die Kostenpauschale nach §§ 170, 171 InsO zu ersparen, kann damit verhindert werden. Soweit der vorläufige Verwalter im Eröffnungsverfahren die Forderung einzieht, kann er nunmehr nach §§ 170, 171 InsO für die künftige Masse einen Kostenbeitrag geltend machen.

Die Zinszahlungspflicht nach § 169 S. 2 und 3 InsO sowie die vorgesehene Entschädigungsregelung für den durch die Nutzung eingetretenen Wertverlust tragen hierbei den Interessen der Gläubiger Rechnung.

§ 21 II Nr. 5 InsO wurde um eine Regelung erweitert, die die Verpflichtung zu Ausgleichzahlungen auf die Fälle reduziert, in denen ein durch die Nutzung entstehender Wertverlust die Sicherung des absonderungsberechtigten Gläubigers beeinträchtigt.

Dieser Aufsatz ist der zweite Teil einer Serie zu den Änderungen der Insolvenzordnung und wird fortgesetzt mit Teil III zur Freigabe einer selbstständigen Tätigkeit des Schuldners im laufenden Insolvenzverfahren.


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Stand: Januar 2008


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Portrait Harald-Brennecke Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Gründer und Managing Partner der Kanzlei Brennecke & Partner. Er ist überwiegend im Bereich des Insolvenzrechts für Unternehmer und Unternehmen tätig.

Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht gestaltet er Sanierungen und begleitet Firmeninsolvenzen. Rechtsanwalt Brennecke berät insbesondere Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für diese bestehenden  Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Unternehmenssanierung unter dem Blickwinkel des Unternehmens als Vermögensbestandteil des Gesellschafters. Er vertritt bei unzulässigen oder unbegründeten Insolvenzanträgen. Rechtsanwalt Brennecke verhandelt mit Insolvenzverwaltern hinsichtlich des Erwerbs von Unternehmen aus der Insolvenz zum Zwecke der Unternehmensfortführung durch Investoren oder Familienangehörige. Weiter vertritt Rechtsanwalt Brennecke bei Ansprüchen des Insolvenzverwalters aus Anfechtung gegen Gesellschafter, Familienangehörige oder Dritte sowie bei (den häufig unterschätzten) Haftungsansprüchen gegen Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften.   

Er berät Insolvenzschuldner hinsichtlich der Erlangung der Restschuldbefreiung und der hierfür erforderlichen Obliegenheiten und vertritt im gesamten Insolvenzverfahren um sicherzustellen, dass der Schuldner die an ihn gestellten Obliegenheitsanforderungen zur Erlangung der Restschuldbefreiung (die über das hinausgehen, was ein Insolvenzverwalter vom Schuldner verlangt und verlangen darf) erfüllt. Der Irrtum, dass Insolvenzschuldner alleine dann schon Restschuldbefreiung erhielten, wenn sie alle Anforderungen des Insolvenzverwalters erfüllen, ist leider immer noch weit verbreitet.

Rechtsanwalt Brennecke berät Schuldner über das Vorgehen bei der Nutzung der Alternativen des europäischen Insolvenzrechts zur Restschuldbefreiung. In wenigen speziellen Fällen bietet ausländisches Insolvenzrecht Vorteile.

Er hat mehrere Bücher im Bereich Insolvenzrecht veröffentlicht, so

  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", ISBN 978-3-939384-267
  • "Die Limited in der Insolvenz", ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-06-9
  • "Die Restschuldbefreiung", 2006, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-00-7 
  • "Privatinsolvenz/Verbraucherinsolvenz - Eine Einführung", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-13-1
  • "Insolvenz und Restschuldbefreiung in Europa", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-05-2
  • "Der Insolvenzplan und der Verbraucherinsolvenzplan - Sanierungsinstrument in der Insolvenz - für Verbraucher und Unternehmen", ISBN 978-3-939384-06-9
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6 
  • "Das Recht der GmbH", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, 2014, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8

Weitere Veröffentlichungen sind in Vorbereitung, so

  • „Selbständigkeit in der Insolvenz“
  • „Schutzschirm und Eigenverwaltung“
  • „Die Liquidation von Kapitalgesellschaften“

Er ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein und Dozent für Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.  Er moderiert die Gruppe Insolvenz und Insolvenzvermeidung bei XING.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißtdas eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
  • Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
  • Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer 
  • Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
  • Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters 
  • Selbständigkeit in der Insolvenz – die große Chance des Neustarts


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Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 

Normen: § 21 II Nr. 5 InsO; § 13 InsO

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